{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"2 StR 408/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 408/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Meineides\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 6. Juni 2003 im jeweiligen Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nA. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Meineides in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte Ko. \n\nwegen Meineides in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat das Landgericht zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit\n\ndenen sie beide die Sachrüge erheben und die Angeklagte Ko. auch Ver-\n\nfahrensrügen geltend macht.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im Hinblick auf den jeweiligen\n\nStrafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen sind sie unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nB. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte K. \n\nzweimal als zuständiger Notar wider besseren Wissens beurkundet, daß die\n\nNiederschrift \n\nüber \n\neine Buchgrundschuldbestellung \n\nzugunsten \n\nder\n\nKreissparkasse S. in seiner Gegenwart vorgelesen, durch beide erschiene-\n\nnen Eheleute (Sch. ) genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden\n\nsei. Die Angeklagte Ko. , die im Notariat des Angeklagten K. als Büroan-\n\ngestellte arbeitete, hatte zuvor der Zeugin Sch. mitgeteilt, daß sie die Ur-\n\nkunde zuhause durch ihren Ehemann unterschreiben lassen und mit beiden\n\nPersonalausweisen zurückkommen solle.\n\nIn dem Zivilrechtsstreit zwischen Herrn Sch. (dessen Unterschrift von\n\nFrau Sch. gefälscht wurde) und der Kreissparkasse S. über\n\ndie Löschung beider Grundschulden wurde der Angeklagte K. vor seiner\n\nZeugenaussage vor der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen über\n\nseine Wahrheitspflicht und eine Strafbarkeit im Falle einer Falschaussage als\n\nZeuge belehrt. Wider besseren Wissens sagte er unter anderem aus, daß es\n\nausgeschlossen gewesen sei, daß Frau Sch. mit bereits unterschriebenen\n\nUrkunden zu ihm in die Praxis hätte kommen können. Auf seine bewußt falsche\n\nAussage wurde er vereidigt.\n\nIn einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch. \n\nsagte er nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht als Zeuge über den Beur-\n\nkundungsvorgang erneut bewußt falsch aus. Er wurde auf seine Aussage ver-\n\neidigt. Im anschließenden Strafverfahren gegen Frau Sch. wurde er wieder-\n\num über seine Wahrheitspflicht als Zeuge belehrt und zusätzlich darüber, daß\n\ner auf solche Fragen, durch deren richtige Beantwortung er sich selbst belaste,\n\nnicht zu antworten brauche. Er sagte gleichwohl bewußt wahrheitswidrig aus\n\nund wurde vereidigt.\n\nDie Angeklagte Ko. wurde ebenfalls im strafrechtlichen Ermittlungsver-\n\nfahren und später im Strafverfahren jeweils gegen Frau Sch. als Zeugin\n\nvernommen und sagte bei beiden Vernehmungen bewußt wahrheitswidrig unter\n\nanderem aus, daß die Urkunden den Parteien nicht zur Unterschrift nach Hau-\n\nse mitgegeben wurden. Sie war zuvor jeweils als Zeugin über ihre Wahrheits-\n\npflicht belehrt worden und im Strafverfahren zusätzlich auch darüber, daß sie\n\nauf Fragen, mit deren richtiger Beantwortung sie sich oder einen nahen Ange-\n\nhörigen selbst belaste, nicht zu antworten brauche. In beiden Fällen wurde sie\n\nauf ihre wissentlich falsche Aussage vereidigt.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten K. bezüglich der Falschbe-\n\nurkundungen im Amt und weiterer Delikte wurde in der Hauptverhandlung ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (UA S. 22).\n\nDas Landgericht hat beim Angeklagten K. in allen drei Fällen die\n\nVoraussetzungen des § 157 StGB für gegeben erachtet und jeweils den Straf-\n\nrahmen nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Minder schwere Fälle (§ 154 Abs. 2\n\nStGB) hat es abgelehnt. Bei der Angeklagten Ko. hat das Landgericht jeweils\n\neinen minder schweren Fall (§ 154 Abs. 2 StGB) angenommen, die Vorausset-\n\nzungen des § 157 StGB aber für beide Taten verneint.\n\nC. Beide Strafaussprüche haben rechtlich keinen Bestand.\n\nI. Angeklagter K. \n\n1. Meineid im Zivilrechtsstreit (Herr Sch. gegen Kreissparkasse\n\nS. )\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, daß ihm bei seiner Vernehmung gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein\n\nZeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen zustand, über das er nicht\n\nbelehrt wurde. Zwar ist eine solche Belehrung - anders als bei einem Teil der\n\nZeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (§ 383 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\n\nNrn. 1 bis 3 ZPO) - nicht ausdrücklich vom Gesetz vorgeschrieben. Gleichwohl\n\nbesteht weitgebend die Übung, eine Belehrung zu erteilen. Ist sie unterblieben\n\nund läßt sich - wie hier - weder ausschließen, daß der Angeklagte in Unkennt-\n\nnis vom Weigerungsrecht war, noch daß er möglicherweise sonst nicht ausge-\n\nsagt hätte, liegt ein bedeutsamer Strafmilderungsgrund vor (vgl. auch Senats-\n\nbeschluß vom 20. Juli 1977 - 2 StR 282/77). Darauf, ob dem vernehmenden\n\nGericht bekannt war, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 384\n\nZPO vorlagen, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ 1984, 134).\n\n2. Meineid im Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch. \n\na) Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten\n\ngewertet, daß dieser über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2\n\nStPO) nicht belehrt wurde (vgl. hierzu u.a. BGH StV 1986, 341). Maßgebend ist\n\nauch hier, daß objektiv ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben war; auf die\n\nKenntnis des vernehmenden Richters kommt es nicht an (vgl. u.a. BGHR StGB\n\n§ 157 Abs. 1 Falschaussage, uneidliche 3; BGH StV 1987, 195; 1995, 249).\n\nDer Senat kann zum einen nicht sicher ausschließen, daß dem Ange-\n\nklagten sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht bekannt war, zum anderen\n\nauch nicht, daß dieser ansonsten keine Aussage gemacht hätte, mag auch der\n\nUmstand, daß er bei seiner dritten Vernehmung nach Belehrung über sein\n\nAuskunftsverweigerungsrecht von diesem keinen Gebrauch gemacht hat, ein\n\ngegenteiliges Indiz sein.\n\nb) Der Tatrichter hat es rechtsfehlerhaft auch unterlassen, zugunsten\n\ndes Angeklagten zu erörtern, ob ein Eidesverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO be-\n\nstand.\n\nDen Urteilsgründen läßt sich nicht (eindeutig) entnehmen, welche Straf-\n\ntat(en) Frau Sch. in dem Ermittlungsverfahren vorgeworfen wurde(n). Es\n\nliegt nahe, daß der Angeklagte der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung\n\ngegen Frau Sch. bildete, oder der Beteiligung an ihr verdächtig war. Dies\n\nkommt insbesondere in Betracht, wenn Frau Sch. eine mittelbare Falschbe-\n\nurkundung (§ 271 StGB) oder Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an der Falschbeur-\n\nkundung im Amt (§ 348 StGB) vorgeworfen wurde.\n\nEin Verstoß gegen das Vereidigungsverbot stellt einen Strafmilderungs-\n\ngrund dar, unabhängig davon, ob der vernehmende Richter zu diesem Zeit-\n\npunkt einen entsprechenden Verdacht haben konnte (vgl. u.a. BGHSt 23, 30 f.;\n\nBGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgründe 1 und Vereidigungsverbot 1 und\n\n2).\n\n3. Meineid im Strafverfahren gegen Frau Sch. \n\nHier wurde zwar nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt, aber trotz der objektiv\n\ngegebenen Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO der Eid abgenommen. Die-\n\nsen Strafmilderungsgrund hat der Tatrichter rechtsfehlerhaft nicht zugunsten\n\ndes Angeklagten gewürdigt. Der Strafmilderung steht nicht entgegen, daß der\n\nAngeklagte sich als Zeuge nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach\n\n§ 55 StPO berufen hat (vgl. u.a. BGH StV 1982, 521; BGHR StGB § 157 Abs. 1\n\nSelbstbegünstigung 1 und 6; Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR\n\n279/00).\n\n4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen\n\nohne die Rechtsfehler für den Angeklagten günstiger ausgefallen wären. Daß\n\nder Tatrichter in allen drei Fällen den Strafrahmen des § 154 StGB gemäß\n\n§§ 157, 49 Abs. 2 StGB gemildert hat, steht dem nicht entgegen. Sowohl die\n\nfehlende Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 ZPO) oder ein\n\nAuskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) als auch der Verstoß gegen\n\nein Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) sind jeweils selbständige Strafmilde-\n\nrungsgründe, die kumulativ zugunsten eines Angeklagten zu werten sind (vgl.\n\nhierzu u.a. BGH StV 1986, 341; 1995, 249 = wistra 1993, 258; BGHR StGB\n\n§ 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4; BGHR StGB § 154 Abs. 2 Milderungsgrün-\n\nde 1).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe nach sich.\n\nII. Angeklagte Ko. \n\n1. Meineid im Ermittlungsverfahren gegen Frau Sch. \n\na) Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 157\n\nStGB unter Hinweis darauf, daß sich die Angeklagte im Vorfeld des Meineides\n\nnicht strafbar gemacht habe, verneint. Es liegt nahe, daß der Angeklagten als\n\nBüroangestellten im Notariat jedenfalls bekannt war, daß ein Notar nicht beur-\n\nkunden darf, daß zwei Personen in seiner Gegenwart ihre Unterschrift geleistet\n\nhaben, wenn nur eine Person - noch dazu im Wartezimmer - anwesend ist. In-\n\nsoweit kommt durch die Mitgabe der Urkunden nach Hause mit der Aufforde-\n\nrung, sie dort von Herrn Sch. unterschreiben zu lassen, eine Strafbarkeit\n\nnach §§ 348, 27 StGB in Betracht. Es drängte sich daher auf, daß bei der An-\n\ngeklagten die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben waren, der einen\n\nvertypten Strafmilderungsgrund darstellt. Zur Anwendung des § 157 StGB wür-\n\nde im übrigen genügen, wenn der Beweggrund nicht auszuschließen ist (vgl.\n\nBGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage uneidliche, 2).\n\nb) Der Tatrichter hat es weiter rechtsfehlerhaft unterlassen, zugunsten\n\nder Angeklagten zu werten, daß sie nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht\n\n(§ 55 Abs. 2 StPO) belehrt wurde (vgl. dazu oben C. I. 2. a). Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß die Angeklagte nach entsprechender Belehrung die\n\nAussage verweigert hätte. Bei ihrer zweiten Vernehmung hat sie zwar nach\n\nBelehrung auch gemäß § 55 Abs. 2 StPO zunächst ausgesagt, dann aber -\n\nohne ihre Aussage konkludent zu widerrufen - doch weitere Auskünfte verwei-\n\ngert.\n\nc) Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß die Angeklagte unter\n\nVerstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt wurde, obwohl sie - objektiv - der Tat,\n\nwelche den Gegenstand der Untersuchung gegen Frau Sch. bildete oder\n\nder Beteiligung an ihr verdächtig war (vgl. dazu oben C. I. 2. b).\n\n2. Meineid im Strafverfahren gegen Frau Sch. \n\na) Auch hier sind die Voraussetzungen des § 157 StGB rechtsfehlerhaft\n\nverneint worden. Soweit der Tatrichter insoweit die Anwendung des § 157\n\nStGB wegen \"verschuldeten Eidesnotstandes\" (UA S. 23) abgelehnt hat, kann\n\ndem nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a.\n\nBGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 5 = StV 1995, 249, 250; BGH,\n\nBeschluß vom 21. März 1995 - 4 StR 87/95) wird die durch § 157 StGB eröff-\n\nnete Strafmilderungsmöglichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ange-\n\nklagte den Aussagenotstand durch seine früheren falschen Angaben schuld-\n\nhaft herbeigeführt hat.\n\nUnabhängig davon waren hier die Voraussetzungen des § 157 StGB\n\nschon unter dem Aspekt zu prüfen, daß bereits im Vorfeld (vgl. oben C. II. 1. a)\n\nder Meineide eine Straftat der Angeklagten im Raume stand, die bei ihr zu ei-\n\nnem Aussagenotstand führte.\n\nDer Anwendung des § 157 StGB steht nicht entgegen, daß die Ange-\n\nklagte trotz Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO\n\nausgesagt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; Se-\n\nnatsbeschluß vom 16. August 2000 - 2 StR 279/00 m.w.Nachw.).\n\nb) Der Tatrichter hat es auch hier rechtsfehlerhaft unterlassen, zuguns-\n\nten der Angeklagten zu werten, daß - objektiv - ein Vereidigungsverbot bestand\n\n(vgl. oben C. II. 1. c).\n\n3. Auch bei der Angeklagten Ko. beruht der jeweilige Einzelstrafaus-\n\nspruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Zwar hat der Tatrichter im Hinblick\n\nauf eine \"Zwangslage\" der Angeklagten für beide Taten einen minder schweren\n\nFall (§ 154 Abs. 2 StGB) bejaht und mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten\n\nund sieben Monaten Strafen an der untersten Grenze verhängt. Gleichwohl\n\nkann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter \"ohne Verbrauch\" des\n\nvertypten Milderungsgrundes des § 157 StGB minder schwere Fälle bejaht und\n\ndann - ohne Verstoß gegen § 50 StGB - zusätzlich eine Verschiebung des\n\nStrafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB gemäß §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB\n\nvorgenommen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 134). Dann kann weiter nicht\n\nsicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter noch mildere Einzelstrafen\n\nverhängt hätte.\n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\nD. Durch die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die Beschwer-\n\nde des Angeklagten K. gegen den Strafaussetzungsbeschluß (§ 268 a\n\nAbs. 1 StPO) des Landgerichts gegenstandslos. Ohnehin war im vorliegenden\n\nFall die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif, da der angefochtene\n\nBeschluß nicht begründet wurde, eine (begründete) Nichtabhilfeentscheidung\n\nnicht ergangen ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbe-\n\nhauptungen enthält (vgl. BGHSt 34, 392).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/2-str-408-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/2-str-408-03","retrieved":"2026-07-10 15:14:39.351653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-02-13/2-str-408-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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