{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_355-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"2 StR 355/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 355/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts der Untreue und des Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. vom Vorwurf der Un-\n\ntreue, den Angeklagten B. vom Vorwurf des Betrugs in jeweils sechs Fäl-\n\nlen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. war\n\nzur Last gelegt, als Leiter der Abteilung Ba. geschäfte bei der Firma M. \n\nKGaA in D. ab April 1997 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten\n\nB. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt zu haben, ohne daß den je-\n\nweiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. KGaA\n\nzugrunde lagen. Dem Angeklagten B. lag zur Last, nach Anweisung der\n\njeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D. \n\n& H. GmbH, eine Außenhandelsgesellschaft, deren alleiniger Ge-\n\nsellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in\n\nRechnung gestellt zu haben, obwohl ihm bekannt war, daß dieses Unterneh-\n\nmen aufgrund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die\n\nübernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dabei sei es den Ange-\n\nklagten durch die Fertigung von Scheinrechnungen gelungen, Umsatzge-\n\nschäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen\n\ndurch die Firma M. KGaA erheblich zu verzögern. Der Firma M. KGaA\n\nsei durch das Vorgehen der Angeklagten ein Gesamtschaden in Höhe von\n\n8.267.035 DM entstanden.\n\nDas Landgericht hat demgegenüber festgestellt, daß es sich bei den\n\nsechs angeklagten Geschäften nicht um vorgetäuschte Umsatzgeschäfte ge-\n\nhandelt habe. Die Verluste der Firma M. KGaA beruhten vielmehr auf un-\n\nternehmerischen Fehlentscheidungen, die einerseits der Angeklagte H. \n\nfür die Firma M. KGaA und andererseits der Angeklagte B. für die Fir-\n\nmen D. & H. GmbH, B. & Co GmbH, G. I\n\nGmbH (die sogenannte B. gruppe) und für die L. T. PTE Ltd.,\n\ndie er zusammen mit dem in S. ansässigen Geschäftsmann \n\nE. erworben hatte und die als alleiniger Importeur von M. produkten instal-\n\nliert werden sollte, getroffen hatten. Ein strafbares Verhalten sieht die Straf-\n\nkammer auch nicht darin, daß der Angeklagte H. als Angestellter der\n\nFirma M. KGaA zusammen mit dem Angeklagten B. durch die ange-\n\nklagten Geschäfte hoch risikoreiche Finanzierungsgeschäfte getätigt hat, die\n\nmit dem eigentlichen Ba. geschäft nichts zu tun hatten, in dem er Millionenbe-\n\nträge zur Zahlung freigegeben hat, ohne daß es die im kaufmännischen Be-\n\nreich üblichen Dokumente und Handelspapiere oder auch nur ausreichende\n\nSicherheiten gab oder ohne daß sie ihm vorlagen.\n\nGegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sie macht geltend, das\n\nLandgericht habe zu Gunsten der Angeklagten den \"Zweifelssatz\" zu weit aus-\n\ngelegt. Im übrigen habe das Landgericht zu Unrecht strafbare Risikogeschäfte\n\nverneint.\n\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der Hauptverhand-\n\nlung nicht vertreten hat, hat keinen Erfolg.\n\nSoweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß das Landge-\n\nricht die angeklagten Scheingeschäfte als nicht erwiesen ansieht, ist das\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nKeinen Erfolg haben kann die Revision aber auch, soweit sie vorträgt,\n\nnach den Feststellungen habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger\n\n\"Risikogeschäfte\" überschritten, er sei deshalb der Untreue bzw. der Ange-\n\nklagte B. der Beihilfe zur Untreue schuldig.\n\nBei den verfahrensgegenständlichen Geschäften handelte es sich zwar\n\nnicht mehr um originär in den Verantwortungsbereich des Angeklagten H. \n\nfallende Ba. geschäfte, sondern um reine Handelsgeschäfte und Vorfinanzie-\n\nrungen durch die Firma M. KGaA, die der allgemeinen Marktpflege und auch\n\nder allgemeinen Gewinnerzielung dienten. Gegenstand der geschäftlichen Ak-\n\ntivitäten waren gewinnträchtige Geschäftsmöglichkeiten im asiatischen Wirt-\n\nschaftsraum. Bereits ab dem Jahre 1995 wurde ein umfangreiches Engage-\n\nment der Firma M. KGaA in Asien, insbesondere in China, gestartet, um\n\nneue Märkte für die eigenen Produkte zu erschließen. Dabei schaltete der An-\n\ngeklagte H. den ihm bekannten Mitangeklagten B. ein, der mit sei-\n\nnen Firmen und mit der L. T. PTE Ltd. über eine Vielzahl von Kon-\n\ntakten in dieser Region verfügte. Der Vorgesetzte des Angeklagten H. \n\nund die Geschäftsleitung der Firma M. KGaA hatten gegen die Art dieser Ge-\n\nschäfte grundsätzlich keine Einwände und waren sich der damit verbundenen\n\nspezifischen Risiken bewußt (UA S. 8/9). Im Rahmen dieser Geschäftsbezie-\n\nhungen wurden zwischen März und September 1997 über die Firmen des Mit-\n\nangeklagten B. Geschäfte getätigt, die alle zu ganz erheblichen finanziellen\n\nVerlusten der Firma M. KGaA führten. Dabei handelte es sich um ein Cash-\n\nmere-, ein Harnstoff-, ein Rohrubinen-, ein Lichterketten-, ein Apfelsaftkonzent-\n\nrat- und ein Stahlgeschäft, wobei deren Einzelheiten, vor allem die vertragli-\n\nchen Konstruktionen im einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden konnten, da\n\ngenaue Dokumentationen fehlten.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften\n\nrechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. we-\n\ngen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tä-\n\ntigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Bei den\n\nvom ihm getätigten Geschäften handelte es sich um sogenannte Risikoge-\n\nschäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögens-\n\nverlustes beinhalteten. Der Abschluß eines mit einem Risiko behafteten Ge-\n\nschäfts erfüllt aber nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des\n\nEintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Wirtschaftlich vernünftige\n\nAusgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes dürfen nicht ohne\n\nweiteres pönalisiert werden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen ande-\n\nren treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den\n\nihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des ver-\n\nkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190\n\nf.; vgl. im einzelnen Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 266 Rdn. 42 ff.;\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20 ff.; Nack\n\nin Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 66 Rdn. 103 ff.\n\nsowie Schmid ebenda § 31 Rdn. 115 ff.). Ein von § 266 StGB erfaßtes\n\n(Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewußt und\n\nentgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Ver-\n\nlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu\n\nerhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spiel-\n\nraums maßgebend ist dabei das zugrundeliegende Treueverhältnis, danach\n\nbeurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken\n\ninnewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispo-\n\nsitionsmacht daraus ergibt.\n\nDiese rechtlichen Grundlagen hat die Strafkammer bei ihrer Entschei-\n\ndung beachtet. Die Beweiswürdigung selbst weist entgegen der Ansicht der\n\nBeschwerdeführerin keinen \n\nim Revisionsverfahren zu beanstandenden\n\nRechtsfehler auf. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel\n\nan dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revi-\n\nsionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen,\n\nob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das\n\nist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-\n\nckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.\n\nRechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie\n\nerkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Ver-\n\nurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet\n\nhat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von\n\nniemandem anzweifelbare, Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach\n\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-\n\nge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht\n\nzuläßt (st. Rspr.).\n\nEin solcher Rechtsfehler liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. Die\n\nvom Angeklagten H. getätigten sechs von der Anklage erfaßten Geschäfte\n\nwaren im Rahmen seines Geschäftsbereichs erlaubt und wurden von dessen\n\nVorgesetzten grundsätzlich auch gebilligt. Die Verfügungsbefugnis des Ange-\n\nklagten H. war vor allem angesichts seines - wie den Verantwortlichen der\n\nFirma M. KGaA bekannt war - genauen Regelungen nicht zugänglichen Ar-\n\nbeitsbereichs nicht konkret bestimmt, die Grenzen seiner Tätigkeiten wurden\n\nauch nicht so gehandhabt, daß sein Vorgehen bei den sechs zu erheblichen\n\nVerlusten führenden Geschäften als ein - strafbewehrtes - Überschreiten seiner\n\nVerfügungsbefugnis gewertet werden kann.\n\nNach den Feststellungen bestanden zum Zeitpunkt der Anbahnung der\n\nsechs Geschäfte insbesondere auch keine konkreten Dokumentationsver-\n\npflichtungen für den Angeklagten H. . In seiner Abteilung war es schon\n\nzuvor seit Jahren üblich gewesen, nur in Einzelfällen konkrete schriftliche Ver-\n\nträge zu schließen. Es war ebenfalls durchaus üblich, daß es zwischen den\n\nbeteiligten Geschäftspartnern nur zu mündlichen Absprachen kam oder aber\n\nlediglich ein kurzer Schriftverkehr über den Inhalt des jeweiligen Geschäftes\n\ngeführt wurde. Viele Geschäfte standen unter dem Motto \"Vertrauen gegen\n\nVertrauen\", so daß auf Sicherheiten verzichtet wurde. Es war auch nicht unge-\n\nwöhnlich, größere Geldbeträge aufgrund von Pro-forma-Rechnungen zur Zah-\n\nlung anzuweisen, und erst später die Originalrechnung in Empfang zu nehmen.\n\nIm übrigen fehlte eine eindeutige Abgrenzung von allgemeiner Geschäftskor-\n\nrespondenz zu Belegen der Geschäftsbuchhaltung (UA S. 12). Dieser Umstand\n\nwurde erstmals in einem Bericht der Konzernrevision über die Prüfung der\n\nBa. aktivitäten der Firma M. KGaA im April 1998 moniert und es wurden\n\norganisatorische Verbesserungen vorgeschlagen (UA S. 48). Das letzte Ge-\n\nschäft (Stahlgeschäft) im September 1997 war zwar angesichts der finanziellen\n\nSituation der Ba. gruppe, da diese nunmehr vor dem Konkurs stand, be-\n\nsonders risikoreich. Es war aber als reines Finanzierungsgeschäft, wie die\n\nStrafkammer rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, vom Zeugen Dr. Sch. , dem für\n\ndie Tätigkeiten des Angeklagten H. zuständigen Mitglied der Geschäftslei-\n\ntung der Firma M. KGaA (vgl. UA S. 115-120, 178) ausdrücklich genehmigt.\n\nEine Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen Anstiftung zur\n\nUntreue scheidet schon deshalb aus.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/2-str-355-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-04/2-str-355-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:24.769355+00:00"}}