{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_493-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"2 StR 493/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 493/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 11. Juli 2003 wird mit der Maßgabe ver-\n\nworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Drittel der Strafe\n\nvor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Gegen dieses Urteil hat der Ange-\n\nklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt. Er hat folgende Beschränkung seines Rechtsmittels erklärt: \"Aus-\n\ndrücklich nicht gerügt wird die verhängte Maßnahme nach § 64 StGB und die\n\nAblehnung einer Maßnahme nach § 66 StGB.\"\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel\n\nnach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die\n\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Der Maßregelausspruch war aufzuheben.\n\n1. Die Beschränkung der Revision war im vorliegenden Fall nicht\n\nrechtswirksam. Der Revisionsführer hätte mit einer Beschränkung seines\n\nRechtsmittels auf den Strafausspruch auch die Anordnung der Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff wirksam ausnehmen kön-\n\nnen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 8. Juni 1994 - 2 StR 204/94). Seiner\n\nRevi-\n\nsionsbegründung läßt sich aber nicht zweifelsfrei entnehmen, daß sein\n\nRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Zum einen wird dort\n\nnicht klargestellt, daß der Schuldspruch nicht angefochten sein soll, vielmehr\n\nwird eine umfassende Verfahrensrüge erhoben. Zum anderen beantragt er\n\nselbst die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da somit auch\n\nvon einer Anfechtung des Schuldspruchs ausgegangen werden muß, ist mit der\n\nerklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Un-\n\nterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet worden, da die Feststellung einer\n\nSymptomtat unerläßliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Land-\n\ngericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Hang hat, alkoho-\n\nlische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-\n\nmen. Zu den Konsumgewohnheiten des Angeklagten hat das Landgericht mit-\n\ngeteilt, daß der Angeklagte \"Haschisch und Alkohol konsumiert, dabei jeden\n\nTag Haschisch, jedoch Alkohol nicht jeden Tag\".\n\nVor beiden Taten hatte der Angeklagte Alkohol getrunken. Beide Verge-\n\nwaltigungsopfer, die sich jeweils längere Zeit in der Gewalt des Angeklagten\n\nbefanden, konnten keinerlei Auffälligkeiten im Hinblick auf Alkohol oder Drogen\n\nfeststellen. Das Gericht ist von einer gewissen alkoholischen Beeinflussung\n\ndes Angeklagten bei den Taten ausgegangen, hat aber in Übereinstimmung mit\n\neinem Sachverständigen ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Zustand der\n\nverminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. Das Landgericht gibt\n\nden Sachverständigen dahin wieder, der Angeklagte sei durch den Mißbrauch\n\nvon Alkohol und Drogen mental nicht beeinträchtigt, für eine Abhängigkeit be-\n\nstünden keine Hinweise. Er habe jedoch den Hang, beides zu nehmen. Es sei\n\nvon einem gewohnheitsmäßigen Alkohol- und Haschischkonsum auszugehen,\n\nwobei die Delinquenz des Angeklagten durch das Zusammenwirken von Dro-\n\ngenmißbrauch und dissozialer Persönlichkeitsstörung hervorgerufen werde.\n\nDie Kammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte wegen seines Hanges\n\nzum Konsum von Alkohol und Drogen die Taten begangen habe, wenn auch\n\nunter Mitverursachung durch seine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Sie hat\n\ndie Maßregel nach § 64 StGB angeordnet, da zu befürchten sei, daß der Ange-\n\nklagte derartige Taten wieder begehen werde. Zur Begründung des teilweisen\n\nVorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel hat die Kammer \"vor allem\" auf die\n\ndissoziale Persönlichkeitsstörung abgestellt.\n\nDanach ergibt sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch aus\n\nden Ausführungen der Kammer hierzu, daß der Angeklagte den Hang hat, al-\n\nkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, daß ein derartiger Hang\n\nnicht gegeben ist. Daß ein Täter sich gelegentlich oder auch öfter betrinkt und\n\ndann im Rausch Straftaten begeht, reicht genauso wenig aus, wie wenn er ge-\n\nlegentlich oder häufig Rauschgift konsumiert (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB\n\n51. Aufl. § 64 Rdn. 7).\n\nIm vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch der erforderliche sympto-\n\nmatische Zusammenhang zwischen Tat und Hang nicht hinreichend dargetan,\n\nda ersichtlich die dissoziale Persönlichkeitsstörung eine wesentliche Ursache\n\nfür die Begehung der Taten darstellte.\n\nDie Maßregelanordnung hat daher keinen Bestand.\n\n3. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen,\n\ndaß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes\n\nErgebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1\n\nStPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. auch BGH, Beschl.\n\nv. 6. November 2003 - 1 StR 451/03 m.w.N.).\n\nDie - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstre-\n\nckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.\n\n4. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbil-\n\nlig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473\n\nAbs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil\n\nnicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-\n\nre. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte die Maßregelanordnung nicht\n\nangreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr gering dar-\n\nstellt.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-493-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-493-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_493-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:03.467510+00:00"}}