{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_341-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"2 StR 341/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 341/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember\n\n2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2003 im Ausspruch der\n\nGeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte ist zunächst durch Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 30. November 2001 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und Führens einer halbautomatischen Selbstlade-\n\nkurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Ver-\n\nmögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten, verurteilt worden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom\n\n15. November 2002 - 2 StR 302/02 - dieses Urteil \"jeweils im Einzelstrafaus-\n\nspruch im Fall IV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er\n\nzu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM ... verurteilt worden ist\", und die\n\nSache insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im\n\nHinblick auf § 358 Abs. 2 StPO hat der Senat in den Gründen des Beschlusses\n\naufgeführt, an Stelle der aufgehobenen, verfassungswidrigen Vermögensstrafe\n\nkomme die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB als mildere\n\nRechtsfolge in Betracht.\n\nDer neue Tatrichter hat im angefochtenen Urteil vom 25. Mai 2003 de-\n\nklaratorisch festgestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren rechtskräftig verurteilt sei, und ihn \"darüber hinaus ... zu einer\n\nGeldstrafe von 18.000 Euro, ersatzweise 180 Tage Freiheitsstrafe\", verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge sowohl ge-\n\ngen den deklaratorischen Teil des Urteils als auch gegen die verhängte Geld-\n\nstrafe. Sie ist nur in letzterer Hinsicht begründet.\n\n2. Die Feststellung des Schuldspruchs und der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn diese Teile des Urteils vom\n\n30. November 2001 sind durch Beschluß des Senats vom 15. November 2002\n\nrechtskräftig geworden. Der Beschlußtenor dieser Entscheidung mag zwar mit\n\nder Formulierung \"jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall IV 1 a und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch\" zunächst mißverständlich erscheinen. Der folgende\n\nHalbsatz führt jedoch - insoweit unmißverständlich - aus: \" ..., soweit er zu ei-\n\nner Vermögensstrafe ... verurteilt wurde.\" In den Gründen des Beschlusses ist\n\nebenfalls unmißverständlich ausgeführt, die Revision werde \"zum Schuld-\n\nspruch, zu den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe\" als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nHieraus ergibt sich ohne Zweifel, daß allein der Anspruch über die Vermögens-\n\nstrafe - die dem Fall IV 1 a der damaligen Urteilsgründe zugeordnet war - der\n\nAufhebung unterlag.\n\n3. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verhängung der\n\nGeldstrafe wendet. Zwar kann aus der § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB widerspre-\n\nchenden Formulierung des Urteilstenors \n\nim Zusammenhang mit der -\n\n gleichfalls gesetzesfernen - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe noch ge-\n\nschlossen werden, daß der Tatrichter eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu\n\nje 100 Euro verhängen wollte. Es mangelt jedoch an einer hinreichenden Be-\n\ngründung für die Festsetzung sowohl der Tagessatzanzahl als auch der Ta-\n\ngessatzhöhe.\n\nIn den ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\n\nhat das Landgericht ausgeführt, die Angaben des Angeklagten zu Belastungen\n\naufgrund Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Einkommensteuer in\n\nHöhe von 260.000 Euro seien zutreffend. Der Angeklagte hat angegeben, er\n\nsei aufgrund dieser Vollstreckung inzwischen \"fast verarmt\"; der Wert seines\n\nHauses in Spanien sei niedriger als im ersten Urteil festgestellt. Hierzu hat das\n\nLandgericht ausgeführt, daß \"Angaben im Immobilienhandel bekanntermaßen\n\nbeliebig zu sein (pflegen)\" (UA S. 8); Feststellungen zu den Einkommensver-\n\nhältnissen des Angeklagten hat es nicht getroffen.\n\nDie Bemessung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 41 StGB hat\n\nnach den Grundsätzen des § 40 StGB zu erfolgen; die gesonderte Geldstrafe\n\nist keine konfiskatorische Maßnahme (vgl. Senatsbeschluß vom 15. November\n\n2002 - 2 StR 302/02). Dies hat der Tatrichter ersichtlich übersehen, zur Be-\n\ngründung der Geldstrafenzumessung hat er allein ausgeführt, die Sanktion\n\ngemäß § 41 StGB beruhe \"auf rechtswidrig erlangtem Tun\"; der Angeklagte\n\nhabe aus Gewinnsucht gehandelt und hohe Erträge erzielt (UA S. 7). Dies be-\n\ngründet die Besorgnis, das Landgericht habe die Geldstrafe quasi als \"Vermö-\n\ngensstrafe in anderem Gewand\" zugemessen und daher die rechtlichen Anfor-\n\nderungen verkannt.\n\n4. Das Urteil war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts, insoweit erneut aufzuheben. Die Sache war zurückzuverweisen,\n\num dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Erforderlichkeit einer zu-\n\nsätzlichen Geldstrafe und gegebenenfalls deren tatsächliche und rechtliche\n\nBemessungsgrundlagen umfassend zu prüfen. Die hypothetischen Erwägun-\n\ngen der Revision im Hinblick auf § 79 BVerfGG stehen dem aus den vom Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen nicht von vornherein ent-\n\ngegen.\n\nBode\n\nOtten\n\nRothfuß\n\nFischer\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-str-341-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-str-341-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_341-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:31.940319+00:00"}}