{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_452-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"2 StR 452/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2 Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________________\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nZum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.\n\nBGH, Urt. vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 452/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß,\nProf. Dr. Fischer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten T. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenkläger A. und M. K. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Nebenkläger A. und M. K. \n\nwird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen, ausge-\n\nnommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der\n\nNebenkläger, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfah-\n\nrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt\n\nerfolglos. Dagegen hat die Revision der Nebenkläger mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDas Opfer der Straftat, die Ehefrau des Angeklagten, B. T. \n\ngeborene K. , ist in der Bundesrepublik geboren worden und hier nach\n\nhiesigen Wert- und Moralvorstellungen aufgewachsen. Die Ehe kam auf\n\nBetreiben der Eltern – die Mutter der B. und der Vater des Angeklagten\n\nsind Geschwister – zustande. Der Angeklagte, der in einem kleinen Dorf in A-\n\nnatolien geboren worden und aufgewachsen ist, kam im Februar 2002 nach\n\nDeutschland. Die Ehe war anfangs harmonisch; bereits nach etwa sechs Wo-\n\nchen kam es immer öfter zu Streit zwischen den Eheleuten, wobei der Ange-\n\nklagte seine Ehefrau auch immer wieder schlug. Der Angeklagte war eifersüch-\n\ntig und den Moral- und Wertvorstellungen seiner Heimat verhaftet. Er erwartete\n\nvon seiner Ehefrau Gehorsam und daß sie ihn ständig um Erlaubnis fragte,\n\nselbst wenn sie nur einkaufen ging. Er untersagte ihr, sich allein mit einer\n\nFreundin oder ihren Schwestern zu treffen, schrieb ihr vor, wie sie sich zu klei-\n\nden hatte, kontrollierte und beaufsichtigte sie bei jeder Gelegenheit. Er behan-\n\ndelte sie wie seinen Besitz, mit dem er umgehen könne, wie er es für richtig\n\nhalte. Die Auseinandersetzungen nahmen im Laufe der Monate zu, Versuche\n\nder Familienmitglieder, auf den Angeklagten einzuwirken, sein Verhalten zu\n\nändern, blieben erfolglos. B. T. war deshalb fest entschlossen, sich\n\nvom Angeklagten zu trennen und sich scheiden zu lassen. Der Angeklagte,\n\ndessen Aufenthaltserlaubnis am 14. November 2002 ablief, sollte in die Türkei\n\nzurückkehren. Der Angeklagte empfand dies als demütigend und drohte mehr-\n\nfach, wenn er in die Türkei zurück müsse, werde er „eine Leiche mitnehmen“.\n\nAm Abend des 16. Oktober 2002 kam es zu einem erneuten Streit zwi-\n\nschen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. B. T. weigerte sich,\n\nzwecks Aufenthaltsverlängerung mit ihm zum Konsulat zu fahren, er sollte in\n\ndie Türkei zurückkehren. Aus Verärgerung und Wut begann der Angeklagte,\n\nheftig auf seine Frau einzuschlagen. Spätestens jetzt entschloß er sich, seine\n\nEhefrau zu töten. Er zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm aus\n\nder Hosentasche, klappte es auf und stach mit direktem Tötungsvorsatz mit\n\ngroßer Wucht gezielt vielfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau ein. B. \n\nT. stürzte zu Boden, wo der Angeklagte weiter auf sie einstach, bis sie\n\nsich nicht mehr rührte. Insgesamt versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau 48\n\nMesserstiche, davon 12 in die Brust und 34 in den Rücken. B. T. \n\nverstarb innerhalb kürzester Zeit nach maximal ein bis drei Minuten an innerem\n\nund äußerem Verbluten.\n\nNach der Tat nahm der Angeklagte 250 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:18)(cid:9)(cid:19)(cid:12)(cid:2)(cid:20)(cid:8)(cid:20)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:7)(cid:24)(cid:3)(cid:25)(cid:7)(cid:22)(cid:21)(cid:26)(cid:20)(cid:4)(cid:7)(cid:2)(cid:14)\n\nEhefrau und versuchte zu fliehen. Er wurde gegen 23.25 Uhr vor einer Gast-\n\nstätte festgenommen, wo er auf ein Taxi wartete.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 252 StPO greift nicht durch. Die\n\nZeugin A. K. , Schwiegermutter und Tante des Angeklagten, wurde in\n\nder Hauptverhandlung ordnungsgemäß belehrt und sagte zur Sache aus. Wäh-\n\nrend ihrer Aussage brach sie zusammen und machte anschließend von ihrem\n\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die zuvor von der Zeugin in der Haupt-\n\nverhandlung gemachten Angaben durften entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non im Urteil verwertet werden (BGHSt 2, 99, 107; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz\n\n2 Widerruf 1; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 36; Senge in\n\nKK-StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 42; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 52 Rdn. 22;\n\nGrünwald, Das Beweisrecht der Strafprozeßordnung S. 23 f.).\n\n2. Auch die gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den\n\närztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Ba. gerichtete Rüge ist jedenfalls un-\n\nbegründet. Der Beschluß des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Aufgreifen der von der Staatsanwaltschaft in einem Aktenvermerk ange-\n\nsprochenen Frage einer Maßnahme nach § 63 StGB im vorläufigen Gutachten\n\nist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.\n\n3. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nII.\n\nDie Revision der Nebenkläger, die geltend macht, das Landgericht habe\n\ndas Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht verneint, ist begrün-\n\ndet.\n\n1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Tat ob-\n\njektiv als auf niedrigster moralischer Stufe bewertet werden muß, weil der An-\n\ngeklagte seiner Ehefrau nur deshalb, weil sie sich von ihm wegen seines uner-\n\nträglich gewordenen Verhaltens, insbesondere seiner Mißhandlungen trennen\n\nwollte, das Lebensrecht abgesprochen hat (UA S. 29). Zu Recht hat das Land-\n\ngericht bei dieser Prüfung nicht auf die Herkunft des Angeklagten aus einem\n\nanderen Kulturkreis abgestellt; darauf kommt es bei der Gesamtwürdigung, ob\n\nein Tötungsmotiv als niedrig einzuschätzen ist, nicht an. Zwar hat der Bundes-\n\ngerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die besonderen Anschauungen\n\nund Wertvorstellungen, denen ein Täter wegen seiner Bindung an eine fremde\n\nKultur verhaftet ist, bereits bei der Gesamtwürdigung, ob ein Beweggrund ob-\n\njektiv niedrig ist, berücksichtigt (BGH NJW 1980, 537 = JZ 1980, 238 mit Anm.\n\nKöhler und Anm. Sonnen JA 1980, 747; StV 1981, 399; NJW 1983, 55; StV\n\n1997, 565; Urteil des 1. Strafsenats vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79 –; so\n\nauch Neumann in NK-StGB § 211 Rdn. 30; Maurach/Schroeder/Maiwald Straf-\n\nrecht BT Teilbd. 1 9. Aufl. § 2 Rdn. 37 a. E.). Diese Gesamtwürdigung umfaßt\n\nzwar neben den Umständen der Tat auch die Lebensverhältnisse des Täters\n\nund seine Persönlichkeit. Nach der schon früher vertretenen Auffassung des\n\nSenats ist jedoch der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds\n\nden Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu\n\nentnehmen, in der der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu ver-\n\nantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den\n\nsittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem\n\nUmfang verbunden fühlt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 29\n\n= NJW 1995, 602). Dieser Auffassung haben sich der 1. Strafsenat (Beschlüs-\n\nse vom 28. Juni 2000 – 1 StR 199/00 – und vom 24. April 2001 – 1 StR 122/01\n\n–) und der 5. Strafsenat (BGHR aaO Niedrige Beweggründe 41 mit Anm. Sali-\n\nger StV 2003, 22; zustimmend Otto Jura 2003, 617; Jähnke in LK-StGB 11.\n\nAufl. § 211 Rdn. 37; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 93) ange-\n\nschlossen.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der sub-\n\njektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint\n\nhat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Landgericht\n\nhat hierzu ausgeführt: „Es ist anzunehmen, daß er in einer auf seinen fremden\n\nsoziokulturellen Wertvorstellungen beruhenden maßlosen Wut und Empörung\n\ngegenüber seiner Ehefrau handelte, die sich ihm – wie er es als türkischer\n\nMann zu beanspruchen können glaubte – bis dahin letztlich immer gefügt hatte,\n\nnunmehr aber davor stand, seine `ruhmlose` Rückkehr in die Türkei zu bewir-\n\nken, die nach seinen anatolischen Wertvorstellungen seine Familien- und\n\nMannesehre verletzte und zu einem Ansehensverlust in der Heimat führen\n\nmußte. Die Kammer konnte sich daher nicht hinreichend davon überzeugen,\n\ndaß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen\n\nkonnte, um das absolute Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat in sein Be-\n\nwußtsein aufzunehmen, ob ihm also bei Tatbegehung die Umstände bewußt\n\nwaren, die die Beweggründe als niedrig erscheinen lassen…“.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die beiden\n\nsubjektiven Elemente dieses Mordmerkmals, nämlich die Kenntnis (d. h. das\n\nBewußtsein vom Vorliegen) der tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit\n\nder Beweggründe ausmachen, und das weitere Merkmal der Fähigkeit zur ge-\n\ndanklichen Beherrschung der bei der Tat möglicherweise aufgetretenen ge-\n\nfühlsmäßigen Regungen fehlerhaft vermischt hat.\n\na) Der Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichen\n\nVoraussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört\n\ndazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche\n\ndie Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen (ständige\n\nRechtsprechung, u. a. BGHR aaO Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die\n\nals niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbe-\n\nwußte Handlungsantriebe gewesen sein (BGH StV 1984, 72), denn das\n\nSchuldprinzip setzt voraus, daß die die Tat charakterisierenden Motive und\n\nAbsichten als Merkmale des subjektiven Tatbestandes nur dann berücksichtigt\n\nwerden dürfen, wenn sie in das Bewußtsein des Täters getreten sind.\n\nDie – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht\n\nder Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Ein-\n\nschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an (BGHR aaO Niedri-\n\nge Beweggründe 13, 23). Er muß aber zu einer zutreffenden Wertung in der\n\nLage sein; die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder\n\nbei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauun-\n\ngen derart intensiv verhaftet ist, daß er deswegen die in Deutschland gültigen\n\nabweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich auf-\n\nnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (BGH GA 1967,\n\n244; BGH bei Dallinger MDR 69, 723; BGH bei Holtz MDR 77, 809; BGH NStZ\n\n1981, 258; BGHR aaO Niedrige Beweggründe 24; Jähnke in LK-StGB aaO\n\nRdn. 33, 37).\n\nSoweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß oder\n\nZorn) als Handlungsantrieb in Betracht kommen, muß der Täter diese – über\n\ndie Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus – auch gedanklich\n\nbeherrschen und mit seinem Willen steuern können (so schon Urteil des 1.\n\nStrafsenats vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -; BGHSt 28, 210, 212; BGHR aaO\n\n2,\n\n6, 15, 22, 23).\n\nb) Die vorstehend mitgeteilten Ausführungen des Landgerichts lassen\n\nschon nicht erkennen, ob der Angeklagte nach Auffassung der Schwurge-\n\nrichtskammer bereits die tatsächlichen Umstände, die die Bewertung seines\n\nHandlungsantriebs nach mitteleuropäischen Maßstäben als niedrig begründen,\n\nnicht erkannt hat, ob er aufgrund seiner „anatolischen Wertvorstellungen“ au-\n\nßerstande gewesen ist, die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig zu voll-\n\nziehen, oder ob er seine – erkannten – gefühlsmäßigen Regungen nicht ge-\n\ndanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Hinsichtlich dieser ge-\n\ntrennt zu beurteilenden Voraussetzungen der subjektiven Seite des Mord-\n\nmerkmals lassen die Urteilsgründe darüber hinaus besorgen, daß das Landge-\n\nricht nicht alle Umstände des Falles bedacht hat.\n\nAuslöser der Handgreiflichkeiten war Verärgerung und Wut des Ange-\n\nklagten, weil ihm das ungewohnt obstinate und eindeutige Verhalten seiner\n\nFrau bewußt machte, daß sie ihre Meinung nicht ändern würde, daß die Ehe\n\ngescheitert war und daß er, was er als demütigend und seine männliche Ehre\n\nverletzend empfand, in die Türkei zurückgeschickt werden würde (UA S. 11).\n\nSpätestens jetzt entschloß sich der Angeklagte, seine mehrfach angekündigte\n\nDrohung, er werde in die Türkei „eine Leiche mitnehmen“, wahr zu machen und\n\nB. T. zu töten. Dies spricht dafür, daß er seinen Handlungsantrieb\n\nzutreffend erfaßt hat.\n\nDaß der Angeklagte so fest mit seinen anatolischen Überzeugungen\n\nverhaftet war, daß er außerstande war, die (deutsche) Bewertung dieses\n\nHandlungsantriebes als niedrig nachzuvollziehen, ist in den Urteilsgründen\n\nnicht hinreichend belegt. Zum einen sind dem Angeklagten von den Familien-\n\nmitgliedern deutsche Bräuche und Überzeugungen hinsichtlich des Verhältnis-\n\nses zwischen Mann und Frau erklärt worden (UA S. 7), die Schwester drohte\n\nihm sogar an, sie werde sich an die Polizei wenden, was der Angeklagte sei-\n\nnerseits mit einer Drohung gegen deren Kinder und Ehemann verhinderte (UA\n\nS. 8). Zum anderen enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen dazu, daß\n\nsich der Angeklagte nach anatolischen Wertvorstellungen für berechtigt halten\n\ndurfte, seine Ehefrau ständig zu mißhandeln und schlußendlich zu töten. Hier-\n\ngegen könnte sprechen, daß er sie gefesselt, ihr ein Kissen auf den Mund ge-\n\ndrückt und die Musikanlage lauter gestellt hat, damit man die Schreie bei den\n\nMißhandlungen nicht hörte (UA S. 18) und daß er gegenüber seinen eigenen\n\nEltern die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt (UA S. 8).\n\nAuch die Annahme, daß der Angeklagte seine gefühlsmäßigen und\n\ntriebhaften Regungen bei der Tat nicht gedanklich beherrschen und mit seinem\n\nWillen steuern konnte, liegt nach den Urteilsfeststellungen nicht nahe. Der An-\n\ngeklagte ist sich seiner Antriebskräfte bewußt gewesen (UA S. 11/12). Anhalts-\n\npunkte dafür, daß er zu einer Beherrschung seiner Motive nicht in der Lage\n\ngewesen sein könnte, teilt das Urteil nicht mit, zumal auch ein hochgradiger\n\nAffekt ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Selbst wenn der Angeklagte\n\nbei der Tat in immer größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies\n\nnicht entlasten, wenn er sich bewußt von beherrschbaren Gefühlen zur Tat\n\nhätte treiben lassen (vgl. BGHR aaO Niedrige Beweggründe 8; BGH, Urteil\n\nvom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 –).\n\nRissing-van Saan Otten Roth-\nfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_452-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-452-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_452-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_452-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-452-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_452-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:36.363276+00:00"}}