{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_325-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"2 StR 325/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 325/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung ua\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Novem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 9. April 2003 wird verworfen.\n\n2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die\n\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil des I. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, eine Verurteilung we-\n\ngen einer Beteiligung an der späteren Tötung des . I. hat das Landgericht\n\naus Mangel an Beweisen verneint. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin E. , der\n\nSchwester des Getöteten.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte und A. sind Sympathisanten der sogenannten\n\n\"Grauen Wölfe\" und der \"MHP\", beides türkisch-nationalistische Vereinigun-\n\ngen. Das spätere Tatopfer l. war Kurde und Mitglied im Verein \"AGIF\",\n\neinem Dachverband linksgerichteter türkischer und kurdischer Organisationen\n\nmit Sitz in Köln-Humboldt-Gremberg. Dort wurde ein Café betrieben, um das\n\nsich I. , ein ruhiger, schüchterner und zurückhaltender Mensch, kümmerte, er\n\nwar im Café auch Ansprechpartner des Vereins.\n\nAm Tattag, dem 1. Juli 1999 kamen der Angeklagte und A. zwischen\n\n21.45 und 22.00 Uhr an dem Café vorbei, während das Tatopfer das Lokal auf-\n\nräumte. Aus ungeklärten Gründen betraten beide das Café, in dessen vorde-\n\nrem Bereich es zu einem lauten Streit und zu einer tätlichen Auseinanderset-\n\nzung mit I. kam, in deren Verlauf beide auf diesen einschlugen und eintra-\n\nten. Der Grund der Auseinandersetzung waren möglicherweise politische Diffe-\n\nrenzen. Im hinteren Bereich des Lokals im Thekenbereich griff A. dann das\n\nTatopfer mit einem ca. 32,5 cm langen Küchenmesser an und stach damit\n\ndreimal in dessen Brustkorb. Diesem wurde auch noch mit einem weiteren\n\nMesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm und einer maximalen Klingen-\n\nbreite von bis zu ca. 2,5 cm eine zweite Stichverletzung zugefügt. I. ver-\n\nstarb noch am Tatort infolge Verblutens. Die Herkunft der Tatmesser konnte\n\nnicht aufgeklärt werden. Insbesondere war nicht sicher festzustellen, daß A. \n\nund/oder der Angeklagte beide Messer oder eines von ihnen mitgeführt hätten.\n\nDer Angeklagte und A. kamen kurzfristig während des Tatgeschehens aus\n\nden Räumen des Cafés ins Freie und zerstörten die Fensterscheibe rechts ne-\n\nben der Eingangstür, anschließend begaben sich beide wieder in das Café\n\nhinein, wo die Auseinandersetzung ihren Fortgang nahm. Zu welchem Zeit-\n\npunkt des Tatgeschehens und weshalb die Fensterscheibe zerstört wurde,\n\nkonnte das Landgericht nicht klären. Einige Minuten nach der Zerstörung der\n\nFensterscheibe und der Rückkehr in das Lokal kamen der Angeklagte und A. \n\ngemeinsam wieder heraus und verließen den Tatort. Der Angeklagte flüchtete\n\nanschließend über die Niederlande in die Türkei.\n\nDer Angeklagte, der die Körperverletzung zum Nachteil des Tatopfers\n\neinräumt, hat eine Beteiligung an der Tötung bestritten. Er hat außerhalb der\n\njetzigen Hauptverhandlung drei Darstellungen des Tatgeschehens abgegeben,\n\ndie nach Ansicht des Landgerichts zum Teil in sich widersprüchlich und unge-\n\nreimt, miteinander in wesentlichen Details nicht in Einklang zu bringen und in\n\nzahlreichen wesentlichen Details durch andere Beweismittel widerlegt sind. Die\n\nSchwurgerichtskammer hält trotzdem eine direkte Beteiligung des Angeklagten\n\nan den Stichen nicht für erwiesen und ist zu seinen Gunsten von einer alleini-\n\ngen Täterschaft des gesondert verfolgten A. ausgegangen. Dem Angeklagten\n\nsei insbesondere auch nicht nachzuweisen, daß er die Zufügung der Stiche\n\ndurch A. vorhergesehen und/oder zustimmend gebilligt habe. Es sei ihm nicht\n\nzu widerlegen, daß er von dem Einsatz des Messers überrascht war und selbst\n\nvon jeder weiteren Einwirkung auf das Opfer abgelassen hat, als er den Mes-\n\nsereinsatz durch A. bemerkte. Nicht feststellen konnte die Schwurgerichts-\n\nkammer auch, daß der Angeklagte die Angriffe mit den Messern durch A. \n\nhätte verhindern können.\n\nDie Revision meint demgegenüber, die Beweiswürdigung sei rechtsfeh-\n\nlerhaft. Gerügt wird insbesondere, daß das Landgericht über die Würdigung\n\neinzelner Indizien hinaus es unterlassen habe, die erforderliche Gesamtwürdi-\n\ngung der sicher festgestellten Tatsachen in verschiedenen möglichen Alterna-\n\ntiven durchzuführen. Die Schwurgerichtskammer hätte zumindest prüfen müs-\n\nsen, ob eine strafbare Beteiligung auch unter Zugrundelegung der drei in Be-\n\ntracht kommenden Sachverhaltsvarianten ausscheide.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer\n\nweiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht\n\nzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel\n\nhinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der\n\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn\n\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-\n\ngesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden\n\nsind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erkennen lassen, daß das\n\nGericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Über-\n\nzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das\n\nGegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare,\n\nGewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausrei-\n\nchendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denk-\n\ntheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.).\n\nEinen solchen Rechtsfehler enthält das Urteil nicht.\n\n1. Das Landgericht hat die für und gegen eine Beteiligung des Ange-\n\nklagten an der Tötung des I. sprechenden Tatsachen abgewogen und\n\nhielt diese für eine Verurteilung nicht für ausreichend. Es hat dabei berücksich-\n\ntigt, daß der Angeklagte bei seiner Einlassung mehrfach die Unwahrheit gesagt\n\nhat. Erkannt hat die Schwurgerichtskammer, daß für eine Beteiligung des An-\n\ngeklagten seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort spricht, die Freundschaft\n\nmit A. , dessen politischen Ansichten er teilt. Dazu kommt, daß sie gemeinsam\n\neinen politischen Gegner tätlich angegriffen haben, wobei beide den Tatort\n\ngemeinsam aufgesucht und dann später in bestem Einvernehmen verlassen\n\nhaben. Dazu kommt, daß sie eine Fensterscheibe des Lokals gemeinsam zer-\n\ntreten haben. Die zwei tödlichen Stichverletzungen in Herz und Milz sind durch\n\nzwei verschiedene Tatwerkzeuge verursacht worden, was auf zwei Täter hin-\n\ndeuten kann, bei einem der Messer ist der Angeklagte als Verursacher von\n\nDNA-Spuren nicht auszuschließen. Letztendlich ist der Angeklagte durch seine\n\nEhefrau in einem Telefonat mit dem ermittelnden Kriminalbeamten und durch\n\neinen anonymen Anruf einer Zeugin bei der Polizei als Tatbeteiligter belastet\n\nworden.\n\nWenn das Landgericht trotzdem auf Grund anderer Feststellungen nicht\n\ndie Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten gewinnen konnte,\n\nspricht dies allein nicht für überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung\n\nerforderliche Überzeugungsbildung und kann deshalb aus Rechtsgründen nicht\n\nbeanstandet werden. Denn die Schwurgerichtskammer weist zu Recht auch\n\ndarauf hin, daß es eine Reihe entlastender Umstände gibt, die den Kern der\n\nEinlassung des Angeklagten stützen, so die Äußerungen A. in einem aufge-\n\nzeichneten Telefonat mit dem Zeugen S. am 14. Juli 1999, in dem er meinte,\n\nder Angeklagte habe mit der Sache so oder so nichts zu tun und dessen\n\ngleichlautenden Äußerungen gegenüber Dritten.\n\n2. Es ist auch nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer die\n\nerforderliche Gesamtwürdigung der für eine Beteiligung des Angeklagten spre-\n\nchenden Indizien, und zwar insgesamt wie auch innerhalb der drei für möglich\n\ngehaltenen Tatvarianten, unterlassen hat. Der Tatrichter muß sich in der Be-\n\nweiswürdigung mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeig-\n\nnet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten\n\nzu beeinflussen. Dabei darf er die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur iso-\n\nliert werten, sondern muß diese in eine umfassende Gesamtwürdigung einbe-\n\nziehen. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entspre-\n\nchende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Beweisanzei-\n\nchen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines Ange-\n\nklagten ausreicht (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Be-\n\nweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48).\n\nAuch diesen Anforderungen wird das Urteil, soweit es eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen einer Beteiligung an der Tötung des I. verneint,\n\ngerecht. Das Landgericht hat ausdrücklich - wenn auch knapp - eine solche\n\nGesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien\n\nvorgenommen (UA S. 41). Es hat dabei zu Recht auf die fehlenden direkten\n\nTatzeugen und die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und des an-\n\nderen Tatbeteiligten abgestellt. Dem kommt insbesondere deshalb Bedeutung\n\nzu, da für eine strafbare Beteiligung des Angeklagten seine subjektive Einstel-\n\nlung zu den Vorgängen mit ausschlaggebend sein mußte. Darauf zu schließen,\n\nbedurfte es aber tatsächlicher Anhaltspunkte. Solche hat das Landgericht aber\n\nrechtsfehlerfrei nicht gesehen.\n\n3. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht, ob eine strafbare Be-\n\nteiligung des Angeklagten an der Tötung des I. auch bei Zugrundelegung\n\nder drei für möglich gehaltenen Tatvarianten ausscheidet. Auf der Grundlage\n\nder Feststellungen mußte das Landgericht zwar in Tatsachenalternativität die\n\ndrei verschiedenen Möglichkeiten des Tathergangs, wie sie der Angeklagte\n\ngeschildert hat, nach einem strafbaren Gehalt überprüfen. Das Landgericht war\n\ngehalten, die von ihm für möglich erachtete, nach dem Zweifelsgrundsatz\n\ndenkbar mildeste Variante schuldhafter Beteiligung des Angeklagten im Zu-\n\nsammenhang mit der Tötung des I. konkret festzustellen und hiernach die\n\nstrafrechtliche Verantwortung des Angeklagten zu bestimmen (vgl. dazu BGHSt\n\n22, 12; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Tatsachenalternativität 3; StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 17; BGH NStZ-RR 2000, 171-172; NStZ\n\n2002, 309). Die Urteilsgründe belegen aber nicht, die Schwurgerichtskammer\n\nkönne übersehen haben, daß ein Freispruch ausscheidet, wenn im Ergebnis\n\nkeine Geschehensvariante verbleibt, wonach der Angeklagte sich nicht wegen\n\neiner gewaltsamen Einwirkung auf das Tatopfer strafbar gemacht hätte. Nach\n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe scheidet nämlich zumindest in\n\neiner der Varianten ein strafbares Verhalten des Angeklagten aus. Es besteht\n\ndie Möglichkeit, daß \n\nsämtliche Stiche \n\nvor dem Zerstören der\n\nFensterscheibe gesetzt wurden. Dem steht nicht entgegen, daß der Stich mit\n\ndem zweiten Messer in die Milz (UA S. 9) zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der\n\nKreislauf des Getöteten infolge der durch die vorangegangenen Stiche verur-\n\nsachten Blutungen bereits \"erheblich heruntergefahren\" war (UA S. 27), also\n\nein gewisser Zeitraum zwischen beiden Stichen vergangen sein mußte. Das\n\nvom Landgericht festgestellte \"Gepolter und Schreien\" (UA S. 11) nach der\n\nRückkehr des Angeklagten und des A. in das Café selbst beweist nicht, daß\n\ndas Tatopfer daran im Sinne eines Kampfgeschehens beteiligt war. Es besteht\n\ndeshalb die Möglichkeit, daß die tödlichen Stiche bereits kurz nach dem Ein-\n\ntreten in die Räumlichkeiten des Cafés geführt wurden. Wenn aber ein solches\n\nTatgeschehen nicht auszuschließen ist, kann - wie die Schwurgerichtskammer\n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die Einlassung des Angeklagten, der sich in\n\nseinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren auf einen Exzeß A. s berufen\n\nhat, durch beweiskräftige Tatsachen nicht widerlegt werden. Denn dann be-\n\nsteht die Möglichkeit, daß der erste Stich in den Brustkorb durch A. überra-\n\nschend für den Angeklagten gesetzt wurde (UA S. 8) und der zweite Stich -\n\nunbemerkt vom Angeklagten - dem Tatopfer in der Küche beigebracht wurde\n\n(UA S. 9, 26).\n\n4. Nicht erörtert hat das Landgericht die Möglichkeit, daß der Angeklagte\n\nmöglicherweise ein Verbrechen des (versuchten) Totschlags durch Unterlassen\n\nbegangen haben kann. Denn er hat sich vom Tatort entfernt, ohne selbst Hilfe\n\nfür den am Boden liegenden I. zu leisten oder entsprechende Hilfe durch\n\nDritte zu veranlassen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nschließt der Senat aber aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit\n\neine Verurteilung zu erwarten ist. Denn es wird nicht auszuschließen sein, daß\n\nder Angeklagte das Tatopfer bereits für tot hielt.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-325-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-325-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:32.022047+00:00"}}