{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"2 StR 351/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 351/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 11. April 2003 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die\n\nVerfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.\n\n1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.\n\n2) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision insbesondere gegen die\n\nAnwendung des § 177 StGB in beiden Fällen; sie ist unbegründet.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete die 1992 gebo-\n\nrene Geschädigte den 59 Jahre alten Angeklagten, ihren Großvater, in den\n\nSommerferien 2001, wie schon bei früheren Ferienaufenthalten, auf mehrtägi-\n\ngen Auslieferungsfahrten, die der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit\n\nals LKW-Fahrer unternahm.\n\nBei der ersten Tat parkte der Angeklagte seinen LKW gegen Abend auf\n\ndem Parkplatz einer Autobahn-Raststätte. Der Angeklagte und die Geschädigte\n\nbesuchten bis gegen 21.00 Uhr das Restaurant der Raststätte, anschließend\n\nbegaben sie sich zum LKW, in dem sie in zwei übereinander liegenden Schlaf-\n\nkojen übernachteten. Die Geschädigte legte sich, mit einem T-Shirt und Slip\n\nbekleidet, in die obere Koje. Aufgrund nun gefaßten Tatentschlusses griff der\n\nAngeklagte, als das Kind bereits eingeschlafen war, unter ihr T-Shirt, strei-\n\nchelte über ihre Brust und drückte diese mit einer Greifbewegung zusammen.\n\nEr wollte dabei die Gelegenheit nutzen, die sich ihm in der Abgeschiedenheit\n\nder Fahrerkabine bot.\n\nDie von dem Übergriff im Schlaf überraschte Geschädigte wachte auf\n\nund entzog sich der für sie unangenehmen Situation dadurch, daß sie sich\n\n- wie im Schlaf - vom Angeklagten wegdrehte. Dieser ließ daraufhin von dem\n\nMädchen ab und legte sich zum Schlafen in die untere Koje. Der Vorfall wurde\n\nam nächsten Tag nicht thematisiert.\n\nIm zweiten Fall, eine Woche später, suchte der Angeklagte mit der Ge-\n\nschädigten erneut in gleicher Weise den Rasthof auf. Als sie sich gegen\n\n22.00 Uhr in der Fahrerkabine zum Schlafen legte, behielt die Geschädigte, da\n\nsie insgeheim einen erneuten Übergriff befürchtete, ein T-Shirt sowie ihre Leg-\n\ngins an. Als das Kind bereits im Begriff war einzuschlafen, näherte sich der\n\nAngeklagte, der wiederum die abgeschiedene örtliche Lage erkannte und aus-\n\nnutzen wollte, der Geschädigten erneut. Er streichelte das Mädchen über den\n\nKopf, faßte dann unter das T-Shirt an die Brust des Kindes und drückte diese\n\nzusammen. Dann griff er unter die Leggins, rieb an der Scheide des Mädchens\n\nund führte schließlich zwei Finger bis zum Mittelgelenk in die Scheide ein. Die\n\nGeschädigte, die bis zu diesem Zeitpunkt im Halbschlaf war, erwachte, da das\n\nEinführen der Finger ihr Schmerzen bereitete. Sie ergriff die Hand des Ange-\n\nklagten und zog sie mit den Worten: \"Opa, laß das sein\", aus ihrer Hose. Der\n\nAngeklagte ließ von dem Kind ab; er sagte: \"Schlaf' jetzt, ich hör jetzt auf, ich\n\ngehe jetzt auch schlafen,\", und legte sich in seine Koje. Zu den Tatzeiten war\n\nder Angeklagte jeweils leicht alkoholisiert.\n\nb) Das Landgericht hat in beiden Fällen - neben sexuellem Mißbrauch\n\nbzw. schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern - die Voraussetzungen einer\n\nsexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen.\n\nEs hat angenommen, das Kind habe sich in einer schutzlosen Lage befunden.\n\nZwar habe auf dem belebten Parkplatz noch reger Betrieb geherrscht, auch\n\nseien die Türen des LKWs von innen nicht verriegelt gewesen. Das Mädchen\n\nhabe auf dem Parkplatz aber niemanden gekannt und habe in der Abgeschie-\n\ndenheit der Kabine Hilfe Dritter nicht erwarten können. Ihre Verteidigungsmög-\n\nlichkeiten seien weiter eingeschränkt gewesen, weil sie mit einem Übergriff\n\nnicht gerechnet habe und auch nicht rechnen mußte. Dies sei dem Angeklag-\n\nten bewußt gewesen; er habe diese Lage ausgenutzt. Unter Hinweis auf die\n\nSenatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über\n\ndie sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von\n\n§ 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes ge-\n\ngen dessen Willen.\n\n3) Der Schuldspruch (auch) wegen sexueller Nötigung im Fall 1 und we-\n\ngen Vergewaltigung im Fall 2 hält rechtlicher Prüfung stand.\n\na) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fas-\n\nsung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. ent-\n\nschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausge-\n\nhende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung er-\n\nschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den\n\nWillen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und\n\nder Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.;\n\nebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44,\n\n228, 231 f.). Die sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist\n\ndaher, anders als die Taten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, ein einaktiges Delikt\n\n(ebenso Laufhütte/Roggenbuck in LK, 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 Rdn. 2;\n\nFrommel in NK § 177 Rdn. 25 f.; Oberlies ZStW 114 [2002], 130, 144 ff.).\n\nb) Soweit gegen diese Rechtsprechung in Teilen der Literatur Einwände\n\nerhoben werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 16 ff.; Fischer\n\nZStW 112 [2000], 75 ff.; ders., NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Graul JR 2001, 117; Horn/Wolters\n\nin SK-StGB, § 177 Rdn. 14 a; krit. auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 177\n\nRdn. 6), vermögen diese nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat die Aus-\n\nnutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens\n\ndes Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angese-\n\nhen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht\n\nvoraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BT- Drucks. 13/9064 S. 13).\n\nc) Wenn das Opfer sich - wie vorliegend rechtsfehlerfrei festgestellt - in\n\neiner objektiv schutzlosen Lage befindet, welche der Täter zur Vornahme einer\n\nsexuellen Handlung gegen den Willen der betroffenen Person bewußt aus-\n\nnutzt, kann es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob das\n\nOpfer selbst diese Lage zum Tatzeitpunkt als solche erkennt und ob es sich\n\nvor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuelle Handlung hi-\n\nnausgehenden sonstigen Übeln fürchtet. Auch durch überraschende, gegen\n\nseinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird das Opfer zu deren Dul-\n\ndung genötigt; nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus,\n\nwenn der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt.\n\nDie Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR\n\n446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine\n\nin der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.\n\nd) Der Einwand, daß damit die Mehrzahl der Fälle sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu Verbrechen der sexuellen Nötigung wer-\n\nden (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 16 a), greift angesichts des Wort-\n\nlauts und des Gesetzeszwecks nicht durch. § 176 Abs. 1 StGB setzt nicht vor-\n\naus, daß die sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes ausgeführt wird;\n\nist dies - wie hier - der Fall, so ist dem erhöhten Unrechtsgehalt durch tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung Rechnung zu tragen. Es ist in\n\nständiger Rechtsprechung anerkannt, daß bei sexueller Nötigung von Kindern\n\nzwischen § 176 und § 177 StGB Tateinheit besteht.\n\ne) Nach diesen Maßstäben begegnet vorliegend die Verurteilung wegen\n\ntateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 1) und zum schweren\n\nsexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 2) begangener sexueller Nötigung\n\n(Fall 1) bzw. Vergewaltigung (Fall 2) keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich\n\ndie Geschädigte jeweils in schutzloser Lage befand und daß der Angeklagte\n\ndies ausgenutzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts. Daß\n\ndie Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schon aus\n\nihren ablehnenden Reaktionen sowie daraus, daß sie, da sie einen weiteren\n\nÜbergriff des Angeklagten befürchtete, bei der zweiten Gelegenheit ihre Leg-\n\ngins anzog, bevor sie sich zum Schlafen legte.\n\nDas Einführen der Finger in die Scheide des 9-jährigen Kindes im zwei-\n\nten Fall erfüllte die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der eine\n\nbesondere Erniedrigung nicht voraussetzt. Es liegen aber auch die Vorausset-\n\nzungen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 vor. Einer ausdrückli-\n\nchen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den\n\nKörper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es\n\nbei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl.\n\nBGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).\n\n4) Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Seine Revision war daher zu verwerfen.\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-351-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-str-351-03","retrieved":"2026-07-10 15:08:12.854440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-28/2-str-351-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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