{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_486-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"2 StR 486/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 299 Abs. 2 a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privat- rechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB. b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vor- geschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auf- tragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 299 Abs. 2 \n\na) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen \n\nbeurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privat-\n\nrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig \n\nwird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB. \n\nb) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vor-\n\ngeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung \n\nvon neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auf-\n\ntragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 \n\nStGB. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03 - LG Frankfurt am Main \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 486/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n7. Juli 2004 in der Sitzung am 16. Juli 2004, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\n als Vorsitzende, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRoggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nin der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2003 und die Revision \n\ndes Angeklagten Q. gegen dieses Urteil werden verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Bestechung im geschäftlichen \n\nVerkehr für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 180 Tages-\n\nsätzen von je 500 Euro verhängt. Dagegen wenden sich die Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten Q. . Die Staatsanwaltschaft erstrebt \n\nmit ihrem vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Bestechung nach § 334 StGB. Der Angeklagte \n\nmacht mit seiner Revision geltend, daß die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 \n\nStGB nicht erfüllt sind. \n\nGegen den Mitangeklagten L., den das Landgericht wegen derselben Vorgän-\n\nge wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt hat, ist das Urteil \n\nrechtskräftig. \n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte, der in leitender Stellung beim K. Konzern beschäf-\n\ntigt ist, hatte seit Jahren näheren beruflichen Kontakt mit dem Mitangeklagten \n\nL. Dieser war im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn beschäf-\n\ntigt. Im Zuge der Bahnreform 1994 wurde L. als Beamter beurlaubt und von der \n\nneu gegründeten Deutschen Bahn AG als Hauptabteilungsleiter des Bereichs \n\n angestellt. 1995/96 kam es zwischen dem \n\nAngeklagten und L. zu einer Vereinbarung. Danach sollte L. der K. \n\nGmbH neben der schon zuvor geleisteten technischen Beratung bei der Einfüh-\n\nrung neuer Produkte behilflich sein, indem er die zuständigen Entscheidungs-\n\nträger im bahninternen Zulassungsverfahren von deren Vorteilen überzeugte \n\nund Verantwortliche für deren Erprobung eruierte. Außerdem sollte er im Vor-\n\nfeld von Vergabeverfahren Informationen etwa über Mitbewerber an den Ange-\n\nklagten Q. weitergeben. Als Gegenleistung erhielt L. während der Vertrags-\n\ndauer von drei Jahren 1997 bis 1999 jeweils 80.000 DM von dem K. Kon-\n\nzern. \n\nDas Landgericht hat die auf dieser Vereinbarung beruhenden drei Zah-\n\nlungen in Höhe von insgesamt 240.000 DM bei dem Angeklagten Q. als ei-\n\nne Bestechung im geschäftlichen Verkehr, soweit sie nicht lediglich als Entgelt \n\nfür die technische Beratung bestimmt waren, und bei dem Mitangeklagten L. \n\nals Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewertet. Eine Amtsträgereigen-\n\nschaft des Mitangeklagten L. nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat es verneint und \n\ndeshalb auch eine Bestrafung des Angeklagten Q. nach § 334 StGB abge-\n\nlehnt. \n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Mitangeklagte L. sei im Tatzeit-\n\nraum nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n1. Der Mitangeklagte L. war kein Beamter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. a) StGB. \n\nAllerdings war L., der seit 1963 bei der nach Art. 87 GG aF in bundesei-\n\ngener Verwaltung stehenden Deutschen Bundesbahn beschäftigt war, unmit-\n\ntelbarer Bundesbeamter. Sein Status als Beamter änderte sich auch nicht mit \n\nder auf der Grundlage des Art. 87 e GG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 des Ge-\n\nsetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 20.12.1993) und des Gesetzes \n\nzur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (ENeuOG) \n\nerfolgten Bahnreform. Zwar war wesentlicher Inhalt dieser Reform die Tren-\n\nnung von hoheitlicher Verwaltung und Wirtschaftstätigkeit und die Organisation \n\nder wirtschaftlichen Tätigkeit in privatrechtlichen Formen (Gersdorf in von Man-\n\ngoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Rdn. 46 f.; Windthorst in Sachs, \n\nGG-Komm. 3. Aufl. Rdn. 4 f., jeweils zu Art. 87 e GG). Das aus den Sonder-\n\nvermögen des Bundes Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn \n\nzusammengefaßte Bundeseisenbahnvermögen wurde im Zuge dieser Reform \n\nin einen unternehmerischen und einen Verwaltungsbereich unterteilt, wobei der \n\nunternehmerische Bereich nach § 1 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz \n\ndungsgesetz (DBGrG) in einer Aktiengesellschaft organisiert wurde. Dies hatte \n\nzur Folge, daß die Beamten der Deutschen Bundesbahn, die nunmehr bei der \n\nDeutschen Bahn AG tätig sein sollten, nicht unmittelbar - ohne Verlust ihres \n\nBeamtenstatus - von der Deutschen Bahn AG übernommen werden konnten, \n\nda die Aktiengesellschaft als juristische Person des Privatrechts nach § 121 \n\nBRRG nicht Dienstherr sein konnte. Um den Beamten der Deutschen Bundes-\n\nbahn ihre Rechtsstellung als Bundesbeamte zu wahren, wurden zwei Überlei-\n\ntungsvarianten geschaffen: Neben der Möglichkeit, gemäß Art. 143 a Abs. 1 \n\nSatz 3 GG, § 12 Abs. 2 DBGrG die Beamten der Deutschen Bahn AG zur \n\nDienstleistung zuzuweisen, konnten die Beamten zur Wahrnehmung einer Tä-\n\ntigkeit bei der Deutschen Bahn AG nach § 12 Abs. 1 DBGrG unter Wegfall der \n\nBezüge beurlaubt und auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags mit der \n\nDeutschen Bahn AG tätig werden. \n\nVon der vor allem von Führungskräften der Deutschen Bundesbahn \n\ngenutzten Möglichkeit der Beurlaubung nach der Sonderregelung des § 12 \n\nAbs. 1 DBGrG - die die Anwendung der allgemeinen Beurlaubungsvorschrif-\n\nten und -grundsätze unberührt ließ - hatte der Mitangeklagte L. Gebrauch \n\ngemacht. Damit war L. trotz des Abschlusses des Anstellungsvertrags mit der \n\nDeutschen Bahn AG nach seinem allgemein zu beurteilenden Status Beamter \n\ngeblieben. Sein Dienstherr war der Bund, für beamtenrechtliche Maßnahmen \n\nund Entscheidungen, die sich auf das \"Grundverhältnis\" (z. B. Beförderungen) \n\nbezogen, war der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zuständig. Da \n\ndie Beurlaubung lediglich zur Folge hat, daß der Beamte für den betreffenden \n\nZeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird, sein \n\nStatus und das damit verbundene allgemeine Pflicht- und Treueverhältnis \n\nauch bei länger währender Beurlaubung aus besonderem Anlaß jedoch be-\n\nstehen bleiben (BVerwGE 111, 231, 233 m.w.N.), entfällt nicht grundsätzlich \n\ndie an den staatsrechtlichen Beamtenbegriff anknüpfende Amtsträgereigen-\n\nschaft. \n\nGrundsätzlich unerheblich für die Amtsträgereigenschaft des Beamten \n\nist auch die Art der ihm zugewiesenen Dienste. Entscheidend ist nur, daß dem \n\nBeamten die Verrichtung als amtliche Aufgabe nach den bestehenden Vor-\n\nschriften übertragen worden ist und sie nicht völlig außerhalb des Aufgabenbe-\n\nreichs der zuweisenden Behörde liegt (RGSt 67, 299; 68, 70; RG JW 1934, \n\n2149, BGHSt 3, 143, 145; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 25; Eser in \n\nSchönke-Schröder, StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 19; Rudolphi in SK-StGB, 6. Aufl \n\n§ 11 Rdn. 18; aA Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, Strafrechtliche \n\nAbhandlungen Bd. 132 S. 313, 333; MünchKomm/Radtke § 11 Rdn. 23: ent-\n\nscheidend nur die formale Rechtsstellung). So hat bereits das Reichsgericht \n\nentschieden, daß die Zuweisung eines Beamten an eine Straßenbahn AG zur \n\nAusübung seines Dienstes die Beamteneigenschaft nicht berührt (RGSt 67, \n\n299, wobei bereits in dieser Entscheidung zwischen der Zuweisung zur Dienst-\n\nleistung und Beurlaubung unterschieden wird). \n\nSpricht danach der fortbestehende Beamtenstatus des Mitangeklagten \n\nL. zunächst dafür, daß er Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) \n\nStGB geblieben ist, so weist die für ihn maßgebliche Konstellation - Beurlau-\n\nbung und Abschluß eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags - gegenüber \n\nden in der Rechtsprechung bisher erörterten Fallgestaltungen entscheidende \n\nUnterschiede auf. Im Gegensatz zu der für die große Mehrheit der Beamten \n\ngewählten Konstruktion nach § 12 Abs. 2 DBGrG i. V. m. Art 143 a Abs. 1 Satz \n\n3 GG, die die Rechtsstellung der Beamten unberührt ließ, insbesondere für die \n\nzugewiesenen Beamten kein Arbeitsverhältnis zu ihrem privatrechtlichen Ar-\n\nbeitgeber Deutsche Bahn AG begründete, erfolgte bei den beurlaubten Beam-\n\nten keine Zuweisung zur Dienstleistung zur Deutschen Bahn AG. Der Mitange-\n\nklagte L. erbrachte seine Dienste nicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem als \n\nnicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes eingerichteten Bundeseisen-\n\nbahnvermögen, das ihn von der Dienstleistungspflicht beurlaubt und damit ent-\n\nbunden hatte, sondern als Angestellter der Deutschen Bahn AG. Erbringt der \n\nBeamte aber keine Dienste im Sinne des Beamtenrechts, ist er nach Auffas-\n\nsung des Senats trotz seines fortbestehenden Beamtenstatus nicht als Amts-\n\nträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß \n\nsich nach der gesetzlichen Regelung die Amtsträgereigenschaft im allgemei-\n\nnen nach dem Beamtenstatus bestimmt. Denn der Beamte im staatsrechtlichen \n\nSinn wird gerade deshalb den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB genannten \n\nsonstigen Personen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt sind, \n\ngegenübergestellt, weil so die für die Täterstellung von Amtsdelikten maßge-\n\nbende Einbindung in das öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis bei dienstlichen \n\nHandlungen erfaßt wird. Denn für den Beamtenbegriff im Strafrecht und das bei \n\nden Amtsdelikten typischerweise verwirklichte Sonderunrecht ist kennzeich-\n\nnend, daß er in seiner Eigenschaft als Beamter und nicht als Arbeitnehmer ei-\n\nner privatrechtlichen Gesellschaft handelt (vgl. auch Rohlff, Die Täter der \n\nAmtsdelikte, S. 161). Dieses wird durch das Erfordernis der dienstlichen Tätig-\n\nkeit konkretisiert. Handelt der Beamte aber außerhalb seiner Rechtsstellung \n\nals Beamter, kommt es auf seinen Status nicht an. Insoweit ist ihm gerade kei-\n\nne Verrichtung als amtliche Aufgabe übertragen worden. Es ist deshalb - jeden-\n\nfalls für die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Fallkonstellation \n\ndes zu dienstlichen Zwecken beurlaubten Beamten - mit der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts, das Pflichtverletzungen eines beurlaubten \n\nBeamten, die er im Rahmen eines im Einverständnis mit seinem Dienstherrn \n\nabgeschlossenen privaten Arbeitsverhältnisses begangen hat, als außerdienst-\n\nliche Pflichtverletzungen angesehen hat (BVerwGE 111, 231, 233), und der \n\nüberwiegenden Meinung in der Literatur von einer immanenten Einschränkung \n\ndes Beamtenbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB auszugehen. Das \n\nLandgericht hat zwar ohne nähere Begründung, im Ergebnis aber zu Recht \n\neine Amtsträgereigenschaft des Mitangeklagten L. nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBuchst. a) StGB verneint, da er zur Tatzeit keinen Dienst im Sinne des Beam-\n\ntenrechts ausübte, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Angestelltenver-\n\ntrags bei der Deutschen Bahn AG tätig wurde. (Im konkreten Fall des beurlaub-\n\nten Beamten käme auch die Gegenmeinung zu keinem anderen Ergebnis, weil \n\nes jedenfalls an einer Diensthandlung im Sinne der §§ 333, 334 StGB fehlt, vgl. \n\nauch MünchKomm/Radtke § 11 Rdn. 23). \n\n2. Der Mitangeklagte L. war auch keine zur Wahrnehmung öffentlicher \n\nAufgaben bestellte Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. \n\nAmtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wer sonst dazu \n\nbestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben \n\nder öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unter \"sonstigen Stellen\" sind \n\n- ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen \n\nzu verstehen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber recht-\n\nlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentli-\n\ncher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 376; Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 11 Rdn. 19; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGStGB \n\nBTDrucks. 7/550, S. 209). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, daß auch als juristische Personen des Privatrechts organisier-\n\nte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als \"sonstige Stellen\" \n\nden Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die \n\neine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie \n\nbei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatli-\n\ncher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kenn-\n\nzeichnenden Merkmale als \"verlängerter Arm\" des Staates erscheinen (vgl. \n\nBGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; BGH NJW 2001, 3062, 3063; \n\nSenatsurteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 Amtsträger 7). \n\nEine \"sonstige Stelle\" in diesem Sinne ist die Deutsche Bahn AG, bei \n\nder der Mitangeklagte L. als Angestellter tätig war - wie das Landgericht zu \n\nRecht angenommen hat - nicht. \n\na) Die bis zur Bahnreform in bundeseigener Verwaltung geführten \n\nBundeseisenbahnen wurden in der mehrstufig aufgebauten Bahnreform durch \n\ndas Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl I 2378) \n\nund durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember \n\n1993 (BGBl I 2089) dahin umstrukturiert, daß sie als Wirtschaftsunternehmen \n\nin privatrechtlicher Form durch die Deutsche Bahn AG geführt werden, deren \n\n100%iger Eigner (jedenfalls zur Zeit noch) der Bund ist. Der unternehmeri-\n\nsche Tätigkeitsbereich der Deutschen Bahn AG umfaßt nach Art. 87 e Abs. 3 \n\nund 4 GG sowohl die Erbringung von Verkehrsleistungen (Eisenbahntrans-\n\nport) als auch den Betrieb der Infrastruktur (Bau, Unterhaltung und Betrieb \n\nder Schienenwege = Fahrweg). Dementsprechend wurden innerhalb der \n\nDeutschen Bahn AG die Bereiche Fahrweg, Personenfernverkehr, Personen-\n\nnahverkehr, Güterverkehr und Bahnhöfe eingerichtet, aus denen in der zwei-\n\nten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 eigenständige Gesellschaften (DB \n\nNetz AG, DB Reise- und Touristik AG, DB Regio AG, DB Cargo AG und DB \n\nStation und Services AG) gebildet wurden. \n\nb) Das Eisenbahnwesen mit diesem Aufgabenbereich, der nunmehr \n\nvon der Deutschen Bahn AG wahrgenommen wird, wird überwiegend als eine \n\nAufgabe der Daseinsvorsorge eingeordnet (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbe- \n\ngriff im Strafrecht S. 644; Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisie-\n\nrung von Verwaltungsaufgaben S. 55; Ronellenfitsch DÖV 1996, 1028, 1032; \n\nWolf KJ 2003, 192, 202; MünchKomm/Radtke StGB § 11 Rdn. 41). Auch der \n\nBundesgerichtshof hat in BGHSt 12, 89, 91 sowohl die von der damaligen Bun-\n\ndesbahn als auch die von der Kleinbahn einer Gemeinde wahrgenommene \n\nAufgabe der Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs mit Eisenbahnen \n\nals Daseinsvorsorge eingeordnet. \n\nTätigkeiten der Daseinsvorsorge, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für \n\ndie Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, \n\nwerden von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgaben angesehen \n\n(vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; Senatsurteil vom 14. Novem-\n\nber 2003 - 2 StR 164/03 = BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Ent-\n\nsprechend ging auch der Gesetzgeber des Korruptionsbekämpfungsgesetzes \n\ndavon aus, daß die Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge, welche zuneh-\n\nmend in privatrechtlicher Form ausgeführt werde, zu den Aufgaben der öffentli-\n\nchen Verwaltung zu rechnen sei (Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags \n\nBTDrucks. 13/5584, S. 12; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Dabei \n\nstehen weder die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform noch eine \n\nzusätzlich zu Zwecken des Gemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsab-\n\nsicht der Einstufung als öffentlicher Aufgabe grundsätzlich entgegen (vgl. BGH \n\nNJW 2001, 3062, 3064; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Aller-\n\ndings können auch Aufgaben der Daseinsvorsorge von Gesellschaften mit pri-\n\nvaten Eigentümern erfüllt werden (vgl. BGHSt 45, 16, 19 - FAG). Von einer öf-\n\nfentlichen Aufgabe kann in diesen Fällen dann nicht (mehr) gesprochen wer-\n\nden, wenn der Hoheitsträger die Aufgabe gänzlich aus der Hand gibt und ihre \n\nErledigung einem privaten, marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen über-\n\nläßt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), \n\nauch wenn dieses je nach dem öffentlichen Gewicht der Aufgabe, einer staatli-\n\nchen Aufsicht unterstellt wird (vgl. Ossenbühl JR 1992, 473, 475). \n\nc) Ob durch die Bahnreform und die damit verbundene Übertragung der \n\nAufgaben der Bundesbahn im Bereich des Eisenbahntransportwesens und der \n\nInfrastruktur auf die Deutsche Bahn AG noch eine öffentliche Aufgabe erfüllt \n\nwird, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Frage ist nach Auffassung des Senats \n\njedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum - \n\nzu bejahen (vgl. Windthorst in Sachs, GG-Komm. 3. Aufl. Rdn. 47; Gersdorf in \n\nvon Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Rdn. 42, 62 ff.; Wieland \n\nin Dreier, GG-Komm. Rdn. 8; Uerpmann in von Münch/Kunig GG-Komm. 4./5. \n\nAufl. Rdn. 2, 9; jeweils zu Art. 87 e GG; Schmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, \n\n582; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 537; Hofmann ZTR \n\n1996, 493; Brosius-Gersdorf DÖV 2002, 275, 279 f.; Heinrich aaO S. 637 f.; \n\nMünchKomm/Radtke StGB § 11 Rdn. 41; aA Fromm DVBl. 1994, 187, 191; \n\nCantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsauf-\n\ngaben S. 14 f., 114). \n\naa) Allerdings enthält Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG Bestimmungen, die die \n\nBeurteilung als öffentliche Aufgabe in Frage stellen könnten. So sind nach Art. \n\n87 e Abs. 3 Satz 1 GG die Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die \n\nsich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden (Art. 73 Nr. 6 a \n\nGG) als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen. Damit ist \n\nnicht nur für die Verkehrs- (Transport-) Unternehmen, sondern auch die Infra-\n\nstruktur- (Schienenwege-) Unternehmen eine formelle Privatisierung (Organi-\n\nsationsprivatisierung) vorgeschrieben (vgl. Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR \n\n160 [1996] 521, 527 f.; Gersdorf in von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundge-\n\nsetz 4. Aufl. Rdn. 42; Uerpmann in von Münch/Kunig GG-Komm. 4./5. Aufl. Art. \n\njeweils zu Art. 87 e Rdn. 9). Dem Privatisierungsgebot und der weiteren verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgabe \"Führung als Wirtschaftsunternehmen\" hat der Ge-\n\nsetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Deutsche Bahn als Aktien-\n\ngesellschaft, also als gesetzestypisch konzipierten Großunternehmensträger \n\nund Kapitalsammelbecken (vgl. Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] \n\n521, 539) etabliert hat (Windthorst in Sachs, GG-Komm. 3. Aufl. Art. 87 e Rdn. \n\n36; Schmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, 580; Wolf KJ 2003, 192, 203, \n\nHommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 545). Nach dem erklärten \n\nWillen des Gesetzgebers des ENeuOG sollte die Wahl der Rechtsform der Ak-\n\ntiengesellschaft zu hoher Eigeninitiative aufgrund der Verantwortung des Vor-\n\nstands und gleichzeitig zu einer umfassenden Begrenzung von unternehmens-\n\nfremden Einflüssen führen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, inhalts-\n\ngleich mit dem Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags, BTDrucks. \n\n12/4609 [neu], S. 56). \n\nbb) Sprechen diese Umstände dafür, daß der Gesetzgeber das Eisen-\n\nbahnwesen als rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit konzipieren wollte, enthält \n\nArt. 87 e GG andererseits selbst Einschränkungen dieser Grundentscheidung: \n\nSo besteht nach Art. 87 e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG für den Bund ein Ver-\n\näußerungsverbot bezüglich der Mehrheit der Anteile an Unternehmen, die den \n\nBau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen zum Gegenstand \n\nhaben (Mindestbeteiligungsklausel). Die Veräußerung der übrigen Anteile steht \n\nunter Gesetzesvorbehalt (vgl. Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 87 e Rdn. 4; \n\nHommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521, 527). Im Umkehrschluß \n\nfolgt daraus allerdings auch, daß der Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstlei-\n\nstungen (Transportunternehmen) einer Privatisierung uneingeschränkt offen \n\nsteht. Eine Privatisierungsschranke ergibt sich insoweit auch nicht aus der \n\nGewährleistungspflicht des Bundes nach Art. 87 e Abs. 4 GG (vgl. Gersdorf in \n\nvon Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Art. 87 e Rdn. 63; \n\nSchmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, 582; Brosius-Gersdorf DÖV 2002, 275, \n\n279 f.). \n\nNach Art. 87 e Abs. 4 GG gewährleistet der Bund, daß dem Wohl der \n\nAllgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Er-\n\nhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Ver-\n\nkehrsangeboten auf diesem Schienennetz (soweit sie nicht den Schienenper-\n\nsonennahverkehr betreffen) Rechnung getragen wird. Diese Gewährleistungs-\n\ngarantie reicht nach einhelliger Auffassung aber weniger weit als der Aufga-\n\nbengehalt des früheren Art. 87 Abs. 1 GG aF. Sie ist begrenzt durch das Prin-\n\nzip der Privatwirtschaftlichkeit. So hat der Bund nur für eine adäquate Grund-\n\nversorgung mit Eisenbahninfrastrukturangeboten und Eisenbahnverkehrs-\n\ndienstleistungen Sorge zu tragen, ohne etwa eine flächendeckende, optimale \n\nSchieneninfrastruktur oder den Erhalt des status quo garantieren zu müssen. \n\nIhm steht insoweit eine erhebliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. Gersdorf \n\nin von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Rdn. 71; Jar-\n\nras/Pieroth Rdn. 5; Windthorst in Sachs, GG-Komm. 3. Aufl. Rdn. 51 f., 53 f. \n\njeweils zu Art. 87 e; Schmidt-Aßmann/Röhl DÖV 1994, 577, 584). \n\nd) Bei einer Gesamtschau dieser Umstände hat der Senat zwar keine \n\nBedenken, die Tätigkeit der Deutschen Bahn AG als Wahrnehmung einer öf-\n\nfentlichen Aufgabe auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge anzusehen, ein völli-\n\nger Rückzug des Staates aus seiner Verantwortung war nicht gewollt (vgl. auch \n\ndie Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates \n\nBTDrucks. 12/5015, S. 16; Knittel, Bundesrat, Sten. Berichte 656. Sitzung vom \n\n7. Mai 1993 S. 154 f.). Andererseits lassen die Regelungen erkennen, daß \n\nausgehend von der Leitlinie des Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG die Einwirkungs-\n\nmöglichkeiten des Bundes zur Wahrnehmung der Gemeinwohlbelange nur be-\n\ngrenzt sein sollten. Dementsprechend ist auch das dem Bund zu diesem Zweck \n\nzur Verfügung stehende Instrumentarium beschränkt. \n\nIm einzelnen: \n\naa) Der Gesetzgeber hat Einwirkungsmöglichkeiten im wesentlichen für \n\nden Bereich der Infrastruktur durch die Instrumentarien des Bundesschienen-\n\nwegeausbaugesetzes (BSchWAG) vorgesehen. Danach erfolgt der Ausbau \n\ndes Schienenwegenetzes der Eisenbahnen des Bundes auf der Grundlage ei-\n\nnes in Intervallen von fünf Jahren durch das Bundesministerium für Verkehr zu \n\nüberprüfenden Bedarfsplans; der Bund finanziert Investitionen in die Schie-\n\nnenwege, die Bau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen nach Maßgabe des \n\nBSchWAG umfassen, während die Eisenbahnen des Bundes die Kosten der \n\nUnterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege tragen (§§ 1, 4, 8 \n\nBSchWAG). Der Bund beeinflußt \n\ninsofern \n\n- wie auch das Landge-\n\nricht festgestellt hat - durch die Planung und Finanzierung die grundsätzliche \n\nEntscheidung darüber, welche Strecken aus- bzw. neu gebaut werden. Dabei \n\ngibt es allein im Bereich der Neu- und Ausbauinvestitionen, in die der überwie-\n\ngende Teil der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel fließt, kon-\n\nkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder durch öffentlich-rechtliche Ver-\n\nträge. Im Bereich der sog. Erhaltungsinvestitionen werden vom Bund Bauko-\n\nstenzuschüsse ohne nähere Verwendungsbestimmung oder Einflußnahme ge-\n\nzahlt, während die Deutsche Bahn AG die Unterhaltungsinvestitionen selbst \n\nfinanzieren muß. \n\nEine gewisse Einflußnahme mit Mitteln des Eisenbahnverwaltungsrechts \n\nist nach den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG = Art. 5 \n\nENeuOG) möglich: Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AEG bedarf die Einstellung einer \n\nStrecke oder eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs (ebenso wie \n\ndie deutliche Verringerung der Kapazität einer Strecke) wegen Unzumutbarkeit \n\ndes weiteren Betriebs der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch das \n\nEisenbahnamt (EBA). Allerdings darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen \n\nnicht auf Dauer an der unrentablen Strecke festgehalten werden; nach § 11 \n\nAbs. 5 AEG ist die Versagung der Genehmigung maximal für die Dauer eines \n\nJahres möglich, danach gilt die Genehmigung als erteilt. \n\nWeitergehende Einflußmöglichkeiten des Bundes auf die Geschäftstä-\n\ntigkeit der Deutsche Bahn AG werden durch die dargestellten öffentlich-\n\nrechtlichen Regelungen nicht begründet. Insbesondere enthält das Regelungs-\n\ninstrumentarium des BSchWAG keine Instrumente, um vom Bund erwünschte \n\nProjekte notfalls auch gegen den Willen der Deutschen Bahn AG umzusetzen \n\n(vgl. Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 [1996] 521,554). \n\nbb) Dem Bund stehen allerdings als Alleinaktionär der Deutschen Bahn \n\nAG entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Einflußmöglich-\n\nkeiten zu. Da bei der Aktiengesellschaft - anders als bei der GmbH - die Ent-\n\nscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung als Beschlußorgan der Aktio-\n\nnäre im wesentlichen auf die in § 119 Abs. 1 AktG aufgelisteten Gegenstände \n\n(z. B. die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite, Sat-\n\nzungsänderungen, Maßnahmen der Eigenkapitalbeschaffung etc.) beschränkt \n\nist - was auch für Gesellschaften mit nur einem Aktionär wie die Deutsche Bahn \n\nAG gilt - kann der Bund nur über die Hauptversammlung die Initiative ergreifen \n\noder den Verwaltungsorganen Vorstand und Aufsichtsrat Vorgaben machen, \n\nwo das Aktienrecht der Hauptversammlung Zuständigkeiten zuweist. Nicht zu \n\nverkennen ist allerdings, daß der Bund als Alleinaktionär seinen Einfluß bei \n\nBesetzung des Vorstands- und der Aufsichtsratsposten geltend machen kann. \n\nUm einen umfassenden Einfluß auf die Deutsche Bahn AG ausüben zu \n\nkönnen, hätte allerdings für den Bund die Möglichkeit des Abschlusses eines \n\nBeherrschungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG bestanden, um ein Weisungs-\n\nrecht mit Folgepflicht für den Vorstand zu begründen (§ 308 Abs. 1 und 2 \n\nAktG). Die Tatsache, daß der Bund hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kor-\n\nrespondiert mit der Absicht des Gesetzgebers, den Einfluß des Bundes auf die \n\nUnternehmensführung der Deutsche Bahn AG so gering wie möglich zu halten. \n\nDaraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der Einflußnahme. Besteht, wie \n\nhier, kein Beherrschungsvertrag, so darf nach § 311 Abs. 1 AktG ein herr-\n\nschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige \n\nAktiengesellschaft zu veranlassen, Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen. \n\nEine solche nachteilige Maßnahme wäre etwa die Erbringung vom Bund nach \n\nArt. 87 e Abs. 4 GG geforderter, für die Bahn aber unrentabler Verkehrslei-\n\nstungen. Etwas anderes gilt gemäß § 311 Abs. 1 AktG nur dann, wenn die \n\nNachteile der Gesellschaft vollständig ausgeglichen werden, d. h. der Bund \n\nmüßte insoweit gegebenenfalls für einen finanziellen Ausgleich sorgen (sog. \n\nNachteilsausgleich). Auch in diesem Fall hätte der Bund aber kein Weisungs-\n\nrecht gegenüber dem Vorstand (vgl. zum Ganzen Hommelhoff/Schmidt-\n\nAßmann ZHR 160 [1996] 521, 554 ff., 557; Gersdorf in von Mangoldt/Klein, \n\nDas Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Art. 87 e Rdn. 51, 77 ff.). \n\nEine Gesamtbewertung dieser öffentlich-rechtlichen und gesellschafts-\n\nrechtlichen Einflußmöglichkeiten führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Deut-\n\nsche Bahn AG derartig staatlicher Steuerung unterliegt, daß sie mit einer Be-\n\nhörde gleichgestellt werden kann. Abgesehen von der Planungs- und Finanzie-\n\nrungsmitwirkung des Bundes für den Bereich des Neu- und Ausbaus von Stre-\n\ncken läßt sich eine konkrete Einwirkung auf die vielfältigen Geschäftsabläufe \n\nbei der Deutschen Bahn AG nicht feststellen. Wie aufgezeigt erlauben weder \n\ndie öffentlich-rechtlichen noch die aktienrechtlichen Instrumentarien eine \n\nunmittelbare Einflußnahme auf die laufenden Geschäfte. Eine andere Beurtei-\n\nlung ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten weiteren Be-\n\nsonderheiten. Der vom Bund der Deutschen Bahn AG gewährte Insolvenz-\n\nschutz, die Notwendigkeit öffentlich-rechtlicher Planfeststellungsverfahren, die \n\nVergabe der Aufträge der Deutschen Bahn AG im öffentlichen Vergabeverfah-\n\nren stützen zwar die Feststellung, daß die Deutsche Bahn AG trotz ihrer er-\n\nwerbswirtschaftlichen Ausrichtung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, weiter-\n\ngehende Steuerungsmomente können darin jedoch nicht gesehen werden. Daß \n\nder Bund im Teilbereich Fahrwege maßgeblich auf den Ausbau neuer Strecken \n\nund damit indirekt auch auf den Verkehrsbetrieb Einfluß nehmen kann, ist bei \n\neiner Gesamtbetrachtung nicht von derartigem Gewicht, daß sich die Annahme \n\neiner staatlichen Lenkung des Gesamtunternehmens rechtfertigte. Ob dieser \n\nGesichtspunkt bei einer gesonderten Betrachtung dieses Bereichs die Annah-\n\nme einer staatlichen Steuerung für diesen Teilbereich rechtfertigen könnte, \n\nkann allenfalls für die 1999 gegründete Konzerntochter Deutsche Bahn Netz \n\nAG erwogen werden. Zum Tatzeitraum trat die Deutsche Bahn AG als einheitli-\n\nches Unternehmen auf, das in seiner Gesamtheit betrachtet werden muß. \n\nDieses Ergebnis erscheint auch, worauf der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend hingewiesen hat, im Hinblick auf das durch die §§ 331 ff. StGB ge-\n\nschützte Rechtsgut - Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern \n\nstaatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Ent-\n\nscheidungen (vgl. BGHSt 15, 88, 96 f.; 43, 370, 377) - nicht unbillig. Die Deut-\n\nsche Bahn AG tritt bewußt als ein Unternehmen auf, das auf Gewinnerzielung \n\nund Wirtschaftlichkeit ausgerichtet ist und in den nächsten Jahren sogar den \n\nBörsengang anstrebt. Mit diesem Anspruch und nicht als ein Staatsunterneh-\n\nmen wird es auch zunehmend in der Öffentlichkeit wahrgenommen. \n\n3. Auch im übrigen weist die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Vorteil des Angeklagten auf. Solche werden auch von der Revision \n\nnicht aufgezeigt. \n\nII. Die Revision des Angeklagten \n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Beste-\n\nchung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten nach § 299 Abs. 2 StGB auch, soweit Zahlungen an den Mitangeklag-\n\nten L. nicht nur für \"die Weitergabe von Informationen im Vorfeld von Vergabe-\n\nverfahren“, sondern auch dafür geleistet wurden, daß dieser sich bei den zu-\n\nständigen Entscheidungsträgern für die Produkte der K. GmbH im \n\nbahninternen Zulassungsverfahren verwenden, sie von deren technischen Vor-\n\nteilen überzeugen und Verantwortliche finden sollte, die zur Erprobung der \n\nneuen Produkte bereit waren. \n\nDas Landgericht hat insoweit festgestellt, daß sich als entscheidendes \n\nHindernis für die Einführung der Produkte der K. GmbH, die allerdings \n\nauch noch technischer Verbesserung bedurften, die Zulassungspraxis der \n\nBahn darstellte. Danach erfolgt die bahninterne Zulassung neuer Produkte in \n\nzwei Schritten: zum einen ist eine Sicherheitsbescheinigung, zum anderen eine \n\nsog. Anwenderbescheinigung, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung \n\nträgt, erforderlich. Diese Hürde sollte mit Hilfe des Mitangeklagten L. genom-\n\nmen werden. \n\n§ 299 Abs. 2 StGB stellt das Anbieten, Versprechen oder Gewähren ei-\n\nnes Vorteils im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und \n\nZiel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von \n\nWaren oder gewerblichen Leistungen ist, unter Strafe. Bevorzugung in diesem \n\nSinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei \n\nBewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten \n\nvoraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorge-\n\nnommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine \n\neigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der \n\nVorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH \n\nNJW 2003, 2996, 2997; BGHSt 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF; Tiedemann in \n\nLK 11. Aufl. § 299 Rdn. 31). \n\nEntgegen der Meinung der Revision und der Vorbehalte des General-\n\nbundesanwalts bestehen am Vorliegen einer Wettbewerbslage keine Beden-\n\nken. Dem steht nicht entgegen, daß die insoweit von dem Mitangeklagten er-\n\nwartete Hilfe sich auf die bahninterne Zulassung der Produkte der K. \n\nGmbH bezog und das Zulassungsverfahren für sich gesehen nicht durch eine \n\nWettbewerbssituation gekennzeichnet ist. Wie die Revision selbst ausführt, ist \n\ndie Zulassung unabdingbare Voraussetzung für die Bewerbung um einen Auf-\n\ntrag der Deutschen Bahn AG. Ihr Zweck ist es gerade, den potentiellen Anbie-\n\nterkreis einzugrenzen. Unmittelbare Folge der Zulassung ist daher die Verbes-\n\nserung der Wettbewerbssituation des Anbieters der zugelassenen Produkte \n\nund zwar nicht nur gegenüber anderen Konkurrenten, die sich um die Zulas-\n\nsung bemühen, sondern auch gegenüber den Konkurrenten, die bereits eine \n\nZulassung für ihre Produkte innehaben - wie hier die Herstellerfirma der im Ur-\n\nteil erwähnten V. -Schienenbefestigungen -, deren Wettbewerbssituation \n\nsich durch das Hinzutreten eines weiteren Konkurrenten mit zugelassenen Pro-\n\ndukten verschlechterte. Zwar führt die Zulassung der Produkte nicht schon \n\nohne weiteres zu einer Bevorzugung bei der Auftragsvergabe selbst. Daß aber \n\nbereits in der Aufnahme in den Kreis der möglichen Auftragnehmer eine Bevor-\n\nzugung im Wettbewerb im Hinblick auf das Vergabeverfahren zu sehen ist, \n\nzeigt etwa der denkbare Fall, daß der Auftrag gerade demjenigen erteilt wird, \n\nder die Zulassung mit unlauteren Mitteln erlangt hat. Daß damit andere Konkur-\n\nrenten benachteiligt würden, liegt auf der Hand. Dem kann deshalb auch nicht \n\nentgegengehalten werden, daß die Zulassung eines weiteren Anbieters nicht \n\nzu weniger, sondern zu mehr Wettbewerb führt. Dies träfe nur dann zu, wenn \n\ndieser Anbieter seine Position nicht auf unlautere Weise erreicht hätte. Die \n\nFrage, ob eine Bevorzugung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB darin gesehen \n\nwerden kann, daß Hilfe bei der Erlangung für die dem Vergabeverfahren vor-\n\ngeschaltete Zulassung vereinbart wird, kann daher trotz der organisatorischen \n\nSelbständigkeit des bahninternen Zulassungsverfahrens nicht losgelöst von \n\nden Auswirkungen für das künftige Vergabeverfahren behandelt werden und ist \n\nim Hinblick auf die Verflechtung zwischen dem Zulassungs- und Vergabever-\n\nfahren zu bejahen. \n\nSoweit der Generalbundesanwalt verfassungsrechtliche Bedenken ge-\n\ngen \"die Vorverlagerung der Strafbarkeit\" erhoben hat, teilt der Senat diese im \n\nErgebnis nicht. Der Schutzzweck des Gesetzes, der darin gesehen wird, daß \n\nnicht nur der redliche Wettbewerb geschützt, sondern \"im öffentlichen Interes-\n\nse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll\" (BGHSt \n\n10, 358, 367 zu § 12 UWG aF), gebietet eine weite Auslegung des Wettbe-\n\nwerbsbegriffs. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auslegung hat \n\nsich durch die Novellierung der Vorschrift und Verlagerung in das Strafgesetz-\n\nbuch, die ausschließlich auf redaktionellen Gründen beruht (vgl. BGHSt 46, \n\n310, 316, 317 m.w.N.) nicht geändert und entspricht auch der zivilrechtlichen \n\nRechtsprechung (BGH GRUR 1955, 342 f.; 1984, 823; WRP 1993, 396, 397). \n\nDaß die von dem Mitangeklagten L. erwartete und geleistete Bevorzu-\n\ngung unlauter war, ergibt sich schon daraus, daß er zu der Hilfeleistung (min-\n\ndestens auch) aus sachfremden Motiven, nämlich den vereinbarten Zahlungen \n\nveranlaßt werden sollte. \n\nDa das Zulassungsverfahren gerade für das spätere Vergabeverfahren \n\nvon entscheidender Bedeutung ist, ist es auch fernliegend, daß der Angeklagte \n\ndie Verbesserung der Wettbewerbssituation und die damit verbundene Beein-\n\nträchtigung der Position von Mitbewerbern nicht erkannt hat. \n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten auf. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_486-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/2-str-486-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":6},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_486-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_486-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/2-str-486-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_486-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:46.672219+00:00"}}