{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_445-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"2 StR 445/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 445/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 7. August 2003 dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung und mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon elf Jahren verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur\n\nin geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der schwere Raub (in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung) stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem\n\ndanach begangenen versuchten Mord hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf\n\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis\n\nder Tateinheit. Der schwere Raub war vollendet, als der Angeklagte im Besitz\n\nder Briefumschläge, in denen sich Bargeld und ein Scheck befanden, gelangt\n\nwar. Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige Sicherstel-\n\nlung der Beute noch nicht erfolgt war. Der Angeklagte schoß nämlich auf sei-\n\nnen Verfolger, den Zeugen N. \"um sich die erlangte Tatbeute zu erhalten\n\nund nicht als Täter der Raubtat identifiziert zu werden\" (UA S. 5). In einem der-\n\nartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung eines bereits\n\nvollendeten Raubes dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52\n\nStGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGHR StGB § 52 Abs.1 Handlung, dieselbe 5, 8,\n\n13 und 21; BGH NStZ-RR 2002, 333; Beschluß des Senats vom 12. November\n\n2003 - 2 StR 294/03).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe\n\nbedarf es nicht. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als\n\nEinzelstrafe in dieser Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des\n\nKonkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und\n\nSchuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. dazu BGH NStZ 1992,\n\n297 m. Anm. Scheffler; BGH NStZ 2000, 25).\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_445-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/2-str-445-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_445-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_445-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/2-str-445-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_445-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:41.157267+00:00"}}