{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_492-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"2 StR 492/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 492/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\nals Vorsitzender, \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 15. Mai 2003 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten \n\nmit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verdächtigte der Angeklagte \n\ndie Geschädigte B., sein Portemonnaie mit 1200 \n\n€ Barge ld ent- \n\nwendet zu haben. Als die Geschädigte den Diebstahl abstritt, hielten sie der \n\nAngeklagte und zwei Mittäter über mehrere Stunden in ihrer Wohnung fest, \n\ndurchsuchten die Wohnung und versuchten, sie abwechselnd durch gutes Zu-\n\nreden und den Einsatz körperlicher Gewalt und Drohungen dazu zu bringen, \n\nden Diebstahl einzugestehen. Die Geschädigte wurde u. a. mit den Händen \n\nund mit einem Brotmesser geschlagen, mit einem zerrissenen Kissenbezug \n\nstranguliert, so daß sie in Luftnot geriet, und mit einem heißen Bügeleisen am \n\nGesicht bedroht. Der Angeklagte täuschte der Geschädigten vor, er werde sie \n\ndurch einen Frankfurter Freund abholen lassen, der sie auf den Strich schicken \n\nwerde. Diese Rolle übernahm der Bruder des Angeklagten, der in der Woh-\n\nnung erschien und die Geschädigte durch Äußerungen, man könne durch Ver-\n\näußerung ihrer Organe zusätzliches Geld einnehmen, noch mehr ängstigte. \n\nDennoch bestritt die Geschädigte weiterhin den Diebstahl. Eine zwischenzeitli-\n\nche Suche nach dem Portemonnaie im Gasthaus der Eltern des Angeklagten \n\nblieb erfolglos. Die vollkommen erschöpfte und verstörte Geschädigte, die da-\n\nnach mit dem Angeklagten wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt war, sah \n\nzum Schluß keinen anderen Ausweg mehr, als sich mit einem Tapeziermesser \n\ndie Pulsadern aufzuschneiden, woraufhin der Angeklagte einen Notarzt rief. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten hat fünf Verfahrensrügen erhoben (im \n\neinzelnen siehe nachstehend); mit der Sachrüge macht sie insbesondere gel-\n\ntend, daß die Feststellungen bezüglich der Voraussetzungen sowohl des § \n\n46 a StGB als auch des § 239 b Abs. 2 i. V. m. § 239 a Abs. 4 StGB lückenhaft \n\nseien und daß die erkannte Strafe unvertretbar hoch sei. Die Rügen sind unzu-\n\nlässig oder unbegründet. \n\n1. Die vier Angeklagten waren während der Vernehmung der Zeugin \n\nB. aus dem Sitzungssaal entfernt worden (§ 247 StPO). Während der Verneh-\n\nmung am dritten Hauptverhandlungstag wurden ausweislich des Protokolls die \n\nLichtbilder Bl. 29 bis 32 der Akte, welche den Tatort (Wohnung der Zeugin B.) \n\nzeigen, \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, von der Zeugin und Ne-\n\nbenklägerin und den Verfahrensbeteiligten eingesehen\". Anschließend bekun-\n\ndete die Zeugin auf Fragen der Beteiligten weiter zur Sache. Die Ver- \n\nnehmung der Zeugin wurde sodann unterbrochen und sie verließ den Sit-\n\nzungssaal. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung mit den Angeklagten wur-\n\nden sie über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und Neben-\n\nklägerin unterrichtet. \n\nEin Verfahrensfehler (§ 247 StPO i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO) ist entgegen \n\nder Auffassung der Revision und des Vertreters der Bundesanwaltschaft nicht \n\nnachgewiesen. \n\nDie Niederschrift über die Hauptverhandlung ist unklar. Das Wort \"Au-\n\ngenschein\" wird dort nicht verwendet. Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des \n\nHauptverhandlungsprotokolls kommt sowohl in Betracht, daß die Lichtbilder zur \n\nVeranschaulichung der Aussage der Zeugin bei der Darstellung der Örtlichkei-\n\nten und somit als Vernehmungsbehelf dienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54), als \n\nauch, daß eine förmliche Beweisaufnahme (Einnahme eines gerichtlichen Au-\n\ngenscheins) stattgefunden hat. Auch die Einbeziehung der sonstigen Umstän-\n\nde führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis: \n\nDer Umstand, daß die Verwendung der Lichtbilder überhaupt protokol-\n\nliert worden ist, könnte zwar auf eine förmliche Beweisaufnahme hindeuten, \n\ndenn die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelf im \n\nVerlauf einer Zeugenvernehmung bedarf nicht der Aufnahme in die Sitzungs-\n\nniederschrift (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 273 Rdn. 8). Entsprechende \n\nProtokollierungen erfolgen jedoch nach der Erfahrung des Senats immer wie-\n\nder, so daß der Protokollierung als solcher kein Beweiswert für die eine oder \n\nandere Auslegung zukommt. Die Tatsache, daß die Lichtbilder in der Anklage-\n\nschrift als Beweismittel genannt worden sind, belegt nicht, daß sie auch tat-\n\nsächlich zum förmlichen Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden \n\nsind. Es ist nicht unüblich, daß nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten \n\nBeweismittel in der Hauptverhandlung verwendet werden. Aus dem Urteil ergibt \n\nsich kein Anhaltspunkt für eine Augenscheinseinnahme; dort werden die Licht-\n\nbilder nicht erwähnt. Soweit der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den \n\nVorgang für sich als Augenscheinseinnahme notiert hat, ist er möglicherweise \n\neinem Irrtum erlegen; hierfür könnte sprechen, daß er auch das schlichte An-\n\ngebot an die Angeklagten, Einsicht in die Lichtbilder zu nehmen, als Wiederho-\n\nlung der Augenscheinseinnahme vermerkt hat. Dieses Angebot an die Ange-\n\nklagten muß nicht deshalb erfolgt sein, weil eine förmliche Augenscheinsein-\n\nnahme vorangegangen ist; möglicherweise sollte ihnen die angebotene Ein-\n\nsichtnahme in die Lichtbilder auch nur zum besseren Verständnis des mitgeteil-\n\nten Inhalts Zeugenaussage dienen. Hierfür könnte sprechen, daß der Vorsit-\n\nzende der Strafkammer diesen Vorgang nach seiner dienstlichen Erklärung \n\nnicht für protokollierungsbedürftig gehalten hat, was für einen Vernehmungs-\n\nbehelf zutrifft. Im übrigen läßt auch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden \n\nnicht erkennen, ob in Abwesenheit der Angeklagten eine Augenscheinsein-\n\nnahme stattgefunden hat. Nach alledem bleibt die Formulierung im Protokoll \n\nmehrdeutig. Eine Auslegung \"in dubio pro reo\" zugunsten des Angeklagten \n\nkommt nicht in Betracht. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein (Kuckein \n\nin KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 41). Das ist hier nicht der Fall. \n\n2. Am vierten Verhandlungstag wurde die Hauptverhandlung nach einer \n\nUnterbrechung ab 14.05 Uhr ohne die Angeklagten fortgesetzt. In ihrer Abwe-\n\nsenheit wurde auf den am ersten Hauptverhandlungstag gefaßten und ihnen \n\nbekannt gegebenen Beschluß über ihre Entfernung aus dem Sitzungszimmer \n\nfür die Dauer der Vernehmung der Zeugin B. Bezug genommen und die \n\nVernehmung der Zeugin fortgesetzt. Dieses Vorgehen läßt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Der Entfernungsbeschluß galt für alle Abschnitte der Verneh-\n\nmung dieser Zeugin. \n\n3. Am vierten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklag-\n\nten mit der Zeugin B. die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs in \n\nAbwesenheit des Angeklagten erörtert. Dieser Vorgang war hier Teil der Ver-\n\nnehmung der Zeugin und von dem am ersten Hauptverhandlungstag gefaßten \n\nBeschluß gedeckt. \n\n4. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des am vierten Hauptverhand-\n\nlungstag gestellten Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sach-\n\nverständigengutachtens ist unzulässig, weil die Revision zwar den Inhalt die-\n\nses Beweisantrags mitteilt, nicht aber den Inhalt des darin in Bezug genomme-\n\nnen Beweisantrags betreffend die Einholung eines psychiatrischen Sachver-\n\nständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin. \n\n5. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom fünf-\n\nten Hauptverhandlungstag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sach-\n\nverständigengutachtens über die Zeugin B. abgelehnt hat, hält der recht- \n\nlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat durch die Zuziehung des \n\nSachverständigen Prof. Dr. G. die Beweisaufnahme auch auf die Frage des \n\nEinflusses einer posttraumatischen Belastungsstörung auf die Aussagetüchtig-\n\nkeit und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin B. erstreckt. Durch die \n\nAnhörung des Sachverständigen hat sie sich entsprechende eigene Sachkun-\n\nde verschafft, so daß sie mit dieser Begründung entsprechende Beweisanträge \n\nablehnen konnte. \n\n6. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nAuf den unklaren Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 46 a \n\nStGB vorliegen, beruht das Urteil nicht. Falls die Voraussetzungen des § 46 a \n\nStGB vorliegen, ist dieser vertypte Milderungsgrund dadurch verbraucht, daß \n\ndie Strafkammer das Bemühen des Angeklagten um den Täter-Opfer-Ausgleich \n\nebenso wie den Umstand, daß er die Tat abbrach, als die Zeugin einen \n\nSelbstmordversuch unternahm, bei der Bejahung eines minder schweren Falls \n\nder Geiselnahme berücksichtigt hat. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach \n\n§ 49 Abs. 1 StGB kommt dann nach § 50 StGB nicht in Betracht. Liegen die \n\nVoraussetzungen des § 46 a StGB hingegen nicht vor, scheidet auch eine \n\nStrafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB aus. \n\nDie von der Strafkammer gegen den Angeklagten verhängte Strafe liegt \n\ninnerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermes-\n\nsens, ihre Höhe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-492-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-492-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:36.527371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-05/2-str-492-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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