{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_458-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"2 StR 458/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 458/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß \n\n§§ 44 f., 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n13. Oktober 2003, mit dem die Revision des Angeklagten, so-\n\nweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde, \n\nals unzulässig kostenpflichtig verworfen wurde, wird aufgeho-\n\nben. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2003, soweit sie von \n\nRechtsanwalt E. mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 be-\n\ngründet wurde, Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurück-\n\ngewiesen. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Vereinigten Kö-\n\nnigreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die \n\nhier verhängte Strafe angerechnet wird. \n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain \n\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. \n\nVon beiden Wahlverteidigern wurde rechtzeitig Revision eingelegt, von \n\nRechtsanwalt G. auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Dieser hat \n\nnach Ablauf der Frist auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Rechtsan-\n\nwalt E. hat verspätet die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nrügt. \n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 13. Oktober 2003 die Revision \n\ndes Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wur-\n\nde, als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt \n\nE. binnen Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\nDie Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel \n\nersichtlichen geringen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nII. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwer-\n\nfen. \n\nAuch wenn die Revision des Angeklagten von zwei Verteidigern einge-\n\nlegt und begründet wurde, handelt es sich doch um ein einheitliches Rechtsmit-\n\ntel. Da dieses Rechtsmittel von Rechtsanwalt G. form- und fristgerecht mit \n\nder Sachrüge begründet wurde, kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung \n\nvon Verfahrensrügen nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat zutref-\n\nfend ausgeführt, daß hier kein Fall gegeben ist, der zu einer Ausnahme drän-\n\ngen würde. \n\nDer Fall, daß zwei Verteidiger gleichzeitig tätig sind, ist nicht anders zu \n\nbeurteilen, wie ein Tätigwerden nacheinander (vgl. auch BGH, Beschluß vom \n\n3. April 2002 - 2 StR 75/02; BGH, Beschluß vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02; \n\nBGH, Beschluß vom 19. November 2002 - 3 StR 372/02 und BGH, Beschluß \n\nvom 7. März 2003 - 2 StR 475/02). \n\nDie Verfahrensrügen, die nach Prüfung durch den Senat auch in der Sa-\n\nche keinen Erfolg gehabt hätten, sind danach - weil verspätet - unzulässig er-\n\nhoben. \n\nIII. \n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 13. Oktober 2003 war aufzuheben. \n\nDa es sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten handelt, \n\nwar der Tatrichter nicht befugt, einen Teil der Revision des Angeklagten als \n\nunzulässig zu verwerfen. \n\nIV. \n\nDie Urteilsformel war dahin zu ergänzen, daß die in dieser Sache \n\n im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf \n\ndie hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im Hinblick darauf, daß bei Frei-\n\nheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für \n\nerschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab \n\nvon 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 \n\nStR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01 \n\nund vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungs-\n\nmaßstab selbst bestimmt. \n\nV. \n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen \n\nKosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 - \n\n2 StR 130/01). \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-str-458-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-str-458-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_458-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:31.654141+00:00"}}