{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_363-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"2 StR 363/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 363/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gespro-\n\nchen und gegen die Angeklagten C. und A. jeweils lebenslange \n\nFreiheitsstrafen - bei dem Angeklagten A. unter Einbeziehung einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 16. April 2002 als Gesamtstrafe - verhängt. Den Angeklagten \n\nT. hat es zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe, den Ange-\n\nklagten Ci. zu acht Jahren Jugendstrafe und den Angeklagten G. unter \n\nEinbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun \n\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren \n\nauf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Angeklagten A. \n\n , C. , T. , Ci. und G. am frühen Morgen des 20. Oktober \n\n2001 nach 3.30 Uhr Uhr in Frankfurt ein Taxi an, um nach dem Besuch eines \n\nLokals nach Hause zu fahren. Der Fahrer des Taxis, das spätere Opfer \n\nE. , weigerte sich jedoch, den erkennbar angetrunkenen Angeklagten G. \n\n zu befördern und veranlaßte diesen und den ebenfalls bereits eingestiege-\n\nnen Angeklagten A. wieder auszusteigen. Diese waren über die Beförde-\n\nrungsverweigerung verärgert, knallten die Türen des Taxis zu und einer von \n\nihnen trat gegen das Fahrzeug. Der Taxifahrer stieg aus, um die Angeklagten \n\nzur Rede zu stellen und seinen Wagen auf Beschädigungen zu untersuchen. \n\nDies erregte den Angeklagten Ci. , der sich auf den Taxifahrer stürzte. Die \n\nweiteren Angeklagten folgten dem Angeklagten Ci. . E. flüchtete mit \n\neinem Sprung in seinen Wagen, konnte allerdings die Tür nicht mehr schlie-\n\nßen. Der Angeklagte A. versuchte ihn herauszuziehen und hielt ihn fest, \n\nwährend die neben ihm an der geöffneten Fahrertür stehenden Angeklagten \n\nT. und C. mehrfach auf das Opfer einstachen. Ein von dem An-\n\ngeklagten C. versetzter Stich traf die rechte Herzkammer und die Herz-\n\nscheidewand des Opfers. Die Angeklagten Ci. und G. standen unmit-\n\ntelbar hinter den anderen Angeklagten und versuchten ebenfalls auf das Opfer \n\neinzudringen. Sie billigten das Handeln der anderen Angeklagten und schlugen \n\nund traten auf E. ein, nachdem dieser aus dem Taxi gezerrt worden \n\nwar. Nachdem das Tatopfer zusammengebrochen war, verließen alle Ange-\n\nklagten den Tatort. E. verstarb noch in der Nacht trotz einer Notope-\n\nration. \n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen für alle Angeklagten als gemein-\n\nschaftlichen Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Die niedrigen Be-\n\nweggründe hat es im wesentlichen in einem krassen Missverhältnis zwischen \n\nAnlaß und Tat gesehen. \n\nII. \n\nDie Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils. Zwar begegnet weder \n\ndie Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung der Jugendkammer sach-\n\nlichrechtlichen Bedenken. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jedoch mit \n\neiner Verfahrensrüge - Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO - Erfolg. \n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: \n\nDie unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte den \n\nAngeklagten A. , C. , Ci. und T. gemeinschaftlichen Tot-\n\nschlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, dem Angeklagten \n\nG. versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer \n\nSchlägerei zur Last. \n\nAm 3. Hauptverhandlungstag (16. Juli 2002) erteilte der Vorsitzende der \n\nJugendkammer - nachdem sich zuvor lediglich die Angeklagten T. und \n\nA. zur Sache eingelassen hatten - folgenden rechtlichen Hinweis: \n\n\"An den Angeklagten T. erfolgte der rechtliche Hinweis, daß mög-\n\nlicherweise eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB unter \n\ndem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes, auch in Verbindung \n\nmit Versuch, wie auch in Verbindung mit § 28 StGB in Betracht kommt, \n\nunter Hinweis auf Heft 2 NStZ aus 2002. Soweit die Anklage gegen \n\nA. , Ci. und C. gemeinsamen Totschlag umfaßt, könnte \n\nauch gemeinsam begangener Mord vorliegen, je nach Feststellbarkeit \n\nniedriger Beweggründe (§ 28 StGB).\" \n\nDer Angeklagte G. wurde am 8. Hauptverhandlungstag (1. August \n\n2002) darauf hingewiesen, \n\n\"daß der bereits erteilte rechtliche Hinweis, daß auch eine Verurteilung \n\nnach § 211 StGB wegen Mordes in Betracht kommen kann, auch für ihn gilt.\" \n\nWeitere Hinweise oder eine Erläuterung erfolgten nicht. Die Angeklag-\n\nten C. , Ci. und G. ließen sich in der Hauptverhandlung nicht \n\nzur Sache ein. \n\nb) Zu Recht beanstanden die Angeklagten, daß der Hinweis den gesetz-\n\nlichen Anforderungen nicht entsprach. \n\nNach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht aufgrund eines ande-\n\nren Strafgesetzes als in der zugelassenen Anklage aufgeführt verurteilt wer-\n\nden, ohne auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen \n\nworden zu sein. Der Inhalt des Hinweises richtet sich nach dem konkreten Ein-\n\nzelfall (Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 17). Er genügt nur dann den ge-\n\nsetzlichen Anforderungen, wenn er es dem Angeklagten ermöglicht, die Vertei-\n\ndigung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten. Erfolgt der Hinweis, es \n\nkomme in Abweichung zur zugelassenen Anklage Mord in Betracht, muß für \n\nden Angeklagten auch erkennbar sein, welches Mordmerkmal gemeint ist (BGH \n\nStV 1998, 583). Ob bei dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweg-\n\ngründe dabei auch regelmäßig die Einordnung in eine der von der Rechtspre-\n\nchung und Literatur erarbeiteten Fallgruppen oder jedenfalls die Angabe der \n\nrechtlichen Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Beweggrunds als niedrig \n\nzu fordern ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls muß der Hin-\n\nweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen \n\nMerkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 \n\nAbs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583). Dem wird der \n\nden Angeklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom \n\n19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 (BGHSt 47, 128 = NStZ 2002, 84) erteilte Hin-\n\nweis nicht gerecht. \n\naa) Die Strafkammer hat zwar auf den Mordtatbestand und auf das \n\nMordmerkmal des niedrigen Beweggrunds hingewiesen. Zweifelhaft erscheint \n\naber schon, ob die per se nicht sehr präzise Bezugnahme auf die in Heft 2 \n\nNStZ 2002 (= NStZ 2002, 84) veröffentliche Senatsentscheidung nur für den \n\nAngeklagten T. oder auch für die anderen Angeklagten gelten sollte. \n\nSelbst wenn man dies dem Zusammenhang der allen Angeklagten erteilten \n\nHinweise noch entnehmen könnte, wäre der Hinweis sowohl im Hinblick auf die \n\nrechtlichen Bewertungskriterien zur Annahme dieses Mordmerkmals als auch \n\nim Hinblick auf die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen irrefüh-\n\nrend. Denn in der angesprochenen Senatsentscheidung ging es um die An-\n\nnahme niedriger Beweggründe bei einer Tötung in dem Bewußtsein, keinen \n\nGrund dafür zu haben oder zu brauchen oder bei einem bewußten Abreagieren \n\nvon frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer. Nach \n\nden Feststellungen haben sich die Angeklagten jedoch auf den Taxifahrer ge-\n\nstürzt und seine Tötung jedenfalls in Kauf genommen, weil dieser sich erdreis-\n\ntete, auszusteigen und gegen ihre Handlungen - Treten gegen das Fahrzeug - \n\naufzubegehren. Dieser Grund war bei objektiver Betrachtung allerdings gering-\n\nfügig und rechtfertigt die Annahme eines krassen Mißverhältnisses von Anlaß \n\nund Tat, von dem die Kammer ausgegangen ist. Demgegenüber läßt sich den \n\nFeststellungen mindestens nicht eindeutig entnehmen, daß die Angeklagten \n\n- entsprechend dem Sachverhalt in der angeführten Senatsentscheidung - sub-\n\njektiv davon ausgegangen sind, für eine Tötung keinen Anlaß zu haben oder zu \n\nbrauchen. \n\nbb) Erst recht war dieser Hinweis nicht geeignet, die Angeklagten aus-\n\nreichend darüber zu informieren, welche Tatsachen nach Auffassung des Ge-\n\nrichts Grundlage einer solchen Bewertung sein könnten. Diese Angabe war \n\nhier auch nicht entbehrlich. Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsa-\n\nchen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin \n\ndurchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tat-\n\nsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; \n\nBGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, \n\n200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582). \n\nWeder der Anklageschrift noch den im Urteil wiedergegebenen Einlas-\n\nsungen der Angeklagten lassen sich Tatsachen entnehmen, die einer der an-\n\ngeführten Senatsentscheidung (BGHSt 47, 128 f.) zugrunde liegenden Fallges-\n\ntaltung entsprechen. Nach der zugelassenen Anklage war Anlaß der - für den \n\nTaxifahrer tödlich endenden - Auseinandersetzung ein Wortgefecht zwischen \n\nden Angeklagten und dem Opfer nach dessen Weigerung, den betrunkenen \n\nAngeklagten G. zu befördern. Der Angeklagte A. hatte in seiner - \n\nvon der Kammer als widerlegt angesehenen - Einlassung von einem Angriff \n\ndes Taxifahrers auf den Angeklagten Ci. berichtet und von seinen eigenen \n\nBemühungen, die Auseinandersetzung zu schlichten. Der Angeklagte T. \n\nließ sich dahin ein, Ausgangspunkt der Tat sei gewesen, daß der Taxifahrer \n\nden Angeklagten Ci. getreten habe, woraufhin sich dieser mit ihm geschla-\n\ngen habe. Soweit er weiter angegeben hat, er wisse nicht, warum er dann auf \n\nden Taxifahrer eingestochen habe, und denke seit Monaten darüber nach, läßt \n\nsich dieser Einlassung nur entnehmen, daß der Angeklagte seine Verhaltens-\n\nweise nachträglich als unverständlich empfindet. \n\nDanach blieben - abweichend von der von der Kammer im Urteil zu \n\nGrunde gelegten Fallgestaltung, nach der alle Angeklagten, die Absicht des \n\nTatopfers, sie zur Rede stellen zu wollen, mit Gewalt ahnden wollten - weitere \n\nSachverhaltsvarianten, etwa Reaktion auf vorangegangenes Wortgefecht oder \n\ntätliche Auseinandersetzung, möglich. \n\nc) Der von der Strafkammer erteilte Hinweis war danach rechtsfehlerhaft. \n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Der Senat vermag \n\nnicht auszuschließen, daß die Angeklagten bei Erteilung eines rechtsfehlerfrei-\n\nen Hinweises weitere bzw. die in der Hauptverhandlung bisher schweigenden \n\nAngeklagten überhaupt Angaben gemacht hätten, die zu einer abweichenden \n\nrechtlichen Würdigung geführt hätten. Dem steht nicht entgegen, daß die Ver-\n\nteidigung keine Erläuterung des Hinweises bzw. keine Unterbrechung der \n\nHauptverhandlung beantragt hatte. Nach dem Hinweis mußten die Angeklagten \n\nA. , C. , Ci. und G. nicht davon ausgehen, daß die Kammer \n\ndie Mordmerkmale bereits als erfüllt ansah, da der Hinweis ausdrücklich unter \n\ndem Vorbehalt der Feststellbarkeit der niedrigen Beweggründe erteilt worden \n\nwar und auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer \n\nnur eine Verurteilung wegen Totschlags beantragt hatte. \n\nIII. \n\nDie sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentschei-\n\ndung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos. \n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten \n\nist durch Urlaubsabwesenheit \n\nan der Unterschrift gehindert. \n\n Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_363-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/2-str-363-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_363-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_363-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/2-str-363-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_363-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:00.658260+00:00"}}