{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"2 StR 434/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 434/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 1 auf dessen Antrag, am \n\n20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 4. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafaus-\n\nspruch richtet. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen \n\ndie in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden \n\nEntscheidung vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit \n\nsie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gegen die Verurteilung zur Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren wendet. \n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und \n\ndie Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Ent-\n\nscheidung zurückgestellt. \n\na) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden \n\nwerden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist \n\n(BGH, Urt. vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-\n\nverfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO. \n\nb) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer \n\nMaßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak-\n\nterlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität \n\nunter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß \n\nein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-\n\nten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei-\n\ntig. \n\nDer Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 \n\n= NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-\n\nsprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, \n\n4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag \n\neiner einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be-\n\nschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der \n\n1. Strafsenat \n\nist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 \n\n- 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; \n\nvgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.). \n\nEs ist zu erwarten, daß der Große Senat für Strafsachen mit der Rechts-\n\nfrage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht \n\nvor. \n\nAuf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an. \n\nVerkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein \n\nKraftfahrzeug, um als Kurier die übernommenen knapp sechs Kilogramm Ha-\n\nschisch von Erfurt nach Bayreuth zu bringen. Er mißbrauchte daher seine \n\nFahrerlaubnis zur Begehung einer Straftat. Würde ein solcher Mißbrauch als \n\nausreichender Anhaltspunkt für die Feststellung angesehen, der Täter sei auch \n\nzur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bereit (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei. Würden hingegen \n\nweitergehende konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunk-\n\nte für eine solche Bereitschaft vorausgesetzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so \n\nbegegnete die Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken. \n\n3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der \n\nRechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall-\n\nentscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats \n\nzurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen \n\nkann. \n\nDie vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - darge-\n\nlegten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs-\n\nreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Das angefochtene Urteil ist \n\nbereits am 4. Juni 2003 ergangen, so daß es der Beschleunigungsgrundsatz \n\ngebietet, das Revisionsverfahren nunmehr zumindest mit einer Teilentschei-\n\ndung über den Schuld- und Strafausspruch zu fördern. Der Angeklagte befindet \n\nsich seit der Tatbegehung am 10. Februar 2003 in Haft. Wegen der zu erwar-\n\ntenden Dauer des Verfahrens gemäß § 132 GVG ist mit einer baldigen Klärung \n\nder Rechtsgrundsätze für die Maßregelentscheidung nicht zu rechnen. Daher \n\nist hier eine Teilentscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten aus-\n\nnahmsweise zulässig. Der Generalbundesanwalt und der Beschwerdeführer \n\nhaben dieser Verfahrensweise zugestimmt. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-434-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-434-03","retrieved":"2026-07-10 15:51:35.212218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-20/2-str-434-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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