{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_354-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"2 StR 354/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 354/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Novem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin,\n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hanau vom 2. April 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nI.\n\nDem Angeklagten lag zur Last, in der Nacht des 26. August 2002 in\n\nMaintal-Bischofsheim die Nebenklägerin Sch. vergewaltigt zu haben.\n\nNach der Anklage soll der Angeklagte gegen 2.00 Uhr aus seinem Pkw BMW\n\nheraus die Nebenklägerin auf der Goethestraße unter dem Vorwand angespro-\n\nchen haben, die Schillerstraße zu suchen. Als sie sich daraufhin seinem Fahr-\n\nzeug genähert und in Richtung Schillerstraße gedreht habe, um ihm die Fahrt-\n\nrichtung zu zeigen, sei er aus dem Wagen ausgestiegen, habe sie am Arm\n\nfestgehalten, ihr den Mund zugehalten und sie in den Fond des Wagens ge-\n\nstoßen. Sodann sei der Angeklagte mit ihr zu einem nahegelegenen Parkplatz\n\ngefahren. Dort habe er auf der Rückbank des Fahrzeugs mit der Nebenklägerin\n\nden ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzogen, wobei\n\ner sie an ihren Armen festgehalten habe.\n\nDer Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und angegeben, die Ne-\n\nbenklägerin sei freiwillig in seinen Pkw eingestiegen und der Geschlechtsver-\n\nkehr sei einvernehmlich durchgeführt worden. Das Landgericht hat diese Ein-\n\nlassung für nicht zu widerlegen gehalten. Der Aussage der Nebenklägerin \n\nSch. habe nicht gefolgt werden können, weil sie in einem wesentlichen\n\nDetail – daß sie dem Angeklagten nichts über sich erzählt habe – bewußt\n\nfalsch sei und es keine Indizien für die Richtigkeit ihrer Aussage gebe, die au-\n\nßerhalb der Aussage selbst lägen. Auch seien weitere von der Geschädigten\n\ngeschilderte Details, wie beispielsweise, daß sie nicht bemerkt haben wolle,\n\ndaß der Angeklagte ausgestiegen sei und die hintere Fahrzeugtür der Fahrer-\n\nseite geöffnet habe, nicht nachvollziehbar.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrü-\n\nge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe\n\nes ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklag-\n\nten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht\n\nüberwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (st. Rspr.). Das Revisions-\n\ngericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie\n\nnur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Be-\n\nweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweis-\n\nmittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\n\naufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine\n\nVerurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat.\n\nWenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli-\n\nchen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils-\n\ngründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entschei-\n\ndung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\n\nhat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils\n\nherausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der\n\nZeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen,\n\nder Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44,\n\n256, 257).\n\nDie Strafkammer hat diese Anforderungen bei ihrer Beweiswürdigung\n\nzugrunde gelegt. Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß die\n\nStrafkammer verkannt haben könnte, daß es sich bei mehreren im Urteil dar-\n\ngestellten Umständen durchaus um Indizien außerhalb der Zeugenaussage\n\nhandelt, die in eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der\n\nNebenklägerin einzubeziehen gewesen wären. Zu den außerhalb der Zeugen-\n\naussage liegenden gewichtigen Indizien zählen die Ereignisse und Umstände\n\nnach dem Vorfall, die von anderen Zeugen glaubhaft bestätigt worden sind\n\n(vgl. auch BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Dazu zählt hier, daß die\n\nNebenklägerin unmittelbar nach dem Vorfall in ihrer Wohnung ins Bad ging und\n\nweinte, daß sie nicht über den Vorfall reden wollte, daß sie duschte, daß sie\n\nbei der Unterhaltung mit der Polizeibeamtin S. , der sie als erster Person\n\netwas über die Tat und den Täter erzählte, Weinkrämpfe bekam und daß sie in\n\ndieser Nacht dem Zeugen Sp. eine SMS schickte, wonach sie Hilfe benötige\n\nund ihm zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Telefonat, bei dem sie ziemlich\n\nverstört war, von dem Vorfall berichtete. Des weiteren wäre zu berücksichtigen\n\ngewesen, daß die Nebenklägerin anschließend eine Woche krankgeschrieben\n\nwar, später an Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Angstzu-\n\nständen im Dunkeln litt sowie Therapiegespräche bei der Opferschutzorgani-\n\nsation Hanauer Hilfe in Anspruch nahm. Dies alles sind Umstände, die auf ei-\n\nnen erzwungenen Geschlechtsverkehr hindeuten können. Die Strafkammer hat\n\ndiese Umstände zwar teilweise auf UA Seite 25 erwogen. Die ausdrückliche\n\nFeststellung UA Seite 12, daß es außerhalb der Aussage der Zeugin keine In-\n\ndizien für die Richtigkeit ihrer Darstellung gebe sowie die entsprechenden\n\nFeststellungen zu einzelnen Indizien, beispielsweise UA Seite 21 letzter Absatz\n\nund Seite 24 zweiter Absatz, deuten jedoch darauf hin, daß die Strafkammer\n\ndiese Umstände bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht berück-\n\nsichtigt hat.\n\nDesgleichen ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß das aussa-\n\ngepsychologische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. , welches\n\nnach ihrer Überzeugung den wissenschaftlichen und von der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgut-\n\nachten genügt, kein Indiz außerhalb der Aussage der Nebenklägerin selbst sei,\n\nweil sich das Gutachten gerade auch ausschließlich mit dieser Zeugenaussage\n\nbefasse (UA Seite 23 letzter Absatz). Dem kann so nicht gefolgt werden. Auch\n\nder 1. Strafsenat, auf dessen Rechtsprechung sich das Landgericht beruft, hat\n\ndie Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens als zusätzliches Indiz für die\n\nGlaubhaftigkeit einer Aussage nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 256,\n\n257). Mit ihrer Bewertung hat die Strafkammer die Funktion des Glaubwürdig-\n\nkeitsgutachtens verkannt. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber\n\nzu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem\n\nTatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die\n\nSachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für\n\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind. Ausgehend von ihrem\n\nfalschen Ansatzpunkt hat sich die Strafkammer hier mit den von der Sachver-\n\nständigen aufgezeigten Kriterien, die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussa-\n\nge der Nebenklägerin sprechen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies wä-\n\nre hier aber erforderlich gewesen, zumal ein Motiv der Nebenklägerin für eine\n\nden Angeklagten absichtlich fälschlich belastende Aussage nicht erkennbar\n\ngeworden ist.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-354-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-354-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_354-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:59.796547+00:00"}}