{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_474-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"2 StR 474/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 474/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Zuhälterei u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Sep-\n\ntember 2002, soweit es den Angeklagten K. be-\n\ntrifft, \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-\n\ndig ist \n\n- des tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt \n\nüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine \n\nSchußwaffe (Fall A 2) \n\n- des schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen \n\nFällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und \n\nEinschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitli-\n\nchen Fällen (Fälle B 1 - 3) \n\n- des Menschenhandels (Fall B 4) \n\n- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Ein-\n\nschleusen von Ausländern jeweils in drei tateinheitlichen \n\nFällen (Fälle B 5 und 6); \n\n2. im gesamten Strafausspruch - mit Ausnahme der Einzelfrei-\n\nheitsstrafe im Fall A 2 - mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nIII. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil in \n\nseinem Tenor dahin ergänzt, daß im Adhäsionsverfahren von \n\neiner Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldan-\n\nspruchs abgesehen wird. \n\nIV. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - \n\nwegen tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbau-\n\ntomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe, wegen Einschleusens \n\nvon Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Einschleu-\n\nsens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel in drei \n\nFällen sowie wegen versuchten Menschenhandels zu der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt und festgestellt, daß der Nebenklägerin Kr. dem \n\nGrunde nach ein Schmerzensgeldanspruch wegen der von dem Angeklagten \n\nzu ihrem Nachteil begangenen Taten zusteht. \n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten \n\nRevision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung des \n\nAngeklagten im Fall B 1 auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 \n\nund 2 StGB), in den Fällen B 1, 2, 3, 5 und 6 auch wegen schweren Men-\n\nschenhandels (§ 181 Abs. 1 StGB), sowie die Verhängung eines Berufsverbots \n\nund die Anordnung des Verfalls von Wertersatz. \n\nDie Nebenklägerin wendet sich mit ihrem ebenfalls auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Rechtsmittel gegen den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung \n\nund erstrebt ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B 4 \n\nund 5 nicht nur wegen Menschenhandels, sondern auch wegen schweren \n\nMenschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). \n\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, zum Teil auch zugunsten des \n\nAngeklagten. \n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft: \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Verschärfung des \n\nSchuldspruchs in den Fällen B 1 - 4 und 6 und zu einer für den Angeklagten \n\ngünstigen Änderung in bezug auf die Konkurrenzverhältnisse. Das hat die Auf-\n\nhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Einzelstrafe für das \n\nWaffendelikt (Fall A 2), zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft unbegründet. \n\nI. Das Landgericht hat zu dem Bordellbetrieb des Angeklagten im we-\n\nsentlichen festgestellt: \n\nDer Angeklagte unterhielt ab Anfang 2000 einen Bar- und Bordellbe-\n\ntrieb, in dem er überwiegend Frauen aus Osteuropa beschäftigte, die sich in \n\nsehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden, sich illegal oder mit Touristen-\n\nvisum in Deutschland aufhielten und häufig unter zwanzig Jahre alt waren. Sie \n\nhatten Interesse an einer Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland und hofften, \n\ndurch die Prostitution genügend Geld zu verdienen, um sich eine gesicherte \n\nExistenz aufbauen zu können. Der Angeklagte reiste regelmäßig nach Litauen \n\nund in andere Länder, um neue Frauen anzuwerben, die sich als Touristinnen \n\ndrei Monate legal in Deutschland aufhalten konnten. Dem Angeklagten war \n\nbewußt, daß es unzulässig war, diese Frauen in seinem Barbetrieb der Prosti-\n\ntution nachgehen zu lassen. Nicht ausreichend informiert und daher zunächst \n\nschockiert waren die Frauen in der Regel über die Arbeits- und Lebensbedin-\n\ngungen in dem Bordellbetrieb des Angeklagten. \n\nUm die Frauen zu Beginn gefügig zu machen und sie an den Angeklag-\n\nten zu binden, wurde ihnen in den ersten Wochen kein Lohn als Bargeld aus-\n\ngezahlt. Vielmehr wurde ihnen eine Rechnung für Aufwendungen des Ange-\n\nklagten aufgemacht (Fahrt nach Deutschland, Einkleidung usw.), deren Summe \n\nzunächst abgearbeitet werden mußte. Eine eigene Buchführung war den Frau-\n\nen untersagt. Erst nach einigen Wochen erfolgten Barzahlungen. Bis dahin \n\nwaren die Frauen mittellos. Danach konnten sie eigenständig einkaufen. Zeit-\n\nweise nahm der Angeklagte die Pässe der Frauen in seinen Besitz, teilweise \n\nstanden sie den Frauen zur Verfügung. Das Landgericht konnte nicht feststel-\n\nlen, daß die Abnahme des Passes die Frauen an der Flucht hindern sollte. Sie \n\nsollten das Haus jedoch möglichst selten und nicht in größeren Gruppen ver-\n\nlassen, um nicht aufzufallen. Die Etagentür des Obergeschosses sollte auf An-\n\nweisung des Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben, so daß die Mitange-\n\nklagte \n\nH. \n\n den übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte. Über die Anweisung, den \n\nanderen Frauen nicht zu häufig Ausgang zu gewähren, setzte sie sich aber \n\nregelmäßig hinweg und ging teilweise gemeinsam mit ihnen zum Einkaufen. \n\nDie diesen Feststellungen zu den allgemeinen Arbeits- und Lebensbe-\n\ndingungen im Betrieb des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts läßt - anders als die rechtliche Bewertung dieser Feststellun-\n\ngen - Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist insbesondere nicht lückenhaft oder \n\nwidersprüchlich und stellt keine überspannten Anforderungen an die tatrichter-\n\nliche Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die später zu erörternde Beweis-\n\nwürdigung zu den Einzelfällen. Die Beweiswürdigung trägt den von der Recht-\n\nsprechung gestellten Anforderungen an eine Beweislage hinreichend Rech-\n\nnung, bei der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen (vgl. hierzu \n\nBGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGH NStZ-RR 2002, 174; BGHR StPO \n\n§ 261 - Beweiswürdigung 1, 14, 17 und 23, jeweils m.w.N.). In diesen Fällen ist \n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel \n\nauch eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Der Tat-\n\nrichter muß erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung be-\n\neinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2002, 174). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts aber gerecht. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Land-\n\ngericht die unterschiedlichen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsver-\n\nfahren und die Aussagen der Zeuginnen S. und Z. nicht \n\nnäher mitteilt. Denn auf den Inhalt dieser Aussagen kam es im Ergebnis nicht \n\nan, weil sie das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden grundsätz-\n\nlichen Erwägungen nicht für beweiskräftig erachtet. Das Landgericht stützt sei-\n\nne Feststellungen im wesentlichen auf die Einlassungen des geständigen An-\n\ngeklagten und der Mitangeklagten H. , die durch die übrige Beweisauf-\n\nnahme in einigen Punkten objektiviert und verifiziert werden konnten. Soweit \n\ndie Feststellungen hiervon abweichen, stützt sich das Landgericht auf die Aus-\n\nwertung von Telefonüberwachungen sowie die glaubhaften Bekundungen der \n\nZeugin B. (Fall B 6). Demgegenüber hat die Jugendkammer mit sehr \n\nausführlicher, aber nicht den Aussageinhalt betreffender Begründung darge-\n\nlegt, sie habe so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Neben-\n\nklägerin, daß sie sich außer Stande gesehen habe, Feststellungen allein auf \n\nderen Angaben zu stützten. Die Jugendkammer hat deren Bekundungen daher \n\nnur insoweit berücksichtigt, als sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden. \n\nBei den während der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen S. \n\n und Z. (Fälle B 2/3) hielt die Jugendkammer für die Beurteilung der \n\nGlaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine persönliche Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung für unerläßlich. Diese tatrichterliche Beurteilung des Beweiswerts der \n\ngenannten Zeugenaussagen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In \n\nallen Fällen bedurfte es einer näheren Darstellung der Aussageinhalte hier \n\nnicht. \n\nDie Beweiswürdigung ist auch im übrigen nicht lückenhaft. Die Jugend-\n\nkammer hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine nahelie-\n\ngenden Möglichkeiten des Tathergangs unerörtert gelassen. Die aus den Be-\n\nweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie \n\nnicht zu sein. Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin weitge-\n\nhend auf Tatsachen, die so nicht festgestellt sind und mit den verfügbaren Be-\n\nweismitteln auch nicht festgestellt werden konnten. Teilweise ersetzt die Be-\n\nschwerdeführerin die Bewertung des Beweisergebnisses unzulässigerweise \n\ndurch ihre eigene. \n\nII. Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt die sachlich-rechtliche \n\nPrüfung der vom Landgericht abgeurteilten Einzelfälle folgendes: \n\n1. Fall B 1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-\n\nländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Der \n\nSchuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung \n\ndieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Prostitu-\n\ntionsgesetzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 -, \n\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die Ne-\n\nbenklägerin durch die beschränkenden Maßnahmen über das \"betrieblich\" \n\nNotwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl. \n\nUA S. 19 f.). Vor allem konnte sie ersichtlich nicht frei entscheiden, einzelne \n\nFreier abzulehnen. \n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte \n\nnicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt wur-\n\nde. Die Tatbestandsmerkmale des § 180 b Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\nsowie des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) sind dagegen nicht erfüllt. \n\na) Das Landgericht hat zu diesem Einzelfall festgestellt: \n\nAnfang April 2000 brachte der Angeklagte die damals 18jährige Neben-\n\nklägerin Kr. in seine Bar, weil sie dort als Prostituierte arbeiten sollte. Die Ne-\n\nbenklägerin war Ende Januar 2000 ohne Mitwirkung des Angeklagten zur Aus-\n\nübung der Prostitution von Litauen nach Deutschland gebracht worden und \n\nhatte in den folgenden Monaten in Deutschland und den Niederlanden als \n\nProstituierte gearbeitet. Anfang April hatte der Angeklagte erfahren, er könne \n\ndie Nebenklägerin in seinem Bordell arbeiten lassen. Die Nebenklägerin hielt \n\nsich damals in den Niederlanden auf und hatte dort wegen einer Erkrankung \n\nzuletzt in einer Autowerkstatt gearbeitet. Der Angeklagte holte die Nebenkläge-\n\nrin in den Niederlanden ab und brachte sie in seinen Betrieb. Dort war sie unter \n\nden oben beschriebenen Bedingungen als Prostituierte tätig. Da der Angeklag-\n\nte den Anschein eines legalen Aufenthalts wahren wollte, achtete er darauf, \n\ndaß die Nebenklägerin - wie auch die übrigen Frauen - bei Ablauf ihres Vi-\n\nsums in ihre Heimat zurückkehrten und danach erneut einreisten. Am 5. Mai \n\n2000 fuhr die Nebenklägerin daher mit dem Bus nach Litauen zurück. Dem \n\nAngeklagten hatte sie versichert, so schnell wie möglich zurückzukehren. \n\nb) Der Angeklagte hat sich durch diese Tat auch wegen Menschenhan-\n\ndels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Nebenklägerin \n\nwar unter 21 Jahre alt. Der Angeklagte hatte auf die Nebenklägerin eingewirkt, \n\num sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung im Sinne \n\ndieser Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, daß die Person, auf die ein-\n\ngewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden. \n\nEs reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon aus-\n\ngeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. BGHSt 45, 158, \n\n161 ff. m.w.N.). Ein derartiges Einwirken ist hier aufgrund der allgemeinen Ar-\n\nbeits- und Lebensbedingungen der im Betrieb des Angeklagten tätigen Prosti-\n\ntuierten jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit deshalb gegeben, weil der \n\nAngeklagte den Frauen in den ersten Wochen als Lohn kein Bargeld ausge-\n\nzahlt hat, um sie zu Beginn gefügig zu machen und sie an sich zu binden (UA \n\nS. 19). Die Feststellungen belegen dagegen nicht, daß der Angeklagte die Ne-\n\nbenklägerin durch diese und andere Maßnahmen dazu gebracht hat, die Pros-\n\ntitution fortzusetzen (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), weil nicht festgestellt ist, \n\ndaß die Nebenklägerin in dieser Zeit die Prostitution tatsächlich aufgeben oder \n\neinschränken wollte. Ein \"Bringen\" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei \n\neiner Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die \n\nProstitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht \n\nwird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer \n\numfangreicheren Tätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 180 b \n\nRdn. 18). Bei der Nebenklägerin ist jedoch für diesen Tatabschnitt nicht festge-\n\nstellt oder sonst erkennbar, daß sie die Prostitution aufgeben oder einschrän-\n\nken wollte. \n\nEine \"auslandsspezifisch\" hilflose Lage der Nebenklägerin ist nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Sie war nicht nur bereits in \n\nanderen Bordellen in Deutschland und den Niederlanden tätig, sondern hatte \n\nauch in der Zeit, als sie nicht als Prostituierte gearbeitet hat, eine Arbeit in ei-\n\nner Autowerkstatt gefunden. Unter diesen Umständen ist nicht festgestellt, daß \n\nsie sich trotz der einschränkenden Lebens- und Arbeitsbedingungen im Betrieb \n\ndes Angeklagten in einer hilflosen Lage befand. Ebensowenig sind danach die \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 StGB erfüllt (zur \n\nZwangslage im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 1 vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\nRdn. 7). Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die erschwerenden \n\nMerkmale des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) \n\nnicht festgestellt. Die Nebenklägerin ist nicht mit Gewalt, durch Drohung mit \n\neinem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der \n\nProstitution bestimmt oder mit List angeworben worden (vgl. UA S. 18). Diese \n\nWertung des Landgerichts steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Le-\n\nbens- und Arbeitsbedingungen der Prostituierten im Betrieb des Angeklagten. \n\nDie Frauen waren zwar über diese Umstände zunächst schockiert, es ist aber \n\nnicht erkennbar und wird auch von der Nebenklägerin nicht geltend gemacht, \n\ndaß sie bei voller Kenntnis dieser Umstände mit einer Tätigkeit bei dem Ange-\n\nklagten nicht einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß \n\ndie Nebenklägerin später wiederholt zur Prostitutionsausübung dorthin zurück-\n\nkehrte. \n\n2. Fälle B 2 und 3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-\n\nländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Men-\n\nschenhandel (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) jeweils in zwei Fällen verurteilt. Inso-\n\nweit ist der Schuldspruch zwar - abgesehen von den Konkurrenzverhältnissen \n\n(vgl. hierzu unten III) - nicht zu beanstanden. \n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte \n\nnicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nverurteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser beiden Zeu-\n\nginnen von den eine größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen \n\nder Nebenklägerin im Fall B 1. \n\na) Das Landgericht hat hierzu festgestellt: \n\nIn der Zeit, als die Nebenklägerin im Bordell des Angeklagten arbeitete, \n\nfuhr dieser nach Litauen und warb dort im April 2000 die beiden damals \n\n18jährigen Zeuginnen S. und Z. für eine Tätigkeit als Prosti-\n\ntuierte in Deutschland an. Er verdeutlichte ihnen durch Gesten, daß er Betrei-\n\nber eines Sexclubs sei, in dem sie als Prostituierte arbeiten sollten. Durch sei-\n\nne bestimmende Art gelang es dem Angeklagten, die beiden jungen Frauen \n\nzum Mitfahren nach Deutschland zu veranlassen, damit sie dort als Prostituier-\n\nte für ihn arbeiteten. Da er sich vor der Anwerbung die Pässe hatte zeigen las-\n\nsen, kannte er Namen und Alter der Frauen. Da beide kein Deutsch sprachen, \n\nwurden sie in Deutschland von der Nebenklägerin in ihre Tätigkeit und die Ar-\n\nbeits- und Lebensbedingungen im Bordell des Angeklagten eingewiesen. Nach \n\ndreimonatiger Tätigkeit fuhren die beiden Frauen mit dem Angeklagten nach \n\nLitauen zurück. Nach der üblichen Wartefrist reisten sie wieder ein, und gingen \n\nim Betrieb des Angeklagten erneut der Prostitution nach. Anfang August 2000 \n\nverließen sie den Betrieb des Angeklagten, um in anderen Bordellen der Pros-\n\ntitution nachzugehen. \n\nDie Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die \n\nEinlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat; denn tragfähige Be-\n\nweismittel zu weitergehenden Feststellungen standen nicht zur Verfügung. Ei-\n\nne Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht erhoben. Die \n\nTatopfer selbst waren als Zeugen unerreichbar. Es lag im Rahmen des rechts-\n\nfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens, daß das Landgericht für die \n\nPrüfung der Glaubhaftigkeit der früher im Ermittlungsverfahren protokollierten \n\nAngaben dieser Zeuginnen deren persönliche Vernehmung für geboten erach-\n\ntete. Die nähere Darstellung dieser Aussagen in den Urteilsgründen war unter \n\ndiesen Umständen entbehrlich. \n\nb) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen auch wegen schweren Men-\n\nschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. \n\nDer Angeklagte hat die beiden Frauen in Litauen gewerbsmäßig ange-\n\nworben, um sie zur Aufnahme der Prostitution in Deutschland zu bestimmen. \n\nDabei kannte er die Hilflosigkeit, in der sich die beiden Tatopfer nach der Auf-\n\nnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie fremden Deutschland befinden würden. \n\nHilflosigkeit im Sinne des Menschenhandels liegt vor, wenn das Opfer in der \n\nkonkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage \n\nist, sich dem Ansinnen der Prostitutionsausübung aus eigener Kraft zu entzie-\n\nhen. Von einer \"auslandsspezifischen Hilflosigkeit\" ist auszugehen, wenn das \n\nOpfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt \n\nund bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei \n\ndie Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl. \n\nBGH NStZ 1999, 349 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden \n\nTatopfern jedenfalls für die erste Phase ihres Aufenthalts in Deutschland auf-\n\ngrund ihrer persönlichen Situation in Verbindung mit den allgemeinen Lebens- \n\nund Arbeitsbedingungen im Bordell des Angeklagten in vollem Umfang gege-\n\nben, so daß der Angeklagte tateinheitlich zu den übrigen Taten auch den Tat-\n\nbestand des schweren Menschenhandels erfüllt hat. Alle Tatbestände wurden \n\ntateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHSt 42, 179, 181, 183). \n\n3. Fall B 4 \n\nDer Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Menschen-\n\nhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht. \n\na) Entgegen ihrer Zusicherung gegenüber dem Angeklagten hatte die \n\n18jährige Nebenklägerin nach der Rückkehr nach Litauen am 6. Mai 2000 nicht \n\ndie Absicht, weiterhin im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte zu arbeiten. \n\nAls der vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war, war dem Angeklagten \n\nklar, daß die Nebenklägerin nicht zurückkommen wollte. Daraufhin sprach er in \n\neinem Telefonat eindringlich auf sie ein und forderte sie auf, zu ihm zurückzu-\n\nkehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen. Daraufhin änderte die \n\nNebenklägerin ihre Meinung. Sie wollte nun doch mit Hilfe eines Bekannten in \n\nden Betrieb des Angeklagten zurückkehren. Statt zum Angeklagten brachte sie \n\ndieser Bekannte aber gegen ihren Willen in ein Bordell in M. . \n\nb) Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß der Angeklagte \n\ndamit einen vollendeten Menschenhandel begangen hat. Die erste Alternative \n\ndes § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Die Tat ist damit \n\nbereits vollendet, wenn der Täter auf das Tatopfer eingewirkt hat, um es zur \n\nAufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. BGHSt 45, \n\n158, 163; BGH NStZ 2000, 86). Das hat der Angeklagte hier getan, indem er \n\ndie nicht mehr zur Prostitution bereite Nebenklägerin durch das nachdrückliche \n\ntelefonische Zureden zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen wollte. Dar-\n\nüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägern aber auch im Sinne der \n\nzweiten Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB dazu gebracht, die Prostitu-\n\ntion fortzusetzen, weil sie wegen des nachdrücklichen Telefonats mit dem An-\n\ngeklagten tatsächlich ihre Entscheidung änderte und nach Deutschland zu-\n\nrückkehrte, um hier die Prostitution fortzusetzen. Daß dies - gegen den Willen \n\nder Nebenklägerin - nicht im Betrieb des Angeklagten, sondern - zunächst - in \n\neinem anderen Bordell geschah, ist eine für die rechtliche Beurteilung unter \n\ndem Gesichtspunkt des Menschenhandels unwesentliche Abweichung vom \n\nTatplan. \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Verurteilung wegen \n\nschweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der für \n\ndie sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt des angefochtenen \n\nUrteils enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte einen der er-\n\nschwerenden Umstände des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verwirklicht hat. \n\nInsbesondere sind keine Anzeichen dafür erkennbar, daß der Angeklagte die \n\nNebenklägerin bei dem mit ihr geführten Telefonat bedroht hat. Der Inhalt des \n\nTelefonats ist dahin festgestellt, daß er eindringlich auf die Nebenklägerin ein-\n\ngeredet hat. Das ist noch keine Drohung. Da das Landgericht die Angaben der \n\nNebenklägerin grundsätzlich nicht für zuverlässig hielt, war eine nähere Dar-\n\nstellung ihrer Schilderung des Telefonats entbehrlich. Eine Aufklärungsrüge \n\nhierzu hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. \n\n4. Fall B 5 \n\nDer Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit \n\nmit Zuhälterei und Menschenhandel hält der sachlich-rechtlichen Prüfung \n\nstand. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehler-\n\nfreien Beweiswürdigung und rechtfertigen keine Verurteilung auch wegen \n\nschweren Menschenhandels. \n\na) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: \n\nDie Nebenklägerin floh aus dem Bordell in M. und kehrte Ende Mai \n\n2000 nach Litauen zurück. Mitte Juli 2000 traf sie dort zufällig mit dem Ange-\n\nklagten zusammen, der sich mit den beiden Frauen S. und Z. - \n\n (Fälle 2 und 3) in Litauen aufhielt. Der Angeklagte forderte sie eindringlich \n\nauf, mit ihm und den anderen beiden Frauen nach Deutschland zu fahren und \n\ndort weiter für ihn zu arbeiten, zumal sie noch Schulden bei ihm habe. Ohne \n\neine direkte Drohung entschloß sich die Nebenklägerin, der Aufforderung des \n\nAngeklagten zu folgen. Nach der Ankunft im Betrieb des Angeklagten am \n\n18. Juli 2000 ging die Nebenklägerin bis zur Schließung der Bar am 19. März \n\n2001 dort der Prostitution nach. In dieser Zeit reiste sie mindestens viermal \n\nnach Litauen, unter anderem, um dort am 20. Januar 2001 durch Vermittlung \n\ndes Angeklagten eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen na-\n\nmens Kr. einzugehen. Durch diese Scheinehe wollte sie eine Aufenthaltser-\n\nlaubnis für Deutschland erlangen. Nach der \"Hochzeit\" blieb die Nebenklägerin \n\netwa einen Monat in Litauen. Der Angeklagte drängte sie in dieser Zeit mehr-\n\nfach telefonisch zur Rückkehr. Dabei machte er ihr gegenüber Forderungen in \n\nHöhe von 5.300 DM geltend, die sich aus den Kosten für das Arrangieren der \n\nScheinehe und Vorauszahlungen zusammensetzten. \n\nb) Die von der Revision geltend gemachte Lücke in der Beweiswürdi-\n\ngung zu diesen Feststellungen liegt nicht vor. Das Landgericht schließt eine \n\nausdrückliche Bedrohung der Nebenklägerin bei dem Gespräch in Litauen aus. \n\nEine konkludente Bedrohung erörtert das Landgericht zwar nicht. Aufgrund der \n\nBeweislage gab es hierfür aber keine tragfähige Beweismöglichkeit. Das Land-\n\ngericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Einlassung des ge-\n\nständigen Angeklagten. Die zum Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben der \n\nNebenklägerin hält das Landgericht nur insoweit für tragfähig, als sie durch \n\nweitere Beweismittel bestätigt wurden. In Betracht kämen hierfür allenfalls die \n\nbeiden Zeuginnen S. und Z. , die aber unerreichbar waren \n\nund deren früher protokollierte Aussagen das Landgericht ohne persönliche \n\nVernehmung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen konnte. Weitergehende Er-\n\nwägungen zum möglichen Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit der \n\nNebenklägerin in Litauen mußten daher notwendigerweise rein spekulativ \n\nbleiben. Daß sich das Landgericht hierauf nicht eingelassen hat, ist sachlich-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für nähere Feststellungen \n\nzum Inhalt der späteren Telefonate nach dem Eingehen der Scheinehe, in \n\ndenen der Angeklagte eine Forderung von 5.300 DM geltend machte. Auch die \n\nmögliche Anwendung einer List durch Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht \n\nbestehenden Forderung muß daher im Bereich einer Vermutung bleiben. Somit \n\nist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch \n\nwegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt \n\nhat. \n\n5. Fall B 6 \n\nIn diesem Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Einschleu-\n\nsens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) \n\nverurteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte \n\nnicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt wur-\n\nde. \n\na) Im Oktober 2000 traf die damals 23jährige Zeugin B. , die ar-\n\nbeitslos war und keine Perspektive für sich sah, auf der Suche nach Arbeit bei \n\neiner Bekannten mit der Nebenklägerin Kr. zusammen. Die Zeugin war bereit, \n\njede Art von Arbeit zu übernehmen. Als die Bekannte eine Arbeit in Deutsch-\n\nland vorschlug, war die Zeugin auch hierzu bereit, schloß aber eine Tätigkeit \n\nals Prostituierte aus. Die Nebenklägerin versprach der Zeugin, mit ihrem Chef, \n\ndem Angeklagten, zu sprechen. Die Nebenklägerin klärte die Zeugin bei kei-\n\nnem der Zusammentreffen über die tatsächlichen Arbeits- und Lebensbedin-\n\ngungen in der Bar des Angeklagten auf und versuchte auch nicht, ihr von einer \n\nTätigkeit als Prostituierte in diesem Betrieb abzuraten. Vielmehr stellte sie ei-\n\nnen Kontakt zum Angeklagten her, der ohne weiteres Anwerben des Angeklag-\n\nten dazu führte, daß die Zeugin sich mangels einer Alternative entschied, in \n\nder Bar des Angeklagten der Prostitution nachzugehen. Dort wurde die Zeugin \n\nin die Arbeit eingewiesen und mußte noch am selben Abend trotz Periode ihren \n\nersten Kunden bedienen. Heimlich notierte sie bis Ende 2000 die Zahl ihrer \n\nKunden. Da sie zunächst die Fahrtkosten und alle weiteren vom Angeklagten \n\ngeltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte, erhielt sie erstmals am \n\nSilvestertag 2000 eine Bargeldzahlung. Am 24. Februar 2001 kam die Zeugin \n\nwie geplant nach Deutschland zurück und ging bis zur Schließung des Betriebs \n\nam 19. März 2001 dort der Prostitution nach. \n\nDie Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist nicht lückenhaft. Die \n\nAnnahme, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin eine List angewendet \n\nund sie nur dadurch zur Aufnahme der Prostitution in seinem Betrieb bestimmt, \n\nindem er sie über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte, liegt \n\nfern, weil die Zeugin auch nach Kenntnis dieser Umstände aus Litauen in den \n\nBetrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort weiterhin der Prostitution nach-\n\nging. \n\nb) Bei diesem Tathergang hat der Angeklagte den Tatbestand des Men-\n\nschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Zeugin B. befand \n\nsich im Betrieb des Angeklagten ebenso wie die Zeuginnen S. und \n\nZ. (Fälle B 2/3) zumindest bis zur ersten Barzahlung an Silvester 2000 \n\nin einer auslandsspezifisch hilflosen Lage. Insoweit kann zur näheren Begrün-\n\ndung auf den Abschnitt II, 2 b verwiesen werden. Der Angeklagte hat auch auf \n\ndie Zeugin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. \n\nInsoweit kann zur näheren Begründung auf den die Nebenklägerin betreffen-\n\nden Abschnitt II, 1 b verwiesen werden. Dem Angeklagten waren alle maßge-\n\nbenden Tatumstände bekannt, so daß er vorsätzlich gehandelt hat. \n\nNicht erfüllt hat der Angeklagte dagegen in diesem Fall einen erschwe-\n\nrenden Tatumstand des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB), weil der Angeklagte die Zeugin nicht im Sinne dieses Tatbestands an-\n\ngeworben hat. Anwerben ist das Aktivwerden des Werbenden im Sinne eines \n\nnachdrücklichen Einwirkens auf die Willensentschließung des Opfers (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 Rdn. 9). Das ist hier für das maßgeben-\n\nde Telefongespräch des Angeklagten mit der Zeugin B. nicht festgestellt. \n\nDamit entfällt auch ein Anwerben mit List, zumal da die Zeugin auch in Kennt-\n\nnis aller Umstände nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in den Betrieb des \n\nAngeklagten zurückkehrte und dort bis zu dessen Schließung tätig war. \n\nIII. Konkurrenzen \n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen bei den Taten B 1-6, \n\ndie auch zugunsten des Angeklagten zu prüfen ist (§ 301 StPO), führt zu einer \n\nÄnderung des Konkurrenzverhältnisses dahin, daß die Taten 1-3 sowie die Ta-\n\nten 5 und 6 jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden. \n\n1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen B 1-3 wegen schweren Men-\n\nschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, \n\nZuhälterei sowie Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen \n\nFällen strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizier-\n\nten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im \n\nSinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleich-\n\nzeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S. und Z. - \n\n (vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 zum Abdruck in \n\nBGHSt bestimmt; Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober \n\n2001 - 4 StR 395/01). Ebenso erfolgte hierdurch die Unterstützung beim illega-\n\nlen Aufenthalt für alle drei Frauen gleichzeitig. Mit diesen Maßnahmen über-\n\nschneidet sich der schwere Menschenhandel in den Fällen B 2 und 3, so daß \n\ndiese beiden Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden. \n\n2. In den Fällen B 5 und 6 hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen \n\nMenschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens von Ausländern in zwei tat-\n\neinheitlichen Fällen strafbar gemacht, weil sich die von dem Angeklagten ge-\n\ntroffenen Maßnahmen bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001 \n\ngleichzeitig gegen die Nebenklägerin sowie gegen die Zeugin B. richte-\n\nten. \n\n3. Als selbständige Tat bleibt daneben der Fall B 4 bestehen. \n\nIV. Verfall von Wertersatz \n\nSoweit die Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erstrebt, \n\nhat sie keinen Erfolg. Einer solchen Anordnung steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB entgegen. Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im \n\nSinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04 \n\n- und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 \n\njeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälte-\n\nrei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs. \n\n1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB \n\ngegen den Angeklagten zusteht. Die Nebenklägerin hat im Adhäsionsverfahren \n\ndem Grunde nach bereits einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekom-\n\nmen. Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertent-\n\nscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitu-\n\ntionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind \n\nrechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige \n\nEinbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden \n\nVermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen \n\nkönnen (vgl. BGH NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 f.). Da die Strafvorschrift \n\ndes § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl. \n\nTröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit \n\nund Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), \n\nhandelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH \n\nStV 2003, 616). Eine Verfallsanordnung nach § 181 c i.V.m. § 73 d StGB \n\nkommt wegen des Vorrangs der §§ 73, 73 a StGB nicht in Betracht (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2003, 75 f.). \n\nV. Berufsverbot \n\nDie Erwägungen der Jugendkammer zum Absehen von einem Berufs-\n\nverbot nach § 70 StGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat \n\nschließt aus, daß sich im Hinblick auf die Änderungen des Schuldspruchs, die \n\nsich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die \n\nGefahrenprognose des Landgerichts dahin ändert, daß nunmehr ein Berufs-\n\nverbot verhängt werden müßte. \n\nVI. Der Senat konnte den Schuldspruch aufgrund der bisher getroffenen \n\nFeststellungen selbst ändern. Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind \n\naufgrund der gegebenen Beweislage und der verfügbaren Beweismittel auch in \n\neiner erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der \n\nSchuldspruchänderung nicht entgegen. Die in dem geänderten Schuldspruch \n\nenthaltenen Tatvorwürfe waren bereits in der Anklageschrift vom 8. September \n\n2001 enthalten. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 1-6 hat die Aufhebung \n\nder zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe die Grundlage. Bestehen bleibt somit nur die Einzelfreiheitsstrafe im \n\nFall A 2. \n\nB. Revision der Nebenklägerin: \n\n1. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-\n\nten vom Vorwurf der Körperverletzung wendet, ist ihr Rechtsmittel offensichtlich \n\nunbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf und die Aus-\n\nsage des Zeugen E. hat das Landgericht hinreichend mitgeteilt und gewür-\n\ndigt. \n\n2. Soweit die Nebenklägerin im Fall B 1 eine Verurteilung des Angeklag-\n\nten auch wegen Menschenhandels und in den sie betreffenden Fällen B 1, 4 \n\nund 5 auch wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel im \n\nselben Umfang und aus den selben Gründen teilweise Erfolg, wie das Rechts-\n\nmittel der Staatsanwaltschaft. Auf die obigen Gründe wird insoweit verwiesen. \n\n3. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit die Nebenklä-\n\ngerin beanstandet, daß das Landgericht davon abgesehen hat (§ 405 StPO), \n\nauch über die Höhe des der Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes zu \n\nentscheiden, sondern lediglich festgestellt hat, daß der Schmerzensgeldan-\n\nspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Unzulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels ergibt sich aus § 406 a Abs. 1 StPO. Danach steht der Antragstellerin im \n\nAdhäsionsverfahren ein Rechtsmittel auch insoweit nicht zu, als das Gericht \n\nvon einer Entscheidung gemäß § 405 StPO absieht (noch offengelassen in \n\nBGHSt 47, 378, 381). Soweit das Landgericht über den Grund des Anspruchs \n\nrechtskräftig entschieden, von einer Entscheidung über die Höhe des Schmer-\n\nzensgeldes abgesehen hat, findet die Verhandlung über den Betrag vor dem \n\nzuständigen Zivilgericht statt (vgl. § 406 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO). \n\nAllerdings ist die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß im Adhäsionsver-\n\nfahren von einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs abgesehen wird (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 22. Juni 2003 - 2 StR 188/03; Urt. vom 13. Mai 2003 \n\n- 1 StR 529/02). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt \n\n ortsabwesend und deshalb an der \n\n Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-474-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-474-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_474-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:58.271395+00:00"}}