{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_404-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"2 StR 404/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 404/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2003 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 9. April 2003, soweit es ihn betrifft, in den Ein-\n\nzelstrafen in den Fällen II 3 und 13 der Urteilsgründe und im\n\nGesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\n\ndavon in einem Fall (II 3 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-\n\nren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und im anderen Fall (II 13\n\nder Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über verbotene Gegenstände, unerlaubtem Führen und unerlaubter\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schuß-\n\nwaffe und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wegen un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nsechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubten\n\nFührens einer Schußwaffe und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine\n\nMaßregel und den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der\n\nSachrüge.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg, im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Einzelstrafe von acht Jahren im Fall II 3 und die Einsatzstrafe von\n\nneun Jahren im Fall II 13 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Die\n\nStrafzumessung läßt in diesen beiden Fällen besorgen, daß das Landgericht\n\nnicht hinreichend bedacht hat, daß der Angeklagte die Grenze zur nicht gerin-\n\ngen Menge des Betäubungsmittels in beiden Fällen nur geringfügig über-\n\nschritten hat. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, daß Ha-\n\nschisch keine harte Droge ist; im Fall II 13 hat es dem Angeklagten außerdem\n\nzu Gute gehalten, daß das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt ist.\n\nHingegen hat es sich mit der Menge und dem Wirkstoffgehalt des Betäu-\n\nbungsmittels nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies wäre in diesen bei-\n\nden Fällen angesichts der Höhe der verhängten Strafen aber erforderlich ge-\n\nwesen. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit 200 g Haschisch\n\nmit einem THC-Gehalt von mindestens 4 %, d. h. 8 g THC-Gehalt, im Fall II 13\n\nder Urteilsgründe mit 74,9 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11,6 %, d. h.\n\nmit 8,68 g THC-Gehalt bewaffnet Handel getrieben. Die Menge und der Wirk-\n\nstoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäu-\n\nbungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der\n\nTat und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzu-\n\nmessung 18 m. w. N.). Hier kommt hinzu, daß der hohe Strafrahmen des § 30 a\n\nAbs. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Han-\n\ndeltreiben mit Haschisch ohnehin erst ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC-\n\nGehalt eröffnet wird. Der Angeklagte hatte diese Mindestmenge des Wirkstoff-\n\ngehalts für eine nicht geringe Menge in beiden Fällen nur unwesentlich über-\n\nschritten. Dies mußte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, zumal\n\nsich die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck\n\nnach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, trotz der\n\nMehrzahl der Waffen und verbotenen Gegenstände eher im unteren Bereich\n\ndenkbarer Fallgestaltungen hielt.\n\n2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der\n\nGesamtfreiheitsstrafe. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Ein-\n\nzelstrafen in den übrigen Fällen der Urteilsgründe und der Nebenentscheidun-\n\ngen bedarf es nicht. Soweit der Angeklagte in diesen Fällen wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fälle\n\nII 4 – 9 der Urteilsgründe), hat die Strafkammer jedenfalls die Mengen\n\nund die Art der Betäubungsmittel ausdrücklich berücksichtigt; daß sie den –\n\njeweils festgestellten – Wirkstoffgehalt nicht bedacht haben könnte, ist ange-\n\nsichts der Höhe dieser Strafen nicht zu besorgen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/2-str-404-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/2-str-404-03","retrieved":"2026-07-10 14:57:39.554416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/2-str-404-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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