{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_386-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"2 StR 386/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 386/03 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n19. Mai 2004 in der Sitzung am 26. Mai 2004, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \nDr. Rissing-van Saan \n als Vorsitzende, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \nDr. h.c. Detter, \nDr. Bode, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nDr. Otten, \nder Richter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Fischer \n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin der Angeklagten M. K., \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten W. K., \nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenkläger D. G., B. H. und D. H., \nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenkläger H. G. und \nW. H., die persönlich erschienen, \n- jeweils nur in der Verhandlung - \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. \n\nMärz 2003 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des tateinheitlich begangenen \n\nzweifachen Mordes für schuldig befunden. Die Angeklagte M. K. hat \n\nes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten \n\nW. K. hat es eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nDagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie auf die \n\nSachrüge gestützt hat. Sie erstrebt die Verhängung einer lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe mit der Feststellung der besonderen Schuldschwere bei dem Ange-\n\nklagten W. K. (neben der Anordnung der Unterbringung nach § 63 \n\nStGB, die bestehen bleiben soll) und wendet sich gegen die Verneinung be-\n\nsonderer Schuldschwere bei der Angeklagten M. K. . \n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\nNach den Feststellungen hatte sich bei dem Angeklagten K. seit et-\n\nwa 1991 eine sexuelle Perversion entwickelt, die dazu führte, daß er sexuelle \n\nBefriedigung im wesentlichen nur noch durch quälerische Manipulationen an \n\nden Brüsten seiner Sexualpartnerin fand. Zwei frühere Freundinnen hatten die-\n\nse Sexualpraktiken abgelehnt. Auch die Mitangeklagte, seine spätere Ehefrau, \n\nfand keinen Gefallen daran. In einem Fall hatte der Angeklagte sie überra-\n\nschend und ohne ihr Einverständnis chloroformiert, wobei sie Todesangst erlitt. \n\nAuch der Angeklagte befürchtete, daß sie versterben könnte, nachdem sie \n\nstundenlang bewußtlos war. M. K. wollte jedoch den Angeklagten nicht \n\nverlieren, und war deshalb bereit, ihm Mädchen zuzuführen, damit er an ihnen \n\ndiese Praktiken ausüben konnte. So hatte sie ca. zwei Wochen vor der Tat ei-\n\nne Bekannte in die gemeinsame Wohnung der Angeklagten gelockt, wo diese \n\ngegen ihren Willen gefesselt und geknebelt, letztlich aber nach einigen Stun-\n\nden wieder freigelassen wurde, ohne daß der Angeklagte sexuelle Handlungen \n\nan ihr vorgenommen hatte. In der Nacht zum 9. Oktober 1994 hatten die Ange-\n\nklagten eine Diskothek angefahren, um ein Mädchen in ihre Gewalt zu bringen \n\nund zu betäuben, damit der Angeklagte es in der geschilderten Weise \n\nmißbrauchen konnte. Die Angeklagte M. K. sprach die beiden 16-jährigen \n\nSchülerinnen H. und G. an und bot ihnen eine Mitfahrgelegenheit in ihrem \n\nFahrzeug an. Da eine Frau in dem Fahrzeug saß, hatten diese keine Bedenken \n\nund stiegen ein. Entsprechend dem vorher gefaßten Plan betäubte der Ange-\n\nklagte K. die auf dem Rücksitz befindlichen Mädchen blitzschnell mit Chloro-\n\nform. Die Angeklagten verbrachten die bewußtlosen Mädchen in ihre Woh-\n\nnung, wo der Angeklagte K. sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und \n\nsie an den Brüsten, teils auch an den Genitalien verletzte. Die beiden Mädchen \n\nverstarben kurze Zeit nach den an ihnen begangenen Mißhandlungen, entwe-\n\nder allein an den Folgen der Chloroformierung oder an einem zusätzlichen \n\nVerschluß der Atemwege. Den Tod der Mädchen hatten die Angeklagten, die \n\naufgrund ihrer Vorerfahrung mit Chloroform die Gefährlichkeit der damit vorge-\n\nnommenen Betäubung kannten, von vornherein billigend in Kauf genommen. \n\nDas Landgericht hat bei dem Angeklagte W. K. die Mordmerkma-\n\nle der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, bei \n\nder Angeklagten M. K. die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung \n\naus sonstigen niedrigen Beweggründen angenommen. Die niedrigen Beweg-\n\ngründe hat es darin gesehen, daß die Angeklagte ihrem (späteren) Ehemann \n\ndie Mädchen zugeführt habe, weil sie zur Belohnung Wärme und sexuelle Zu-\n\nneigung von ihm zu erhalten erhoffte. \n\n1. Verurteilung des Angeklagten W. K. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten K. \n\neine progrediente, destruktive sexual-sadistische Entwicklung mit suchtartigem \n\nVerlauf festgestellt, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von \n\n§ 20 StGB zu bewerten sei und die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nbei der Tat erheblich vermindert habe. Es hat deshalb eine zeitige Freiheits-\n\nstrafe aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ver-\n\nhängt. Die Revision wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit und einer dadurch verursachten er-\n\nheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, hält aber die vorgenommene Straf-\n\nrahmenverschiebung für fehlerhaft. \n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte leide an einer schwe-\n\nren seelischen Abartigkeit, die zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten geführt habe, weist keinen Rechtsfehler auf. \n\nb) Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenmilderung \n\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nOb bei Annahme des § 21 StGB eine Milderung des Strafrahmens nach \n\n§ 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermes-\n\nsen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon \n\nauszugehen, daß der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat ver-\n\nringert ist, so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 \n\nStGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte \n\ndem entgegenstehen (st. Rspr. BGH NStZ-RR 1999, 295; Jähnke in LK \n\n11. Aufl. § 211 Rdn. 19 m.w.N.). Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die \n\nWahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere \n\nerschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit \n\nverbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des \n\nStrafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ \n\n1994, 183; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28). \n\nDiesen Grundsätzen wird die vom Landgericht vorgenommene Gesamt-\n\nwürdigung gerecht. Das Landgericht hat die auch von der Revision angespro-\n\nchenen schulderhöhenden Umstände - wie die Tötung von zwei Menschen, die \n\nVerwirklichung von zwei Mordmerkmalen mit eigenständigem Unrechtsgehalt, \n\ndie Einordnung der Taten in eine Tatserie, die erheblichen Tatfolgen für die \n\nAngehörigen - gesehen und gewertet. Zu Recht hat das Landgericht die Moda-\n\nlitäten der Tat dem Angeklagten aber nicht in vollem Umfang angelastet, weil \n\nsie ihren Ursprung in seinem Defektzustand haben, der zur erheblichen Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit geführt hat. Zwar kann auch in einem solchen \n\nFall, die Ablehnung der Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt sein, wenn der \n\nDefektzustand selbst schuldhaft herbeigeführt worden ist. Dieser von der \n\nRechtsprechung \n\ninsbesondere \n\nfür alkoholbedingte Straftaten entwickelte \n\nGrundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann \n\nnicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vol-\n\nlem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkran-\n\nken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar \n\n2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136). \n\nEin vorwerfbares Vorverhalten liegt bei dem Angeklagten nicht vor. An \n\ndem zur Tat führenden dauerhaften Defektzustand trifft ihn nach den Feststel-\n\nlungen kein Verschulden. Daß der Angeklagte die sich abzeichnende gefährli-\n\nche Entwicklung möglicherweise hätte erkennen und seine Einweisung in ein \n\npsychiatrisches Krankenhaus hätte veranlassen können, kann der schuldhaften \n\nHerbeiführung des Defektzustands nicht gleich geachtet werden und ist ihm \n\nvom Landgericht zu Recht nicht angelastet worden. Eine Pflicht, sich selbst \n\nfreiwillig - ggfs. lebenslänglich - in ein psychiatrisches Krankenhaus zu bege-\n\nben, besteht nicht (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 85). Unter Würdigung \n\ndieser Umstände kann ein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler bei \n\nder vom Landgericht vorgenommenen Strafrahmenwahl nicht gesehen werden. \n\nIm übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. \n\n2. Verurteilung der Angeklagten M. K. \n\nDie Revision ist hinsichtlich dieser Angeklagten zulässig auf die Ableh-\n\nnung der Feststellung beschränkt, daß die Schuld der zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilten Angeklagten besonders schwer wiege (vgl. BGHSt 41, \n\n57). \n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine besondere Schuldschwe-\n\nre im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. Es obliegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen \n\nUmstände die Schuld der Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB abzuwägen; \n\ndas Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Um-\n\nstände bedacht hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Nach diesem eingeschränkten \n\nPrüfungsmaßstab weist die tatrichterliche Entscheidung keinen Rechtsfehler \n\nauf. \n\nDas Landgericht hat alle in Betracht kommenden schulderhöhenden \n\nUmstände erörtert, nämlich, daß die Angeklagte als Mittäterin für den Tod \n\nzweier Menschen verantwortlich ist und sie zwei Mordmerkmale mit eigenstän-\n\ndigem Unrechtsgehalt und Gewicht verwirklicht hat, und auch die schweren \n\npsychischen Folgen für die Angehörigen der Tatopfer im Rahmen einer Ge-\n\nsamtschau berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision hat es auch \n\nnicht übersehen, daß die Angeklagte aus eigenen Motiven gehandelt hat. Daß \n\ndas Landgericht - unter Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten \n\nund ihrer Abhängigkeit von dem Mitangeklagten, auch wenn diese nicht zu ei-\n\nner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat - die besondere \n\nSchuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, hält sich im \n\nRahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist vom Revisionsgericht hinzu-\n\nnehmen. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_386-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-str-386-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_386-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_386-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/2-str-386-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_386-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:54.757673+00:00"}}