{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_302-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"2 StR 302/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 302/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Be-\n\ntrugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung\n\ntechnischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Auf-\n\nzeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaft-\n\nlichen Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils in\n\nTateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\n\ndie Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrens-\n\nrügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ei-\n\nnen Gebrauchtwagenhandel in S. auf einem gemeinsamen Be-\n\ntriebsgelände mit dem ebenfalls selbständigen Händler Z. . Die Zusammen-\n\narbeit ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an Interessenten\n\nveräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in\n\nneunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an St. , die Z. er-\n\nworben und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesen\n\ndurchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf an\n\nSt. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km\n\nreduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Ange-\n\nklagten, von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommen\n\nwurden. St. wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständen\n\nankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklag-\n\nten wurde der wahre Kilometerstand angegeben. St. verkaufte, wie der An-\n\ngeklagte wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisen\n\nüberwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit\n\nSt. bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten Sch. an, in seinen Be-\n\ntrieb einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem Kilo-\n\nmeterstand von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometer-\n\nstand und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an Privatper-\n\nsonen oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Auf-\n\nzeichnungen bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen\n\nkann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in ei-\n\nnem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB\n\n(BGHSt 29, 204).\n\nDer Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen im\n\nKomplex „St. “ hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht in seiner Be-\n\nweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat,\n\ndaß in den Kaufverträgen mit St. der zutreffende tatsächliche Kilometerstand\n\nangegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen Kilo-\n\nmeterstand entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt insoweit\n\neine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb\n\nder Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an St. \n\nverkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis er\n\nselbst die Fahrzeuge von Z. erworben und ob er bei den Verkäufen einen\n\nGewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns ist\n\ndemgemäß nicht belegt. Das Landgericht ist zudem der entlastenden Aussage\n\ndes Zeugen Z. nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen\n\nSch. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringend\n\nverdächtig sei. Die Angaben des Sch. , aus denen sich dieser Verdacht\n\nergibt, teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaf-\n\ntigkeit dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht in\n\nder Lage zu prüfen, ob das Landgericht dem Zeugen Z. zu Recht die Glaub-\n\nwürdigkeit abgesprochen hat.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Komplex „St. “ führt auch zur Auf-\n\nhebung der Verurteilung im Komplex „Sch. “, denn das Landgericht hat bei\n\nseiner Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine „Gesamtschau der In-\n\ndizien“ abgestellt (UA S. 17).\n\nVorsitzende Richterin am \nBundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\nist wegen Krankheit\nverhindert ihre Unter-\nschrift beizufügen.\n Otten\n\nOtten\n\nRothfuß\n\nFischer\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-302-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-302-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:34.688602+00:00"}}