{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_505-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"2 StR 505/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 228 Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverlet- zungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die \"guten Sitten\" im Sinne von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 505/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 228 \n\nEinverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverlet-\n\nzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die \"guten Sitten\" im Sinne von § \n\n228 StGB. \n\nSittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung \n\nder Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr \n\ngebracht wird. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03 - Landgericht Kassel \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n19. Mai 2004 in der Sitzung am 26. Mai 2004, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\nals beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger in der Verhandlung, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kassel vom 3. September 2003 mit den Feststel-\n\nlungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird \n\nverworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Voll-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. \n\nNach den Feststellungen zeigte die Lebensgefährtin des Angeklagten, \n\nIrene R., großes Interesse an der Ausübung außergewöhnlicher sexueller \n\nPraktiken, vor allem sogenannter \"Fesselspiele\". Hierzu gehörte unter ande-\n\nrem, daß der Angeklagte, der an diesen \"Spielen\" kein Interesse hatte und da-\n\nbei selbst angekleidet blieb, mit einem Gegenstand Druck auf ihren Kehlkopf, \n\nihr Zungenbein oder ihre Luftröhre ausüben mußte, um auf diese Weise den \n\nvon ihr erstrebten vorübergehenden Sauerstoffmangel hervorzurufen, der für \n\nsie eine erregende Wirkung hatte. In der Vergangenheit fanden dabei für die-\n\nsen Würgevorgang Stricke oder Seile Verwendung. \n\nNachdem eine zeitlang derartige Fesselspiele nicht mehr stattgefunden \n\nhatten, weil der Angeklagte Sicherheitsbedenken geäußert hatte, verlangte \n\nFrau R. von ihm am 18. Mai 2002, dem Tattag, erneut die Durchführung eines \n\nFesselspiels und bereitete die dazu erforderlichen Utensilien (Stricke, ein Holz-\n\nstück sowie ein Metallrohr) selbst vor. Der Angeklagte sträubte sich zunächst \n\nund kam ihrem Wunsch dann doch nach. Wegen der Leibesfülle von Frau R., \n\ndie in letzter Zeit deutlich an Körperumfang zugenommen hatte, äußerte er \n\naber Bedenken, da er auf Grund der Fixierung der Beine über den Bauch hin-\n\nweg zum Kopf befürchtete, diese könnte keine Luft mehr bekommen. Sie zer-\n\nstreute seine Bedenken jedoch und verlangte, er solle dieses Mal statt des bis-\n\nher verwendeten Stricks das Metallrohr benutzen. \n\nDer Angeklagte äußerte auch insoweit zunächst Vorbehalte, ließ sich \n\ndann aber umstimmen und fesselte seine Lebensgefährtin wie von ihr ge-\n\nwünscht. Zunächst benutzte er für den Würgevorgang das bereit gelegte Holz-\n\nstück, ging dann auf Wunsch seiner Lebensgefährtin dazu über, das Metallrohr \n\nzum Würgen zu verwenden. Dabei erkannte er, daß die Verwendung eines sich \n\nnicht den Konturen des Halses anpassenden Gegenstandes gefährlich war und \n\nerklärte ihr dies auch, ließ sich dann aber von seiner Lebensgefährtin zur Ver-\n\nwendung überreden und verstärkte auf deren Wunsch hin sogar die Einwirkung \n\nnoch. Den Eintritt eines tödlichen Verlaufs infolge seiner gewaltsamen Einwir-\n\nkung auf den Hals des Opfers hielt er für möglich, vertraute jedoch darauf, daß \n\ndies nicht geschehen werde. Nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem \n\nMaß seines individuellen Könnens war er imstande, die Gefährlichkeit seines \n\nTuns zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu \n\nerfüllen. \n\nIm Verlauf der intervallartigen, gegen den Hals der Frau R. gerichteten \n\nmehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen drückte er dann \n\nmit dem Metallrohr zu. Dadurch erzielte er die gewünschte Kompression der \n\nHalsgefäße und insbesondere der arteriellen und venösen Blutversorgung des \n\nGehirns, allerdings auch eine von ihm nicht gewollte, massive, durch den Ein-\n\nsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts. \n\nDiese Verletzungen waren aber nicht tödlich, vielmehr verstarb Frau R. an den \n\nFolgen der massiven Kompression der Halsgefäße und der dadurch unterbun-\n\ndenen Sauerstoffzufuhr zum Gehirn mit nachfolgendem Herzstillstand. \n\nAls Frau R. sich nicht mehr vernehmlich artikulierte, löste der Angeklag-\n\nte die Fesselungen in dem Glauben, sie sei - wie nach solchen Handlungen in \n\nder Vergangenheit üblich - eingeschlafen. Nachmittags kamen ihm wegen des \n\nZeitablaufs Bedenken, er mußte feststellen, daß Frau R. nicht mehr am Leben \n\nwar. Von einem zunächst geplanten Selbstmord nahm er Abstand und meldete \n\nsich bei der Polizei, wo er einen von ihm verfaßten Abschiedsbrief abgab und \n\nerklärte, Frau R. getötet zu haben. \n\nDas Landgericht hat einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten \n\nnicht als erwiesen angesehen. Er habe zwar die Gefährlichkeit seiner Gewalt-\n\nhandlung erkannt, habe aber ernsthaft darauf vertraut, daß der Tod nicht ein-\n\ntreten werde. Auch eine Körperverletzung mit Todesfolge hat die Schwurge-\n\nrichtskammer verneint. Die Tat des Angeklagten sei nicht sittenwidrig gewesen \n\n(§ 228 StGB), da er mit wirksamer Einwilligung des Tatopfers die Körperverlet-\n\nzungshandlungen (Kompression der Halsgefäße mittels des Rohres) vorge-\n\nnommen habe. Das Verhalten des Angeklagten sei daher nur als fahrlässige \n\nTötung zu bewerten. \n\nGegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte, der sein \n\nRechtsmittel nicht näher begründet, und die Staatsanwaltschaft mit ihren je-\n\nweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Staats-\n\nanwaltschaft meint, das Landgericht habe einen, zumindest bedingten, Tö-\n\ntungsvorsatz des Angeklagten zu Unrecht als nicht gegeben angesehen, \n\ndarüberhinaus habe es rechtsfehlerhaft einen Verstoß der vom Angeklagten \n\nverwirklichten Körperverletzung gegen die guten Sitten verneint. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsan-\n\nwaltschaft hat Erfolg. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen die Verneinung eines vorsätzlichen \n\nTötungsdelikts wendet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDas Landgericht ist innerhalb der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und \n\nsubjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 24, 41; BGH NStZ 2000, 583) rechtsfehlerfrei davon ausge-\n\ngangen, der Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, der als möglich erkann-\n\nte Tod von Frau R. werde nicht eintreten. \n\nKeinen Bestand haben kann das Urteil aber deshalb, weil die Schwurge-\n\nrichtskammer ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge verneint. \n\n1. Der Angeklagte hat durch die massive Kompression der Halsgefäße \n\nund die dadurch unterbundene Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beim Tatopfer \n\neinen Herzstillstand und damit dessen Tod herbeigeführt; die dem Angriff auf \n\nden Hals des Tatopfers innewohnende spezifische Gefahr hat sich somit im \n\ntödlichen Ausgang niedergeschlagen. Hinsichtlich der Verursachung des To-\n\ndes ist dem Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Fahr-\n\nlässigkeit vorzuwerfen, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § \n\n227 StGB (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 335; 2001, 478; NJW 1971, \n\n152, 153) vorliegen. \n\nDer Angeklagte ist Täter, da er die maßgebliche Tatherrschaft über das \n\nzum Tode führende Geschehen innehatte. Daß Irene R. den Ablauf mitsteuer-\n\nte, indem sie ihm Anweisungen gab und seine Bedenken hinsichtlich der Ge-\n\nfährlichkeit seines Tuns mehrfach zerstreute, steht dem nicht entgegen. Das \n\nfestgestellte Tatgeschehen ist deshalb nicht als Teilnahme an einer \"eigenver-\n\nantwortlichen Selbstverletzung bzw. Selbsttötung\" (vgl. dazu BGH NStZ 2003, \n\n537, 538 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, zum Ab-\n\ndruck in BGHSt bestimmt, S. 8; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. \n\nvor § 32 Rdn. 107) zu werten, sondern stellt eine täterschaftlich begangene \n\neinverständliche Fremdgefährdung dar. \n\n2. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Schwur-\n\ngerichtskammer aber nicht durch die Einwilligung des Tatopfers gerechtfertigt. \n\na) Gemäß § 228 StGB ist eine mit Einwilligung der verletzten Person \n\nvorgenommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilli-\n\ngung gegen die guten Sitten verstößt. Der Begriff der \"guten Sitten\" betrifft we-\n\nniger außerrechtliche, ethisch-moralische Kategorien. Um dem Gebot der Vor-\n\nhersehbarkeit staatlichen Strafens zu genügen, muß der Begriff der guten Sit-\n\nten auf seinen rechtlichen Kern beschränkt werden. Ein Verstoß gegen die \n\nWertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder des mit der Tat \n\nbefaßten Strafgerichts genügt nicht. Läßt sich nach rechtlichen Maßstäben die \n\nSittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, scheidet eine Verurteilung wegen eines \n\nKörperverletzungsdelikts aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR \n\n120/03 UA S. 10 m.w.N.). \n\nWelche Kriterien im einzelnen als Beurteilungsgrundlage für die Sitten-\n\nwidrigkeit der Tat heranzuziehen sind, ist umstritten. Streitig ist vor allem, ob \n\ndie Tat allein nach Art und Umfang des Rechtsgutsangriffs zu betrachten ist \n\noder ob bzw. inwiefern auch der mit der Tat verfolgte Zweck oder die zugrunde-\n\nliegenden Umstände für das Sittenwidrigkeitsurteil von Bedeutung sind. Nach \n\neiner auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung und nach einem \n\nTeil der Literatur sind der Zweck sowie die der Tat zugrundeliegenden Ziele \n\nund Beweggründe der Beteiligten maßgeblich in die Beurteilung einzubezie-\n\nhen, auch bzw. gerade dann, wenn es sich um \"unlautere\", d.h. sittlich-\n\nmoralisch verwerfliche Zwecke handelt (BGHSt 4, 24, 31; RGSt 74, 91, 94; vgl. \n\nauch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327; LG Mönchengladbach NStZ-\n\nRR 1997, 169, 170, BayObLG NJW 1999, 372, 373 und BayObLGSt 1977, \n\n105, 106 f.; Stree in Schönke/Schröder aaO § 228 Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB \n\n24. Aufl. § 228 Rdn. 10; Berz GA 1969, 145). \n\nGegen eine allein oder vorrangig auf den Zweck der Handlung abstel-\n\nlende Betrachtung wird vor allem vorgebracht, daß sie häufig zu unklaren Ab-\n\ngrenzungen führe und sich zu sehr vom Rechtsgutsschutz entferne (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 9; Hardtung in MüKo Rdn. 25 jew. zu § 228). \n\nDie grundsätzliche Ausrichtung am Zweckgedanken gebe das vom Gesetz vor-\n\ngegebene ausschließliche Abstellen auf die Tat als Bezugspunkt der Sittenwid-\n\nrigkeit der Sache nach auf, weil sie Gesichtspunkte einbeziehe, die nur die Sit-\n\ntenwidrigkeit der Einwilligung selbst beträfen (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 \n\nRdn. 9 und in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe der Wissenschaft, Bd. IV \n\nS. 199, 218; Otto in Festschrift für Tröndle [1989] S. 157, 168). \n\nNach neuerer Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertre-\n\ntener Auffassung ist für die Sittenwidrigkeit der Tat entscheidend, ob die Kör-\n\nperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandli-\n\nchen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetrete-\n\nnen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und \n\nLeben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von \n\nder Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Für das Sittenwidrigkeitsurteil im \n\nSinne des § 228 StGB ist demnach grundsätzlich auf Art und Gewicht des Kör-\n\nperverletzungserfolgs und den Grad der möglichen Lebensgefahr abzustellen, \n\nweil generalpräventiv-fürsorgliche Eingriffe des Staates in die Dispositionsbe-\n\nfugnis des Rechtsgutsinhabers nur im Bereich gravierender Verletzungen zu \n\nlegitimieren sind (vgl. Hirsch in LK aaO § 228 Rdn. 9 und in BGH-Festgabe \n\nS. 199, 219; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 9 zu § 228 StGB; Otto aaO S. 157, 168; \n\nGöbel, Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungs-\n\nrechts [1992] S. 55 f.; Arzt, Willensmängel bei der Einwilligung [1970] S. 36 ff.; \n\nähnlich Frisch in Festschrift für Hirsch [1999] S. 485, 487), die in ihrem Gewicht \n\nan die in § 226 StGB geregelten erheblichen Beeinträchtigungen heranreichen. \n\nDer mit der Tat verfolgte Zweck ist nach dieser Ansicht für die Beurteilung der \n\nSittenwidrigkeit nach § 228 StGB nur ausnahmsweise von Bedeutung, nämlich \n\ndann, wenn die betreffende Körperverletzung für sich allein betrachtet als sit-\n\ntenwidrig anzusehen wäre, eine solche negative Bewertung aber durch einen \n\npositiven oder jedenfalls einsehbaren Zweck kompensiert wird. Selbst bei \n\nschwerwiegenden Rechtsgutsangriffen ist danach der Bereich der freien Dis-\n\nposition des Rechtsgutsinhabers nicht überschritten, wenn ein positiv-\n\nkompensierender Zweck hinzukommt, wie z.B. bei lebensgefährlichen ärztli-\n\nchen Eingriffen, die zum Zwecke der Lebenserhaltung vorgenommen werden \n\n(vgl. Hirsch aaO § 228 Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 10). Teilweise wird in \n\ndiesem Zusammenhang vorgeschlagen, eine Güterabwägung vorzunehmen, \n\num die Rechtfertigung eines schweren, mit Einwilligung erfolgten Eingriffs in \n\ndie körperliche Integrität zu begründen; insbesondere könne ein höherrangiges \n\nInteresse im Sinne des § 34 StGB beachtlich sein (vgl. etwa Göbel aaO S. 56; \n\nOtto aaO S. 168; Arzt aaO S. 39). \n\nb) In Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 11. De-\n\nzember 2003 (3 StR 120/03), das zum strafbaren Verabreichen von Betäu-\n\nbungsmitteln mit tödlichen Folgen ergangen ist, und der herrschenden Lehre \n\nhält der Senat für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Tat nach § 228 StGB \n\nvorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und \n\ndamit ein objektives Kriterium für ausschlaggebend. Hierbei sind in erster Linie \n\nder Umfang der vom Opfer hingenommenen körperlichen Mißhandlung oder \n\nGesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder \n\nLebensgefahr maßgeblich. \n\nc) Diesen rechtlichen Ansatz hat das Landgericht nicht bedacht. \n\naa) Das Handeln des Angeklagten kann danach nicht allein wegen der \n\nspeziellen sexuellen Motivation als gegen die guten Sitten verstoßend angese-\n\nhen werden. \n\nDie Ansicht des Reichsgerichts, wonach bei sadomasochistischen Prak-\n\ntiken die Körperverletzungen \"zu Unzuchtszwecken\" erfolgten und deshalb \n\ntrotz einer etwaigen Einwilligung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege \n\n(vgl. RG JW 1928, 2229 mit krit. Anmerkung Bohne JW 1929, 1015; HRR \n\n1931, 1611), ist nicht zuletzt wegen der gewandelten Moralauffassungen über-\n\nholt (vgl. dazu die überwiegende Tendenz in der neueren Literatur, wonach \n\nsadomasochistische Handlungen, die zu tatbestandsmäßigen Körperverletzun-\n\ngen führen, nicht bereits wegen eines \"abnormen\" sexuellen Zwecks als sitten-\n\nwidrig einzustufen sind: Hirsch aaO § 228 Rdn. 9; Stree aaO § 228 Rdn. 7; \n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 10; Paeffgen in NK-StGB § 228 Rdn. 37; Roxin, \n\nStrafrecht AT 13. Aufl. Teilband 1 § 13 Rdn. 38 unter Aufgabe seiner in JuS \n\n1964, \n\n371, \n\n379 \n\ngeäußerten \n\nabweichenden \n\nAuffassung; Mau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. Teilband 1, § 8 \n\nRdn. 14; Frisch in Festschrift für Hirsch S. 485, 502; May, Die Anwendbarkeit \n\ndes § 226 a StGB bei einverständlichen sadistischen und masochistischen \n\nKörperverletzungen [1996] S. 97 f.; Niedermair, Körperverletzung mit Einwilli-\n\ngung und die guten Sitten [1999] S. 192; Sitzmann GA 1991, 71, 79). \n\nBei Sadomasochismus handelt es sich um eine \"existierende und prakti-\n\nzierte Form des Sexuallebens\", die in den unterschiedlichsten Erscheinungs-\n\nformen zutage tritt und etwa in heterosexuellen, homosexuellen, pädophilen \n\noder auf Autoerotik beschränkten Varianten vorkommt. Sadomasochistische \n\nVorgänge stellen sich als sehr uneinheitlich dar und werden von Ehepaaren, \n\nSingles, in monogamen oder promiskuitiven Beziehungen praktiziert (May aaO \n\nS. 2, 10). Zur Frage der Bewertung sadomasochistischer Handlungen läßt sich \n\nüberdies - auch unter Berücksichtigung ihrer gesamten Bandbreite - wohl kaum \n\nnach allgemeinen Anschauungen in der Bevölkerung ein eindeutiges Sittenwid-\n\nrigkeitsurteil feststellen. Außerdem läßt sich gegen eine so begründete Bewer-\n\ntung als sittenwidrig anführen, daß dies den Wertungen des 4. Strafrechtsre-\n\nformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) widersprechen würde, \n\nwelches die frühere Kennzeichnung der Straftatbestände im 13. Abschnitt des \n\nBesonderen Teils des StGB als \"Sittlichkeitsdelikte\" durch diejenige als \"Straf-\n\ntaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\" ersetzt und damit ein anderes \n\nRechtsgut in den Vordergrund gerückt hat (vgl. Roxin aaO § 13 Rdn. 38; Nie-\n\ndermair aaO S. 188). \n\nbb) Wie dargelegt, hält der Senat das Ausmaß oder das Gewicht der \n\ndrohenden Rechtsgutverletzung für maßgebend mit der Folge, daß ab einem \n\nbestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Le-\n\nbensgefahr der Einwilligung alleine grundsätzlich keine rechtfertigende Wir-\n\nkung zukommt. Ob diese Grenze überschritten ist, ist auf Grund einer \"ex-ante\" \n\nvorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden. Der Senat kann hier offen las-\n\nsen, ab welcher Verletzungsintensität Sittenwidrigkeit in Betracht kommt und \n\nob bzw. unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke oder sonstige \n\nUmstände in die Würdigung der Tat einzubeziehen sind. Die Grenze zur Sit-\n\ntenwidrigkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender ob-\n\njektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende \n\ndurch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. \n\nFür diese Eingrenzung sprechen sowohl der Normzweck des § 228 StGB als \n\nauch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische \n\nWertung. Sie begrenzen die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tö-\n\ntung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales Interesse am Erhalt \n\ndieser Rechtsgüter auch gegen den Willen des Betroffenen verfolgt. Die Beein-\n\nträchtigung durch den Rechtsgutsinhaber selbst (in Form einer Selbsttötung \n\noder -verletzung) ist zwar straflos; im Allgemeininteresse wird aber die Mög-\n\nlichkeit, existentielle Verfügungen über das Rechtsgut der eigenen körperlichen \n\nUnversehrtheit oder des eigenen Lebens zu treffen, begrenzt. Der Schutz der \n\nRechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben gegen Beeinträchtigungen \n\ndurch Dritte wird demnach nicht schlechthin, sondern nur innerhalb eines für \n\ndie Rechtsordnung tolerierbaren Rahmens zur Disposition des einzelnen ge-\n\nstellt. \n\ncc) Daran gemessen sind im vorliegenden Fall die Grenzen, innerhalb \n\nderer das Handeln des Angeklagten von der Allgemeinheit noch hingenommen \n\nwerden kann, überschritten. Das über einen Zeitraum von mindestens drei Mi-\n\nnuten andauernde, intervallartig - also unter abwechselnder Verstärkung und \n\nVerringerung des Drucks - ausgeführte Würgen des Tatopfers mit Hilfe eines \n\nstarren, sich nicht den Konturen des Halses anpassenden Metallrohrs brachte \n\ndas Tatopfer für den Angeklagten erkennbar nicht nur in eine abstrakte Le-\n\nbensgefahr im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern in eine konkrete \n\nGefahr. Denn bei der hier gewählten Vorgehensweise war das Risiko, durch \n\ndie Handlung unmittelbar den Tod seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, für \n\nden Angeklagten weder kalkulierbar noch beherrschbar. \n\nDies führt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen können dagegen aufrecht erhalten bleiben. Hierdurch ist der neue \n\nTatrichter aber nicht gehindert, ergänzende Feststellungen, namentlich zur \n\nsubjektiven Seite (vgl. dazu IV. 1), zu treffen. \n\nIII. Revision des Angeklagten \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Verurteilung \n\nwegen fahrlässiger Tötung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklag-\n\nten auf. \n\n1. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung \n\nzu Recht fahrlässiges Tun des Angeklagten bejaht. Fahrlässig handelt, wer \n\neine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven \n\nKenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflicht-\n\nwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die \n\nEinzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausal-\n\nverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH NJW 2001, \n\n1075 = NStZ 2001, 143). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellun-\n\ngen vor. \n\n2. Den Angeklagten beschwert nicht, daß die Schwurgerichtskammer die \n\nFrage der Einwilligungsfähigkeit des Tatopfers (vgl. BGHSt 4, 90; 5, 362; 8, \n\n358; 12, 382; 23, 1) nicht erörtert hat, da eine etwa fehlende Einwilligungsfä-\n\nhigkeit eine Rechtfertigung ausgeschlossen hätte. \n\n3. Den Angeklagten beschwert auch nicht, daß das Landgericht nicht \n\ngeprüft hat, inwieweit die nach seiner Ansicht die Rechtswidrigkeit beseitigen-\n\nde Einwilligung des Tatopfers im Rahmen von § 227 StGB auch Auswirkungen \n\nauf die der Verurteilung zugrundegelegte Fahrlässigkeitstat hatte. Dies ist hier \n\nunschädlich, da auch unter Zugrundelegung der nach Meinung des 3. Strafse-\n\nnats (Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 S. 15; vgl. aber Urteil des \n\n4. Strafsenats vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, [insoweit in NStZ 2000, 583 \n\nnicht abgedruckt] unter Hinweis auf BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 115) beachtlichen \n\nArgumente in der Wissenschaft für die Auffassung, eine rechtfertigende Einwil-\n\nligung in eine fahrlässige Tötung sei grundsätzlich möglich (vgl. Lenckner in \n\nSchönke/Schröder, StGB vor §§ 32 ff. Rdn. 104; Hirsch in LK vor § 32 Rdn. 95; \n\nSamson in SK-StGB Anhang zu § 16 Rdn. 33; Schlehofer in MüKo vor §§ 32 ff. \n\nRdn. 114; Schroeder in LK § 16 Rdn. 180; Schaffstein in Festschrift für Welzel \n\n[1974], S. 557, 571; Dölling GA 1984, 71, 85 ff. und JR 1994, 520, 521; Otto \n\nJura 1984, 536, 540; Weber in Festschrift für Baumann [1992], S. 43, 48; \n\nHerzberg NStZ 2004, 1, 8, 9), hier eine solche Rechtfertigung der Tat ange-\n\nsichts des höchst riskanten Verhaltens des Angeklagten, welches Irene R. in \n\nkonkrete Todesgefahr brachte, ausscheidet. Denn wenn schon die Einwilligung \n\nin die Gefährdungshandlung wegen der Höhe der Gefahr und des Gewichts \n\ndes konkret drohenden Erfolgs keine rechtfertigende Wirkung entfalten konnte, \n\ngilt dies erst recht für den Erfolg, in dem sich die Gefährdung realisiert hat. \n\n4. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet auch dann nicht \n\naus, wenn sich der Angeklagte über das Maß der Gefährlichkeit seines Tuns \n\ngeirrt haben sollte. Selbst wenn dies als Tatbestandsirrtum im Rahmen von \n\n§ 16 Abs. 1 StGB angesehen werden sollte (vgl. unten IV. 1), blieb angesichts \n\nder festgestellten Umstände ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach \n\n§ 229 StGB unberührt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). \n\nIV. Hinweise für die neue Hauptverhandlung \n\n1. Falls die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer zu \n\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nkommen sollte, wird ein möglicher vorsatz- oder schuldausschließender Irrtum \n\ndes Angeklagten zu erörtern sein. \n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt ein Irrtum über die tatsächli-\n\nchen Umstände der Tat eher fern. Insbesondere hatte der Angeklagte, wie aus \n\nseinem Verhalten deutlich wird, die Gefährlichkeit seines Tuns erkannt. Es ist \n\nnicht davon auszugehen, daß er einem Irrtum über das Bestehen der konkreten \n\nLebensgefahr unterlag, welcher als Irrtum über die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen eines Rechtfertigungsgrundes entsprechend den Regeln des Tatbe-\n\nstandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln wäre (vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, S. 14; BGHSt 31, 264, 286 f.). \n\nIn Betracht kommt möglicherweise ein Irrtum über die Bewertung der \n\nvorgenommenen Körperverletzung als sittenwidrig. Dies wäre aber nur ein \n\nVerbotsirrtum, wenn die Sittenwidrigkeit der in Aussicht genommenen Tat un-\n\nrichtig beurteilt (vgl. Hirsch in LK aaO § 228 Rdn. 51; Stree aaO § 228 Rdn. 12; \n\nPaeffgen in NK-StGB [1998] § 228 Rdn. 109; Jescheck/Weigend Strafrecht AT \n\n5. Aufl. S. 466; Schaffstein, Göttinger Festschrift für das OLG Celle (1961) \n\nS. 175, 194 ff.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325, 327; OLG Hamm JMBlNW \n\n1964, 128, 129; a. A. Engisch ZStW 70 (1958) 566, 585 f.; Tröndle/Fischer \n\naaO § 228 Rdn. 25) oder wenn eine unwirksame Einwilligungserklärung für \n\nwirksam gehalten worden ist (vgl. BGHSt 4, 113, 119; 16, 309, 313; BGH NJW \n\n1978, 1206). Da es bei der Beurteilung der Körperverletzung als sittenwidrig \n\num eine rechtliche Bewertung geht, wäre ein Irrtum des Angeklagten nach § 17 \n\nStGB zu beurteilen, der angesichts der sehr hohen Gefahr für das Leben der \n\nIrene R. für den Angeklagten vermeidbar gewesen sein könnte. Insoweit kann \n\nes geboten sein, zu den Vorstellungen des Angeklagten nähere Feststellungen \n\nzu treffen. \n\n2. Darüber hinaus wird die zur Entscheidung berufene Schwurgerichts-\n\nkammer bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge die \n\nMöglichkeit einer Strafmilderung aufgrund der nicht rechtfertigenden, aber tat-\n\nsächlich immerhin vorliegenden Einwilligung zu bedenken haben (vgl. BGH \n\nMDR bei Dallinger 1969, 194; Stree in Schönke/Schröder aaO § 228 Rdn. 1 \n\nund § 46 Rdn. 25; Jescheck/Weigend aaO S. 334; Dölling GA 1984, 71, 93; \n\nGeppert ZStW 83 [1971], 947, 999). Auch die Annahme eines minder schweren \n\nFalles gemäß § 227 Abs. 2 StGB wird zu erwägen sein, da die bisherigen Fest-\n\nstellungen nahelegen, daß Irene R. in voller Kenntnis der Tragweite ihrer Ent-\n\nscheidung eingewilligt hat. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_505-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-str-505-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_505-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_505-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-str-505-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_505-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:00.936062+00:00"}}