{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_332-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"2 StR 332/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 332/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-\n\neinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat\n\nzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend\n\ngewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte,\n\ndie Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, daß er die\n\nTat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.\n\nDies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler\n\n14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat\n\nhier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, daß diese\n\nbei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu kommt\n\nfolgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung und\n\nder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen Charakter\n\nund seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisieren-\n\nden Wendungen wie beispielsweise \"Hai im Haifischbecken\", \"Lebensphiloso-\n\nphie, sich zu schnappen, was zu schnappen ist\", \"in seiner Lebensführung über\n\nkeine moralischen Maßstäbe verfügt\", \"bei dem ihn leitenden Bestreben nach\n\nseinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten\" vor. Diese Wendungen\n\nbegründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der Tatrichter eine gefühls-\n\nmäßige, auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen\n\nhat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-\n\ngründung 2), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber dem\n\nAngeklagten beeinflußt worden sein könnte.\n\nBode Detter Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-332-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/2-str-332-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:56.258563+00:00"}}