{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_488-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"2 StR 488/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 488/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt B. \n\nfristgerecht einlegen ließ (vgl. Bl. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach der\n\nUrteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-\n\nklagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-\n\nrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Pflichtverteidiger\n\nRechtsanwalt S. erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-\n\ntels. Diese Rechtsmittelverzichtserklärung wurde im Beisein des Angeklagten\n\nlaut in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte Erklärung\n\nnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmit-\n\ntelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise\n\nzur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen oder den Widerruf\n\ndes Rechtsmittelverzichts hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.\n\nEs kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben von\n\nRechtsanwalt B. vom 29. September 2003 vorgetragen sind, womöglich\n\ngeeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen,\n\nweil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von dem\n\nAngeklagten mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen -\n\nnicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der anwaltlichen\n\nVersicherung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom\n\n22. Dezember 2003 (Bl. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt\n\nB. bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem Angeklagten\n\nmandatiert war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger,\n\nRechtsanwalt B. , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr beste-\n\nhenden Mandats (siehe Aktenvermerk vom 26. August 2003, Bl. 146 d. A.)\n\nnicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei die-\n\nser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die zu\n\nBeginn der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene Erklärung\n\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt B. sei nicht mehr sein Verteidiger\n\n(Bl. 202 d. A.), von Willensmängeln beeinflusst sein könnte, die die Wirksam-\n\nkeit des am Ende der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts in Fra-\n\nge zu stellen geeignet wären.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatz\n\nvon Rechtsanwalt B. vom 16. Februar 2004 ergänzend auf folgendes\n\nhin:\n\nAbgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird,\n\nder zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würde, ist ein solcher\n\nVerfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das Landgericht durfte nach Sachlage\n\nder Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt S. , folgen,\n\nmit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung des\n\nMandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts B. ) anzeigte.\n\nDer Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt,\n\ndaß Rechtsanwalt B. nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch\n\n(ausweislich des Protokolls: Bl. 203 d. A.) \"auf die Einhaltung sämtlicher Fris-\n\nten (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet.\" In Anbetracht aller Umstände ist\n\ndeshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein\n\n- vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nicht zur Hauptver-\n\nhandlung geladen wurde.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_488-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/2-str-488-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_488-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_488-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/2-str-488-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_488-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:30.440940+00:00"}}