{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_482-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"2 StR 482/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 482/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n31. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zur Ergänzung erhobener und Anbringung weiterer \n\nVerfahrensrügen zu bewilligen, wird verworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2003 dahin geändert, \n\ndaß im Fall 14 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von acht \n\nMonaten verhängt wird. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des \n\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte vielfach \n\nvorbestraft. Seit 1973 wurde er allein elf Mal wegen Betrugs verurteilt und hat \n\nmehrfach mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafen wegen einschlägiger Taten ver-\n\nbüßt. Um die Jahreswende 1998/1999 lernte der Angeklagte, der in der Justiz-\n\nvollzugsanstalt B. einsaß, durch einen Mithäftling die frühere Mitange-\n\nklagte J. kennen, die ihn in der Folgezeit verschiedentlich unter-\n\nstützte. Aus einem Hafturlaub am 22. Februar 1999 kehrte der Angeklagte nicht \n\nin die Justizvollzugsanstalt zurück. Nachdem ihn Frau J. für einige Ta-\n\nge in der Wohnung eines Bekannten untergebracht hatte, reisten beide umher. \n\nDer Angeklagte mietete in der Folgezeit Fahrzeuge und Unterkünfte an, obwohl \n\ner zur Zahlung nicht in der Lage war. Er war vermögenslos und hatte keine \n\nGeldeingänge in Aussicht, gab aber gegenüber Frau J. vor, er könne mit \n\neinem größeren Posten Textilien einen Textilvertrieb aufbauen. Obwohl Frau \n\nJ. spätestens ab Mitte März 1999 erkannte, daß der Angeklagte auf der \n\nFlucht war und weder Geld noch Textilien zu erwarten hatte, begleitete sie ihn \n\nweiterhin und ging mit ihm gemeinsam oder auf seine Veranlassung in der Fol-\n\ngezeit Verbindlichkeiten ein. Beide liehen Geld von Bekannten, denen sie dafür \n\nvom Angeklagten ausgestellte ungedeckte Schecks aushändigten, mieteten \n\nWohnungen und ein Büro an, errichteten Konten, nahmen Kredite auf, stellten \n\neine Bürokraft ein und bezogen Waren, wobei der Angeklagte unter falschen \n\nNamen auftrat. Im Mai 1999 trennten sich beide; der Angeklagte wurde am \n\n8. Juli 1999 verhaftet. Der Verurteilung liegen 25 Taten zwischen dem 25. Feb-\n\nruar 1999 und dem 6. Juli 1999 zugrunde, durch die ein Vermögensgefähr-\n\ndungsschaden von insgesamt 119.246,39 DM verursacht worden ist. In einer \n\nganzen Anzahl dieser Fälle hat der Angeklagte den Schaden später ganz oder \n\nteilweise wiedergutgemacht; \n\ninsgesamt hat er Zahlungen in Höhe von \n\n45.796,68 DM zur Schadenswiedergutmachung erbracht. \n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als - teils gemein-\n\nschaftlich begangenen - Betrug in 25 Fällen gewürdigt. Der Strafzumessung \n\nhat es jeweils den Strafrahmen für den besonders schweren Fall zugrundege-\n\nlegt. Der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nStGB); auch aufgrund seiner umfangreichen einschlägigen Vorstrafen sei die \n\nAnnahme besonders schwerer Fälle gerechtfertigt. Die Strafhöhe im konkreten \n\nFall hat das Landgericht jeweils nach der Höhe des Vermögensgefährdungsbe-\n\ntrages abgestuft und für Fälle mit einer Schadenshöhe bis 1.999 DM Einzel-\n\nstrafen von sechs Monaten (neun Fälle), mit einer Schadenshöhe von \n\n2.000 DM bis 4.999 DM von acht Monaten (sieben Fälle), mit einer Schadens-\n\nhöhe von 5.000 DM bis 9.999 DM von elf Monaten (sechs Fälle) und mit einer \n\nSchadenshöhe über 10.000 DM von einem Jahr und fünf Monaten (drei Fälle) \n\nverhängt. Aus den Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren gebildet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es \n\nauf § 66 Abs. 2 StGB gestützt. \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n1. Eine Wiedereinsetzung für die Nachholung von Verfahrensrügen ist in \n\nkeinem Fall gerechtfertigt. \n\na) Rechtsanwalt W. hat die Wiedereinsetzung für die Nachholung \n\nvon Verfahrensrügen bereits am 6. Oktober 2003, mithin eine Woche vor Ab-\n\nlauf der Revisionsbegründungsfrist, beantragt. Kopien der Protokollbände wa-\n\nren ihm bereits am 2. Oktober 2003 zur Verfügung gestellt worden. Gründe für \n\neine Wiedereinsetzung sind danach nicht ersichtlich; der Verteidiger hat auch \n\nkeine Verfahrensrügen erhoben (§ 45 Abs. 2 StPO). \n\nb) Einer Wiedereinsetzung hinsichtlich des Schriftsatzes des Verteidi-\n\ngers Rechtsanwalt Dr. M. vom 13. Oktober 2002 bedarf es nicht; der Schrift-\n\nsatz ist an diesem Tag und damit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist voll-\n\nständig bei der Faxstelle des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen. \n\nc) Eine Wiedereinsetzung für die mit Schriftsatz des Verteidigers \n\nRechtsanwalt Dr. M. vom 21. Oktober 2003, beim Landgericht eingegangen \n\nam 22. Oktober 2003 erhobenen Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Ei-\n\nne Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen hat der Bundesge-\n\nrichtshof ausnahmsweise zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerde-\n\nführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mah-\n\nnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgescho-\n\nben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann \n\n(BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10). Ein solcher Ausnahmefall ist \n\nhier nicht gegeben: Der Verteidiger hätte sich angesichts des bevorstehenden \n\nAblaufs der Revisionsbegründungsfrist nicht damit zufrieden geben dürfen, daß \n\nihm auf seine telefonischen Nachfragen versichert wurde, das Protokoll sei ab-\n\ngesandt, sondern hätte sich darum bemühen müssen, es bei Gericht einzuse-\n\nhen. \n\n2. Die zulässig erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\nDie Befangenheitsrüge hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Land-\n\ngericht Dr. K. und die Aufklärungsrüge zum Fall 17 (H. -Moden) sind aus \n\nden in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 2003 dar-\n\ngelegten Gründen unbegründet. \n\nDie Aufklärungsrüge zum Fall I. ist unzulässig; der Tatsachenvortrag \n\nist erst durch Schriftsatz vom 21. Oktober 2003, also nach Ablauf der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist, vervollständigt worden. Die Rüge wäre im übrigen auch \n\nunbegründet. Das Landgericht hat den Zeugen I. gehört. Daß das \n\nLandgericht den Sachverhalt anders gewürdigt hätte, wenn der Notar O. \n\nden Inhalt des Schreibens des Zeugen bestätigt hätte, ist auszuschließen. Die \n\nRügen der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung der Verneh-\n\nmung des Zeugen T. und der fehlerhaften Ablehnung des Befangen-\n\nheitsantrags gegen den Sachverständigen Prof. Dr. W. sind verspätet; \n\nsie wären im übrigen auch unbegründet. Die Ablehnung beider Anträge durch \n\ndas Landgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n3. Auch auf die Sachrüge hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\na) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten erkennen. Im Fall 6 der Urteilsgründe (Darlehen B. ) hat das Land-\n\ngericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter angesehen. Er war der an \n\nder Tatbegehung wirtschaftlich Interessierte, dem der gesamte Darlehensbe-\n\ntrag über seine geschiedene Ehefrau zufloß, er steuerte und kontrollierte das \n\nHandeln der früheren Mitangeklagten J. . \n\nb) Soweit die Revision in Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-\n\nwalt für die Annahme besonders schwerer Fälle eine Gesamtabwägung ver-\n\nmißt, kann ihr nicht gefolgt werden. \n\nNach § 263 Abs. 3 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgeset-\n\nzes wird ein besonders schwerer Fall durch die Verwirklichung eines der in \n\nSatz 2 Nrn. 1 bis 5 bezeichneten Regelbeispiele indiziert. Sind die Vorausset-\n\nzungen eines Regelbeispiels gegeben, so bestimmt sich der \"Regelstrafrah-\n\nmen\" nach dem erhöhten Strafrahmen; einer zusätzlichen Prüfung, ob dessen \n\nAnwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vor-\n\nkommenden Fälle geboten erscheint, bedarf es hier nicht (BGH, Urteil vom 11. \n\nSeptember 2003 - 4 StR 193/03). Die von der Revision und dem Generalbun-\n\ndesanwalt in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betrifft überwie-\n\ngend die Regelung des § 263 Abs. 3 StGB a.F., die keine Regelbeispiele, son-\n\ndern einen unbenannten besonders schweren Fall zum Gegenstand hatte und \n\ndie zudem gegenüber § 263 Abs. 3 StGB in der geltenden Fassung ein höhe-\n\nres Mindeststrafmaß (ein Jahr statt nunmehr sechs Monate Freiheitsstrafe) \n\nvorsah. \n\nZwar kann die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere straf-\n\nmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamt-\n\nheit so schwer wiegen, daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders \n\nschwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; \n\nTröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdnr. 91 m.w.N.). Das Landgericht hat \n\n- was rechtlich nicht zu beanstanden ist - in allen Fällen das Regelbeispiel des \n\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB (gewerbsmäßiges Handeln) als erfüllt \n\nangesehen. Die Schadenshöhe und die Schadenswiedergutmachung durch \n\nden Angeklagten mußte es in diesem Zusammenhang nicht erörtern. Beide \n\nUmstände sind in diesem Fall nicht geeignet, die Indizwirkung des Regelbei-\n\nspiels zu entkräften. Hinsichtlich der jeweils eingetretenen Vermögensgefähr-\n\ndung ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte insgesamt sehr nachhaltig \n\ngehandelt hat (vgl. BGHSt 29, 187, 189); die geringste eingetretene \n\nVermögensgefährdung lag immerhin noch bei 620 DM, die höchste bei 18.000 \n\nDM, der Gesamtbetrag addiert sich auf 119.246,39 DM. Die spätere \n\nSchadenswiedergutmachung in einem Teil der Fälle hatte ebenfalls nicht das \n\nGewicht, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu entkräften, zumal das \n\nLandgericht bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung auf \n\nden jeweiligen Betrag der Vermögensgefährdung abgestellt hat. Schließlich hat \n\ndas Landgericht zu Recht die Täterpersönlichkeit des Angeklagten als \n\nUmstand angeführt, der zusätzlich zu der Indizwirkung des Regelbeispiels für \n\ndie Annahme besonders schwerer Fälle spricht und eine mögliche mildernde \n\nWirkung der Schadenswiedergutmachung allemal wieder aufwiegt. Der \n\nAngeklagte ist seit vielen Jahren immer wieder wegen einschlägiger Straftaten \n\nzu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er auch verbüßt hat, und \n\ner hat die hier abgeurteilte Tatserie nach einer Flucht aus Strafhaft wegen \n\neinschlägiger Taten begangen. \n\nc) Im Fall 14 der Urteilsgründe hat das Landgericht fehlerhaft einen zu \n\nhohen Schadensbetrag zugrunde gelegt. Die frühere Mitangeklagte J. \n\nübersandte der Vermieterfirma nacheinander zwei (ungedeckte) Schecks über \n\ninsgesamt 7.849,63 DM; diesen Betrag legt das Landgericht auch als Scha-\n\ndenssumme zugrunde. Tatsächlich betrug die geschuldete Miete jedoch nur \n\n5.684 DM abzüglich geleisteter 1.000 DM Anzahlung, so daß von einem Scha-\n\nden bzw. einer Vermögensgefährdung in Höhe von 4.684 DM auszugehen ist. \n\nNach den Strafzumessungskriterien des Landgerichts ist daher in diesem Fall \n\nrichtigerweise eine Einzelstrafe von acht Monaten anstelle von elf Monaten \n\nverwirkt. Der Senat hat den Strafausspruch entsprechend geändert; daß der \n\nTatrichter, wenn er selbst in diesem Fall auf eine drei Monate niedrigere Strafe \n\nerkannt hätte, eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, schließt der \n\nSenat aus. \n\nd) Auch die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier vorsätzlicher Straf-\n\ntaten jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt und dar-\n\ngelegt, daß es den Angeklagten wegen dieser drei Taten zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt hätte, wenn allein aus diesen \n\ndrei Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. zum \n\nErfordernis einer solchen hypothetischen Gesamtstrafe BGH NJW 1995, 3263 \n\nm. Anm. Dölling StV 1996, 542). Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Tatrichter, dem Sachverständigen folgend, \n\nrechtsfehlerfrei gestellt. Für die Annahme eines Hanges bedurfte es entgegen \n\nder Auffassung der Revision nicht der Feststellung, daß die im Urteil darge-\n\nstellten Vorfälle aus dem Jahr 2001 wiederum den Tatbestand des Betrugs er-\n\nfüllen. Allein der festgestellte Umstand, daß der Angeklagte als vermögenslo-\n\nser Haftentlassener einen aufwendigen Lebensstil pflegte, begründet die An-\n\nnahme, daß er wieder in sein Bestreben, eindrucksvoll und imponierend aufzu-\n\ntreten, verfallen war und damit die Gefahr, sich die Mittel hierfür durch Strafta-\n\nten zu verschaffen, gegeben ist. Schließlich hat das Landgericht sein ihm durch \n\n§ 66 Abs. 2 StGB überantwortetes Ermessen (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH \n\nStV 1996, 541; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 bis 5) \n\nausgeübt, \n\nindem es sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nberücksichtigt als auch auf die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher \n\nBetrugstaten durch den Angeklagten abgestellt hat. \n\n4. Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-\n\ndigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Kuckein Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_482-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-482-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_482-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_482-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/2-str-482-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_482-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:05.851677+00:00"}}