{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_378-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"2 StR 378/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 378/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 11. Juni 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum\n\nNachteil der Nebenklägerin unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf-\n\nbefehl des Amtsgerichts Köln vom 31. Juli 2002 - 582 Cs 118 Js 242/02\n\n(63/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen ver-\n\nurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hat\n\nes ihn freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Er\n\nrügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Be-\n\nweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDie auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Einer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das landgerichtliche Urteil\n\nden Anforderungen der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerecht wird.\n\nDies ist vorliegend der Fall.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDie am 10. September 1987 geborene Nebenklägerin L. ist\n\nTochter der Halbschwester der Mutter des Angeklagten. Am 25. Mai 2002, als\n\nsich L. auf Besuch bei der Familie des Angeklagten aufhielt, nahm die-\n\nser sie abends im Auto mit, um bei einer Tankstelle Bier zu holen. Der Ange-\n\nklagte bot ihr an, auf einem nahegelegenen Parkplatz unter seiner Anleitung\n\nmit dem Pkw zu fahren, wobei sie sich auf seinen Schoß zu setzen hatte. Der\n\nAngeklagte wollte dann gegen den Willen des Mädchens mit diesem den Ge-\n\nschlechtsverkehr ausüben, wobei er es festhielt. Es gelang ihm aber nicht, sei-\n\nnen Penis in die enge Scheide des Mädchens, das zuvor noch keinen Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt hatte, einzuführen. Deshalb packte er sie an den\n\nHaaren, zog ihren Kopf herüber und zwang sie zum Oralverkehr, bei dem sie\n\nseine Samenflüssigkeit herunterschlucken mußte. Als sie beide später in die\n\nWohnung des Angeklagten kamen, schliefen die anderen Familienmitglieder\n\nbereits. Der Angeklagte forderte das Mädchen auf zu duschen und dann zu ihm\n\nins Wohnzimmer zu kommen. Dort verlangte er von ihr, ihm nochmal \"einen zu\n\nblasen\", worauf das Mädchen erneut den Oralverkehr ausübte. Während des\n\nOralverkehrs erschien die Ehefrau des Angeklagten und begann laut zu\n\nschreien, worauf es zu einem Streit zwischen den beiden kam. Am nächsten\n\nTag brachte der Angeklagte die Nebenklägerin nach Hause, wobei er drohte,\n\ndaß ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes passieren werde, falls sie etwas\n\nsagen sollte.\n\nDa nicht sicher festzustellen war, daß die Geschädigte gegen den Oralverkehr\n\nim Wohnzimmer Widerstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt hätte\n\nüberwinden müssen, hat das Landgericht ihn insoweit freigesprochen.\n\nDie Nebenklägerin berichtete zu Hause ihrer Mutter und einer weiteren\n\nZeugin von den Geschehnissen. Eine Strafanzeige wollte sie nicht erstatten.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten bestätigte gegenüber den Zeuginnen den von ihr\n\nwahrgenommenen Oralverkehr im Wohnzimmer, erklärte aber nach Rückspra-\n\nche mit dem Angeklagten, daß alle sexuellen Handlungen auf Initiative der Ge-\n\nschädigten und freiwillig stattgefunden hätten. Die Ehefrau des Angeklagten\n\nbat, von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen. Die Geschädigte wollte trotz\n\nDrängens ihrer Mutter keine Strafanzeige erstatten, obwohl es sie empörte,\n\ndaß der Angeklagte sie als Initiatorin der sexuellen Handlungen hinstellte. Der\n\nAngeklagte erstattete am 31. Mai 2002 \"Selbstanzeige\", in der er alle sexuellen\n\nHandlungen als freiwillig bezeichnete.\n\nAm 2. Juni 2002 erstattete die Mutter der Geschädigten Anzeige gegen\n\nden Angeklagten, nachdem ihre Tochter jetzt damit einverstanden war. Die Ne-\n\nbenklägerin wurde an diesem Tage polizeilich vernommen. Am 4. Juli 2002\n\nerzählte die Geschädigte der sachverständigen Zeugin W. -E. , einer\n\nFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, daß der Angeklagte sie auf dem\n\nParkplatz und im Wohnzimmer zum Oralverkehr gezwungen habe. Die sach-\n\nverständige Zeugin gewann den Eindruck, daß bei der Geschädigten eine\n\nechte Traumatisierung gegeben sei und schrieb sie für die Schule krank.\n\nAuch nach dem Eindruck der sachverständigen Zeugin I. , einer Kin-\n\nder- und Jugendtherapeutin, die L. am 3. September 2002 aufsuchte,\n\nbestand bei dieser eine echte Traumatisierung wegen des Tatgeschehens. Am\n\n30. August 2002 wurde die Nebenklägerin von der Sachverständigen V. , ei-\n\nner Diplompsychologin, aussagepsychologisch exploriert. Dort gab die Ge-\n\nschädigte - wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung - über das sexuelle\n\nGeschehen hinaus an, daß der Angeklagte die Türknöpfe seines Autos durch\n\nDrücken des Knopfes auf der Fahrerseite verriegelt habe. Tatsächlich verfügte\n\nder Pkw des Angeklagten nicht über eine Zentralverriegelung. Hinsichtlich des\n\nGeschehens in der Wohnung gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe\n\nsie auch mit einem Messer bedroht.\n\n2. Der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben\n\nhatte, das Mädchen habe von ihm entjungfert werden wollen, hat sich in der\n\nHauptverhandlung nicht eingelassen.\n\nDas Landgericht stützt sich bei seiner Verurteilung in erster Linie auf die\n\nAussage der Nebenklägerin und das gesamte Ergebnis der sonstigen Beweis-\n\naufnahme. Die Kammer zieht, soweit es um die sexuellen Handlungen an sich\n\ngeht, heran, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenver-\n\nnehmung diese eingeräumt hat. Die Kammer legt sodann die allgemeine und\n\nspezielle Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dar. Hierbei prüft sie eine Reihe\n\nvon Realkennzeichen wie Vielaktigkeit, Detaillierungsgrad, Schilderung von\n\nEigenempfindungen usw. Die Kammer sieht, daß einzelne Inkonstanzen auf-\n\ngetreten sind, insbesondere auch, daß die Angaben zur Zentralverriegelung\n\nunzutreffend sind. Gleichwohl ist sie - beraten durch die psychologische Sach-\n\nverständige V. - der Auffassung, daß die Aussage glaubhaft sei. Hinsichtlich\n\ndes Herunterdrückens der Türknöpfe könne ein Irrtum durch nachträgliche Er-\n\ninnerungsverschiebungen vorliegen, zumal da sie auf eine entsprechende Fra-\n\nge reagiert habe. Die Zeugin habe den Anstoß der Sachverständigen lediglich\n\nim Sinne einer Schlußfolgerung, nicht aber im Sinne einer zuverlässigen Erin-\n\nnerung aufgegriffen (\"Ja, habe ich mir so gedacht ...\"; UA S. 64). Eine bewußte\n\nFalschaussage schließt die Kammer aus, insbesondere auch, daß das Opfer\n\nsich nur einer Erwartungshaltung der Verwandtschaft gebeugt habe.\n\nDie Kammer stellt vor allem auf weitere Zeugenaussagen ab, die über-\n\neinstimmend bekundeten, daß L. einen durch das fragliche Tatgeschehen\n\nbelasteten Eindruck machte. Insbesondere haben die sachverständigen Zeu-\n\nginnen W. -E. und I. glaubhaft bekundet, daß nach ihrem Ein-\n\ndruck eine echte Traumatisierung der Geschädigten infolge des damals von ihr\n\ngeschilderten Tatgeschehens vorlag (UA S. 44/45 i.V.m. S. 68).\n\nDie Kammer prüft auch, ob ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit\n\ndes Tatopfers bezüglich des Tatvorwurfs im Auto entgegenstehen könnte, daß\n\nes hinsichtlich des Tatvorwurfs im Wohnzimmer zu keiner Verurteilung kam,\n\nund verneint dies. Zum einen sieht die Kammer, daß das sexuelle Geschehen\n\nauch insoweit vom Angeklagten selbst eingeräumt und von seiner Ehefrau\n\nbestätigt wurde. Zum anderen erkennt sie, daß die Geschädigte - zwar nicht in\n\nder Hauptverhandlung, wohl aber bei der Sachverständigen V. - unter Befra-\n\ngungsdruck eine zusätzliche Bedrohung mit dem Messer erfunden hat. Die na-\n\nheliegende Erklärung für die unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten\n\nhinsichtlich der Drohung mit dem Messer sieht die Kammer in einem Bestreben\n\nder Geschädigten nach Selbstentlastung (UA S. 75). Denn anders als beim\n\nVorfall im Pkw habe sie sich in der Wohnung nicht in einer aussichtslosen Lage\n\nbefunden. Ein weiterer Rechtfertigungsdruck sei insoweit auch dadurch ent-\n\nstanden, daß es dem Angeklagten hier möglicherweise auch ohne Anwendung\n\nvon körperlicher Gewalt gelungen sein könnte, das Mädchen erneut zum Oral-\n\nverkehr zu veranlassen. Im Hinblick darauf vermochte die Kammer jedenfalls\n\nnicht sicher auszuschließen, daß die Geschädigte der weiteren Aufforderung\n\ndes Angeklagten, ihn erneut oral zu befriedigen, keinen Widerstand mehr ent-\n\ngegensetzte und daß dementsprechend der von ihr geschilderte Gewalteinsatz\n\ndurch Ziehen und Festhalten ihres Kopfes sowie die Mehrbelastung hinsichtlich\n\nder Drohung mit dem Messer lediglich zur Selbstentlastung vorgetragen wor-\n\nden sind (UA S. 76, 77). Die Kammer sah sich auch nicht in der Lage, die Vor-\n\naussetzungen des § 182 StGB festzustellen (UA S. 104). Die Kammer hat\n\ngleichwohl keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Opfers zu\n\nder Tat im Auto, da es hier an Anhaltspunkten fehlt, die ein Selbstbelastungs-\n\nbestreben der Geschädigten nahelegen würden. Die Geschädigte habe hier in\n\nder Hauptverhandlung zurückhaltend und ohne jeden Belastungseifer bekundet\n\nund naheliegende Mehrbelastungsmöglichkeiten ausgelassen. Die Kammer hat\n\nweiter verschiedene Alternativhypothesen (erfundene oder unbewußte Falsch-\n\naussage, Übertragungstheorie, unbewußte Erwartungshaltung der Verwandt-\n\nschaft usw.) nach Vernehmung mehrerer Zeugen ausgeschlossen.\n\nIII.\n\nDiese Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Seine Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend\n\nbrauchen sie nicht zu sein.\n\n1. Die Beweiswürdigung widerspricht - anders als der Generalbundes-\n\nanwalt meint - nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für\n\nFälle, in denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. u.a. BGHSt 44, 153 f.,\n\n256 f.; BGH NStZ 2000, 496 f., 551 f.).\n\nJedenfalls liegen hier ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe wichti-\n\nge Gründe außerhalb der Aussage des Opfers vor.\n\nDer Angeklagte selbst hatte vor der Hauptverhandlung die sexuellen\n\nHandlungen eingeräumt, wie von glaubhaften Zeugen bekundet wurde. Hier-\n\ndurch wird die Angabe des Opfers zu den sexuellen Handlungen selbst bestä-\n\ntigt. Die Behauptung des Angeklagten, das Geschehen sei auf Initiative des\n\nMädchens erfolgt, hat die Kammer mit tragfähiger Begründung als lebensfremd\n\nerachtet.\n\nDer Tatrichter durfte auch das Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachver-\n\nständigen V. als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage anse-\n\nhen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03). Dies gilt\n\nhier schon deshalb, weil die Sachverständige selbst außerhalb der Aussage\n\ndes Opfers liegende Umstände zur Begutachtung herangezogen hat und dazu\n\nauch zeugenschaftlich vernommen wurde (UA S. 62, 93).\n\nVor allem aber hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage von wei-\n\nteren Zeugen abgestellt, insbesondere auch auf sachverständige Zeugen, die\n\neine Traumatisierung des Opfers gerade durch das Tatgeschehen festgestellt\n\nhaben. Dies alles sind wichtige Gründe außerhalb der Aussage des Opfers, die\n\nder Tatrichter zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen durfte.\n\n2. Der Tatrichter hat hier weiter ausführlich dargelegt, warum er bezüg-\n\nlich der Tat im Auto den Angaben der Geschädigten gefolgt ist und warum es\n\nhinsichtlich des Vorfalls in der Wohnung nicht zu einer Verurteilung gekommen\n\nist, wobei in letzterem Fall die Kammer nur zugunsten des Angeklagten nicht\n\nsicher ausschließen konnte (UA S. 21, 76), daß das Mädchen keinen Wider-\n\nstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt überwinden mußte. Sie hat sich\n\nauch ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß das Opfer nicht einem Er-\n\nwartungsdruck der Familie erlegen ist. Das Landgericht hat hierbei zum einen\n\ndarauf abgestellt, daß weitere Zeugen glaubhaft bekundet haben, daß die\n\nStrafanzeige in der freien Entscheidung der Nebenklägerin stand und auch erst\n\neine Woche später nach Einholung der Zustimmung des Mädchens erstattet\n\nwurde. Zum anderen hat es ausgeführt, daß es zur Selbstentlastung über die\n\nbloße Schilderung gegenüber der Familie hinaus nicht notwendig gewesen sei,\n\nden Angeklagten mit einem Strafverfahren zu überziehen.\n\nDen Bestand des Urteils gefährdet auch nicht, daß der Tatrichter die\n\nErwägungen, die er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 182 StGB\n\nam Ende des Urteils ausgeführt hat, nicht ausdrücklich bei seinen Überlegun-\n\ngen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin erwähnt hat. Denn inhaltlich ist\n\ner bei seiner Beweiswürdigung gerade davon ausgegangen, daß für den Vorfall\n\nin der Wohnung die Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung darauf zu\n\nstützen. Demgemäß hat er bereits auf UA S. 77 in seine Würdigung einbezo-\n\ngen, daß er in dem besagten Umfang nicht von der Glaubhaftigkeit der Bekun-\n\ndungen der Geschädigten überzeugt ist, was zum Freispruch des Angeklagten\n\nhinsichtlich der zweiten ihm vorgeworfenen Tat führte. Darin enthalten ist, daß\n\ndie Kammer keine Zwangslage der Geschädigten festzustellen vermochte.\n\nDeshalb hat sie betont, daß bei dem zweiten Vorwurf ein Bestreben zur Selbst-\n\nentlastung durch unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten bestand (UA\n\nS. 75, 76).\n\nDie fehlende Fähigkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmung\n\nhat die Kammer schon mit dem Hinweis auf den bei der Tat im Auto geleisteten\n\nWiderstand verneint. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit an ande-\n\nrer Stelle des Urteils war danach nicht geboten.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_378-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/2-str-378-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_378-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_378-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/2-str-378-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_378-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:28.121154+00:00"}}