{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"2 StR 328/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 328/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Oktober 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Meiningen vom 27. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch dahin geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß \"die bezahlte Geldstrafe\n\naus der Verurteilung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23.05.2001 (Aktenzei-\n\nchen: 7 Cs 23 Js 7949/01) mit drei Wochen Freiheitsstrafe auf die verhängte\n\nFreiheitsstrafe angerechnet wird.\"\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß der vom Tat-\n\nrichter ersichtlich gewollte Härteausgleich dafür, daß die Geldstrafe von 20 Ta-\n\ngessätzen zu je 30 DM aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nIngolstadt vom 23. Mai 2001 wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr zu ei-\n\nner Gesamtstrafenbildung herangezogen werden konnte, rechtsfehlerhaft vor-\n\ngenommen wurde.\n\nDie Gewährung eines Härteausgleichs ist nicht durch eine die Strafvoll-\n\nstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe vorzu-\n\nnehmen, wie z. B. der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung von Geld-\n\nleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB er-\n\nbracht worden sind, zu bewirken ist (vgl. hierzu BGHSt 36, 378 f.), sondern\n\ndurch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung. Im vor-\n\nliegenden Fall war daher entweder eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und die-\n\nse um die vollstreckte Strafe zu mildern oder der Nachteil unmittelbar bei der\n\nFestsetzung der neuen Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33,\n\n131, 132).\n\nIn Fällen, in denen eine Strafe nicht mehr zur Bildung einer Gesamt-\n\nstrafe herangezogen werden kann, weil sie bereits vollstreckt ist, kann\n\n- entgegen der Regel des § 39 StGB - der erforderliche Härteausgleich dazu\n\nführen, eine Strafe nach Jahren, Monaten und Wochen zu bemessen (vgl. u.a.\n\nBGH NJW 1989, 236, 237; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 4 StR 83/99).\n\nGemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat selbst (entspre-\n\nchend § 354 Abs. 1 StPO) die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten um die \"anzurechnenden\" drei Wochen auf zwei Jahre, fünf\n\nMonate und eine Woche ermäßigt. Daß dem Angeklagten für eine bezahlte\n\nGeldstrafe von 20 Tagessätzen (zu je 30 DM) ein Härteausgleich von drei Wo-\n\nchen gewährt wird, beschwert ihn nicht.\n\nDer - gemessen am verfolgten Ziel - geringfügige Teilerfolg des Rechts-\n\nmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten\n\nseines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBode Detter\n\nOtten\n\nRiBGH Prof. Dr. Fischer\n\nist aufgrund Urlaubs ver-\n\nhindert zu unterschreiben.\n\nBode\n\nRothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/2-str-328-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/2-str-328-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:27.539665+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-08/2-str-328-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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