{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_513-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"2 StR 513/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 513/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 2. September 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit bei ihm von der Anordnung\n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wur-\n\nde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht\n\ngeringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die-\n\nses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\n\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4\n\nStPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beim\n\nAngeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nabgesehen wurde.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu \n\nin seiner Antragsschrift vom\n\n18. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer Maßre-\n\ngel nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere Ausführung lediglich\n\ndamit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen und\n\ndie Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die Angeklagten eine Unterbrin-\n\ngung ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nAusweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt\n\ntäglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8), die 'Bezahlung'\n\nfür die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S. 9). Zudem kon-\n\nsumierte der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain\n\n(UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung ab-\n\nlehnt, steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880).\n\nZwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht\n\nder Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Grün-\n\nde und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu über-\n\nprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung\n\ngeweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70; Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch nicht. Es ist\n\nauszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine ge-\n\nringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan RiBGH Bode und RiBGH Fischer\nsind wegen Urlaubs an der Unter-\nschrift gehindert.\n\n Rothfuß\n\nOtten\n\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_513-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/2-str-513-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_513-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_513-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/2-str-513-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_513-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:31.595288+00:00"}}