{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_462-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"2 StR 462/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 462/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2004 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Der Hilfsantrag des Angeklagten, die Entscheidung über die\n\nRevision bis zur Entscheidung des 2. Senates des Bundesver-\n\nfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 625/01 auszusetzen,\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKranken in Einrichtungen in vier Fällen (§ 174 a Abs. 2 StGB) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn in einem weiteren Fall\n\nfreigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für den medi-\n\nzinischen Bereich, soweit es um weibliche Patientinnen geht, für die Dauer von\n\ndrei Jahren verhängt und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin N. ein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:16)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:24)(cid:0)(cid:3)(cid:25)(cid:23)(cid:13)(cid:26)(cid:7)(cid:12)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:26)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:21)(cid:31)(cid:25)(cid:23)(cid:1)(cid:22) \"!(cid:8)(cid:9)(cid:12)(cid:21)\n\nSchmerzensgeld in Höhe von 5.000 \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war seit 1985 an der neurologischen Universitätsklinik\n\nK. tätig, seit 1995 ist er dort als Oberarzt und außerplanmäßiger Professor\n\nangestellt. Von Ende 1999 bis April 2000 nahm er an vier Patientinnen im\n\nRahmen von neurologischen Untersuchungen und von Therapien sexuelle\n\nHandlungen vor, inbesondere täuschte er Untersuchungshandlungen an den\n\nBrüsten und im Genitalbereich vor, die zum Teil mit einer Stimmgabel, zum Teil\n\nmit den Fingern durchgeführt wurden; einer Patientin griff er bei einer Thera-\n\npiesitzung in die Schamhaare. Der Verurteilung liegen Taten an drei Patientin-\n\nnen zugrunde, die stationär in der neurologischen Universitätsklinik aufge-\n\nnommen waren; hinsichtlich der bei einer ambulanten Untersuchung an einer\n\nweiteren Patientin vorgenommenen sexuellen Handlungen ist der Angeklagte\n\naus Rechtsgründen freigesprochen worden.\n\nB.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Ungunsten des\n\nAngeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen nur die Befan-\n\ngenheitsrügen aus der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt L. (I.)\n\nund der Schuldspruch nach § 174 a Abs. 2 StGB (II.); im übrigen nimmt der\n\nSenat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 27. November 2003 Bezug.\n\nI. Rügen der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO\n\n1. Ablehnungsgesuch vom 24. September 2002\n\na) Der Angeklagte lehnte am ersten Hauptverhandlungstag vor seiner\n\nEinlassung zur Sache die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit ab, weil sie die Anklageschrift unverändert zuge-\n\nlassen hätten, obwohl die Anklagevorwürfe vom Ermittlungsergebnis teilweise\n\nnicht gedeckt gewesen seien, weil sie das Hauptverfahren eröffnet hätten, ob-\n\nwohl der Sachverständige Prof. Dr. Kr. seinen Gutachten eine fehlerhafte\n\nFragestellung zugrunde gelegt und sich herabwürdigend über den Angeklagten\n\ngeäußert habe, und weil der Vorsitzende eine Äußerung des Gutachters feh-\n\nlerhaft uminterpretiert habe.\n\nDas Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß gemäß\n\n§ 26 a StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mitwirkung am Eröff-\n\nnungsbeschluß und die Äußerung einer Rechtsansicht keine Befangenheit be-\n\ngründeten.\n\nDer Angeklagte ist der Ansicht, sein Ablehnungsgesuch sei – wie auch\n\ndie späteren – vom Landgericht willkürlich als unzulässig zurückgewiesen wor-\n\nden. Die willkürliche Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verletze ihn in\n\nseinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG auf Entscheidung seines\n\nGesuchs durch den gesetzlichen Richter. Das Revisionsgericht dürfe in diesem\n\nFall nicht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich selbst entscheiden, sondern\n\nmüsse das Urteil aufheben.\n\nb) Die Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz\n\n2 StPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Umstand, daß die Behand-\n\nlung des Ablehnungsantrags nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO im\n\nvorliegenden Fall bedenklich erscheint (vgl. BGH NJW 1984, 1907), ändert\n\nnach den Grundsätzen von BGHSt 23, 265 an der umfassenden Vortragspflicht\n\nnichts (vgl. BGH NStZ 2003, 563 Nr. 27).\n\nNach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer, der eine\n\nVerletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthal-\n\ntenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsge-\n\nricht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\n\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl.\n\nBGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3, Beweisantragsrecht 2).\n\nDiesem Erfordernis wird der Sachvortrag nicht gerecht, weil der Be-\n\nschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung nicht den vollständigen Inhalt\n\nder Zeugenaussagen, aus denen sich zum einen ergeben soll, daß die Ankla-\n\ngeschrift vom Ermittlungsergebnis nicht gedeckt sei, und zum anderen metho-\n\ndische Fehler des Sachverständige Prof. Dr. Kr. belegt werden sollen, mit-\n\ngeteilt hat, sondern nur einzelne zusammenhanglose Zitate; die Berechtigung\n\nseiner Rüge insoweit kann aber nicht ohne Kenntnis des gesamten Aussagein-\n\nhalts beurteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nc) Im übrigen wäre die Rüge aus den in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts ausgeführten Gründen auch unbegründet.\n\n2. Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003\n\na) In der Hauptverhandlung am 15. Januar 2003 lehnte der Angeklagte\n\ndie erkennenden Berufsrichter und die Schöffen wegen der Besorgnis der Be-\n\nfangenheit ab, nachdem der Vorsitzende den Sachverständigen Prof. Dr. S. \n\n über den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen W. und H. informiert\n\nhatte. Der Bericht habe eine verfälschende Wiedergabe der Zeugenaussagen\n\nenthalten und den Eindruck einer endgültigen Bewertung der Aussageinhalte\n\ndurch die abgelehnten Richter erweckt.\n\nDas Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß gemäß\n\n§ 26 a StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsverfahren\n\nnicht dazu bestimmt sei, einen Streit über das bisherige Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme auszutragen.\n\nb) Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Landge-\n\nricht den Befangenheitsantrag zu Recht nach § 26 a StPO abgelehnt hat. Die\n\nGründe, auf die der Angeklagte die Ablehnung zu stützen versucht, sind aus\n\nzwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs\n\nvöllig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie\n\ndas Fehlen der Begründung zu behandeln (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit\n\n2, 7, 9; BGH NStZ 1999, 311). So verhält es sich hier. Der Ort, um entschei-\n\ndungserheblichen Inhalt der Beweisaufnahme festzustellen, ist das Urteil. Des-\n\nhalb kann das, was ein Zeuge aussagte oder wie das Ausgesagte zu verstehen\n\nist, nicht in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand gemacht\n\nwerden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 und 12; Rissing-van\n\nSaan MDR 1993, 310, 311; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 67).\n\nAuch im Revisionsverfahren sind Rügen ausgeschlossen, die eine Rekonstruk-\n\ntion der Beweisaufnahme voraussetzen würden (st. Rspr., u. a. BGHSt 17, 351,\n\n352; 29, 18, 20; 31, 139, 140; BGH NJW 1992, 2840; NStZ 1997, 296; BGHR\n\nStPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 23, 26, 34). Der Grundsatz des § 261\n\nStPO verbietet ausnahmslos, Aufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über\n\ndie Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den\n\ntatrichterlichen Feststellungen gemacht hat, zu deren Widerlegung im Revisi-\n\nonsverfahren heranzuziehen (BGHSt 15, 347). Diese verfahrensrechtliche Si-\n\ntuation kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Angeklagte in der lau-\n\nfenden Hauptverhandlung auf seine abweichende Wiedergabe und Würdigung\n\nvon Zeugenaussagen einen Befangenheitsantrag stützt. Die ureigene Aufgabe\n\ndes erkennenden Richters, Zeugenaussagen inhaltlich festzustellen und zu\n\nwürdigen, kann nicht mittels eines Befangenheitsantrags auf andere Richter\n\nverlagert werden, die hierüber nicht ohne eine Rekonstruktion der Beweisauf-\n\nnahme entscheiden könnten.\n\n3. Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003\n\na) In der Hauptverhandlung vom 28. März 2003 lehnte der Angeklagte\n\nalle Mitglieder der erkennenden Strafkammer ab, weil sie durch Ablehnung ei-\n\nnes Beweisantrags auf erneute Begutachtung zweier Zeuginnen zu erkennen\n\ngegeben hätten, daß sie den Angeklagten in diesen Fällen bereits verurteilt\n\nhätten. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag gemäß § 26 a StPO als\n\nunzulässig zurück, weil die Begründung des Antrages aus zwingenden rechtli-\n\nchen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet\n\nsei. Hierauf stützte der Angeklagte einen weiteren Befangenheitsantrag, der\n\nvon der erkennenden Kammer aus denselben Gründen als unzulässig verwor-\n\nfen wurde.\n\nb) Die Rügen, die erkennende Strafkammer habe die beiden Befangen-\n\nheitsanträge nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sind unbegründet. Die\n\nStrafkammer hat den Beweisantrag des Angeklagten sachgemäß beschieden.\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages bot für einen vernünftigen Angeklagten\n\nkeinen Anlaß, die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit\n\nabzulehnen. Mit seinen wiederholten Befangenheitsanträgen ging es dem An-\n\ngeklagten offenbar nicht tatsächlich um die Befangenheit der Richter, sondern\n\nnur darum, das Verfahren zu verschleppen. Die Strafkammer hätte den Antrag\n\ndaher nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verwerfen können. Auch\n\ndie Zurückweisung des zweiten Ablehnungsantrags durch die erkennende\n\nStrafkammer ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nIm übrigen waren die Ablehnungsgesuche auch in der Sache nicht be-\n\ngründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (st.\n\nRspr., vgl. BGHSt 23, 265 ff; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 9). Diese Prü-\n\nfung ergibt, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts\n\nkeinen Grund hatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der\n\nRichter zu zweifeln.\n\n4. Hilfsweise hat der Angeklagte beantragt, die Entscheidung über seine\n\nRevision bis zur Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts\n\nin dem Verfahren 2 BvR 625/01 auszusetzen, in welchem sich der dortige Be-\n\nschwerdeführer gegen die Befugnis des Revisionsgerichts zur Sachentschei-\n\ndung bei rechtswidriger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig\n\nwende. Der Senat hält die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes zu dieser Frage für verfassungsgemäß; zu einer Aussetzung des\n\nVerfahrens besteht daher keine Veranlassung.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat in den Fällen W. , N. und P. zu Recht\n\nden Tatbestand des § 174 a Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen.\n\nAllerdings wird in der Literatur verbreitet die Auffassung vertreten, daß\n\nein Mißbrauch des Kranken nicht vorliege, wenn eine Handlung unter dem\n\nDeckmantel medizinischer Betreuung vorgenommen werde, der sich der Kran-\n\nke freiwillig, in der Annahme, sie sei medizinisch indiziert, unterwerfe (Lauf-\n\nhütte in LK 11. Aufl. § 174 a Rdn. 16; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 174 a Rdn. 10; Horn in SK-StGB § 174 a Rdn. 18;\n\nLackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 174 a Rdn. 8). Demgegenüber hat das Oberlan-\n\ndesgericht Hamm in seinem Urteil vom 24. Mai 1977 – 5 Ss 128/77 – (NJW\n\n1977, 1499) das Merkmal \"unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig-\n\nkeit\" nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn der Patient bedingt durch sei-\n\nnen krankhaften Zustand in seiner Willenskraft geschwächt ist und deshalb die\n\nVornahme sexueller Handlungen ermöglicht hat, sondern auch schon bei je-\n\ndem Ausnutzen der mit der Krankheit verbundenen besonderen Situation des\n\nOpfers durch das Betreuungspersonal im Rahmen der vorgesehenen stationä-\n\nren Behandlung. Das Tatbestandsmerkmal ist nach dieser Auffassung schon\n\ndann erfüllt, wenn\n\nder stationär untergebrachte Patient unter Vortäuschung einer erforderlichen\n\nUntersuchung zur Duldung sexueller Handlungen durch den behandelnden\n\nArzt veranlaßt wird. Der Senat hält die Auffassung des Oberlandesgerichts\n\nHamm für zutreffend. Die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers wird auch\n\ndann verletzt und die Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt, wenn dem\n\nOpfer die Notwendigkeit einer Maßnahme aus Anlaß der Krankheit oder Hilfs-\n\nbedürftigkeit nur vorgespiegelt wird, denn das Opfer, selbst wenn es vor der\n\nEntlassung aus dem Krankenhaus steht, duldet eine ärztliche Handlung nur,\n\nweil es sich dadurch Hilfe erhofft. Letztlich kann die Frage hier jedoch offen\n\nbleiben. Denn auch das in der Literatur geforderte Beruhen der Einwilligung auf\n\neiner Schwächung der Willenskraft, auf Hilfsbedürftigkeit oder auch schon auf\n\ndem Gefühl des Ausgeliefertseins an das Anstaltspersonal (vgl. Laufhütte aaO)\n\nliegt hier vor; aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich unzweifelhaft, daß alle\n\ndrei Patientinnen unter dem Eindruck der Symptome ihrer – schweren – Krank-\n\nheiten sowie zum Teil unter dem Schock der Diagnosen in ihrer Willenskraft\n\ngeschwächt waren, als sie die Handlungen des Angeklagten erduldeten.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/2-str-462-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/2-str-462-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_462-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:27.132191+00:00"}}