{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_403-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"2 StR 403/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 403/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 4. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai\n\n2002 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 128 Fällen (Einzelstrafen\n\njeweils ein Jahr sechs Monate) unter Einbeziehung einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer Verurteilung des Amtsge-\n\nrichts Gotha vom 3. Juli 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund wegen weiterer elf Taten, die er nach dem 3. Juli 2001 begangen hatte, zu\n\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im übrigen\n\nfreigesprochen worden. Außerdem war die Einziehung sichergestellter\n\nRauschgiftmengen angeordnet worden. Auf seine Revision hatte der Senat\n\ndurch\n\nBeschluß vom 12. Februar 2003 unter Verwerfung der weitergehenden Revisi-\n\non das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\naufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lag zugrunde, daß\n\ndas Landgericht die Gesamtstrafenbildung nur formelhaft und insbesondere\n\nnicht im Hinblick auf die sehr deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe begründet\n\nhatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision\n\ndes Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte nach den rechtskräftigen Feststellungen in den der\n\nangefochtenen Gesamtstrafe zugrundeliegenden 128 Fällen Heroin in Mengen\n\nvon 0,5 g bis 2 g, in zwei Fällen auch 0,2 g bis 0,3 g Kokain an fünf verschie-\n\ndene Abnehmer verkauft. In der der Verurteilung des Amtsgerichts Gotha\n\nzugrundeliegenden Sache hatte er 10 g Kokain an einen verdeckten Ermittler\n\nverkauft und ca. 17 g Kokaingemisch, 10 g Heroingemisch und 4 g Haschisch\n\nbei sich gehabt.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung straf-\n\nschärfend gewertet, daß der Angeklagte mit dem zum Handeln bestimmten\n\nBetäubungsmitteln auch andere Personen in sein kriminelles Tun verstrickt hat.\n\nDamit hat es gegen das Verbot verstoßen, Umstände, die schon Merkmale des\n\ngesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen\n\n(§ 46 Abs. 3 StGB), da Handeltreiben (für das hier auch Gewerbsmäßigkeit\n\nnach § 29 Abs. 3 BtMG angenommen wurde) typischerweise den Verkauf an\n\nandere Personen erfaßt.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann danach erneut keinen Bestand ha-\n\nben. Der neue Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, daß durch die\n\nZäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Gotha vom 3. Juli 2001 hier zwei\n\nGesamtstrafen zu bilden waren und bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe das\n\nGesamtstrafübel im Hinblick auf die weitere - rechtskräftige - Gesamtstrafe von\n\ndrei Jahren zu bedenken haben.\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/2-str-403-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/2-str-403-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_403-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:01.751980+00:00"}}