{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_380-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-18","aktenzeichen":"2 StR 380/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 380/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. Juni \n\n2004 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg. Das Rechtsmittel macht zu Recht als Verstoß gegen § 338 \n\nNr. 1 StPO geltend, daß die 4. Große Strafkammer, die in dieser Sache ent-\n\nschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsvertei-\n\nlung gemäß § 21 g GVG für das Jahr 2002 verfügt hat. \n\nI. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: \n\nAm 2. Januar 2001 haben die damaligen drei Mitglieder der \n\n4. Strafkammer einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und \n\nin den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der \n\n4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit un-\n\ngerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden \n\n(BE I ), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisit-\n\nzer (BE II) entfallen. \n\nDurch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-\n\nben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Ausscheiden des \n\nbisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landgericht Dr. E. die \n\nvom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter am Landgericht K. \n\nweiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben über-\n\nnimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II bleibt. \n\nAm 20. November 2001 haben die Mitglieder der 4. Strafkammer dann \n\nfolgenden Beschluß gefaßt: \n\n\"Die Strafkammergeschäftsverteilung vom 2.1.01 i. V. m. dem \n\nBeschluß vom 2.4.01 wird wie folgt klarstellend ergänzt: \n\nVII. \n\nAnträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Ankla-\n\ngen zu behandeln. \n\nWird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungs-\n\nverfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und \n\nsodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine \n\nneue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren \n\n(§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue \n\nAntrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen. \n\nBerichterstatter bleibt jedoch entsprechend den Grundsätzen zu \n\nVI. der bisherige Berichterstatter.\" \n\nEin Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 \n\nwurde nicht schriftlich niedergelegt. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem \n\n15. Februar 2002 wie folgt: \n\n\"1. Strafkammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG \n\nEs soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisheri-\n\ngen bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der \n\n4. Strafkammer bleiben. \n\n2. Herren K., Dr. Sch. z. K. \n\n3. zur Sachakte.\" \n\nII. Mit diesem Vorgehen genügt das Tatgericht nicht den Voraussetzun-\n\ngen der gemäß § 21 g GVG erforderlichen spruchkörperinternen Geschäftsver-\n\nteilung. \n\n1. Nach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die straf-\n\nkammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper \n\nangehörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer \n\nzu beschließen. Die internen Mitwirkungsgrundsätze unterliegen ebenso wie die \n\nGeschäftsverteilung (GVG § 21e Abs. 1 S. 2) dem sogenannten Jährlichkeits-\n\nprinzip. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit \n\ndessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796 f. m. Anm. Voll-\n\nkommer EWiR 1999, 71-72; BVerwG NJW 1991, 1370). Mit diesem generell im \n\nvoraus nach objektiven Merkmalen aufgestellten Mitwirkungsgrundsätzen wird \n\nden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322; 97, 1) und vom Bun-\n\ndesgerichtshof (BGHZ 126, 63) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des ge-\n\nsetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung getragen. \n\n2. Eine strafkammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die \n\n4. Strafkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar \n\n2001 und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und \n\n20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das \n\nJahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom \n\n14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlus-\n\nses zur Geschäftsverteilung 2002 ist nicht möglich, denn diese Verfügung ist \n\nden weiteren Strafkammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur \n\nKenntnis vorgelegt worden. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch \n\nder Beschluß der Strafkammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-\n\nzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-\n\nsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Strafkammer vom 20. No-\n\nvember 2001 geregelt worden waren. \n\nIn dem Beschluß der Strafkammer vom 20. November 2001 kann eine \n\nRegelung der Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 aber nicht gesehen \n\nwerden. Ein entsprechender Wille der Strafkammermitglieder ist dem Beschluß \n\nnicht zu entnehmen. \n\nZwar könnte der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn \n\ndes Geschäftsjahres 2002 - für eine Regelung für das Jahr 2002 sprechen, da \n\ndie kammerinterne Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres zu be-\n\nschließen ist. Dagegen spricht aber, daß im Eingangssatz der Beschluß als \n\nklarstellende Ergänzung zur Strafkammergeschäftsverteilung vom 2. Januar \n\n2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet und das Geschäftsjahr 2002 in dem \n\nBeschluß nicht erwähnt wird. Im übrigen wird inhaltlich den Mitwirkungs-\n\ngrundsätzen für das Jahr 2001 nur ein weiterer Unterpunkt - \"VII.\" - zugefügt \n\nund nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer An-\n\nklage oder eines Antrags im Sicherungsverfahren, geregelt, nachdem bereits \n\nvorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfah-\n\nren eingestellt war. \n\nOb die Strafkammer möglicherweise mündlich beschlossen hat, die Mit-\n\nwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwenden, \n\nkann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht \n\ngenügt (vgl. auch BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497). Soweit in der Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG \n\na.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen \n\nworden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abge-\n\nstellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten \n\nÜbergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich \n\nauf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen. \n\nEine den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechende Geschäftsver-\n\nteilung kann auch nicht in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der \n\nBesetzungseinwand des Angeklagten zurückgewiesen worden war (§§ 222 a \n\nund b StPO), gesehen werden, weil dieser Beschluß als Einzelfallregelung je-\n\ndenfalls nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte. \n\nIst eine Strafkammer nicht überbesetzt, kann ausnahmsweise trotz des \n\nFehlens eines Mitwirkungsplans nach § 21 g GVG das Gebot des gesetzlichen \n\nRichters nicht verletzt sein. Das gilt aber nicht, wenn die Strafkammer in redu-\n\nzierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Für diesen Fall bedarf es \n\neiner strafkammerinternen Geschäftsverteilung dahingehend, welcher Richter \n\nnicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (BVerfG - Kammer-Beschluß vom \n\n3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 m. Anm. Katholnigg JR \n\n2000,166 ff.). Eine solche Regelung fehlt aber für das Jahr 2002. \n\nDie Sache muß deshalb neu verhandelt werden. \n\nRissing-van Saan Detter \n\nRothfuß Fischer \n\nRiBGH Dr. Bode \nist urlaubsabwe-\nsend und deshalb \nan der Unterschrift \ngehindert. \n\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-18/2-str-380-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-18/2-str-380-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_380-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:08.043381+00:00"}}