{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"2 StR 294/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 294/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2003 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 15. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tatein-\n\nheit mit schwerer räuberischer Erpressung, der schweren räu-\n\nberischen Erpressung in drei Fällen, der versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldig\n\nist.\n\n2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren bleibt bestehen, es\n\nentfällt jedoch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nneun Monaten im Fall II, 6.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in vier Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-\n\nren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen\n\nund für deren Wiedererteilung eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Der\n\nAngeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderung\n\ndes Schuldspruchs im Konkurrenzverhältnis der Taten II, 6 und 7 von Tatmehr-\n\nheit zu Tateinheit. Die Freiheitsstrafe von sieben Jahren für den versuchten\n\nMord (Tat II, 7) bleibt als Einsatzstrafe auch für die einheitliche Tat II, 6/7 (ver-\n\nsuchter Mord in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) bestehen.\n\n1. Die schwere räuberische Erpressung im Fall II, 6 und der daran an-\n\nschließende versuchte Mord (Fall II, 7) wurden nach den vom Landgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen tateinheitlich begangen und stehen entgegen der\n\nrechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit\n\nzueinander. Dies folgt daraus, daß sich die Ausführungshandlungen beider\n\nTaten teilweise überschneiden.\n\nDer Angeklagte erbeutete bei dem Überfall auf eine Tankstelle durch die\n\nschwere räuberische Erpressung unter Verwendung einer Gasalarmpistole mit\n\nPlatzpatronen Bargeld und Telefonkarten im Gesamtwert von knapp 3.000 DM.\n\nWährend der Tankwart telefonisch die Polizei informierte, nahm der anwesen-\n\nde Zeuge Z. sofort die Verfolgung des Angeklagten auf und verlangte von ihm,\n\ndas Geld zurückzugeben. Der Angeklagte versuchte jedoch, mit der Beute zu\n\nentkommen. Z. konnte ihn 300 m von der Tankstelle entfernt stellen und in den\n\nSchwitzkasten nehmen. Der Angeklagte wollte sich um jeden Preis aus der\n\nUmklammerung befreien und fliehen, um nicht als Täter überführt zu werden.\n\nEr setzte die Tatwaffe heftig auf die Kleidung des Z. auf und drückte ab. Dabei\n\nnahm er zumindest billigend in Kauf, Z. durch eine Schußverletzung im Herzbe-\n\nreich zu töten. Durch den aufgesetzten Schuß entstand ein 10 cm langer\n\nSchußkanal in Richtung linker Thorax. Hätte der Schußkanal nur wenige Zen-\n\ntimeter versetzt in der Herzregion geendet, wäre der Schuß absolut tödlich ge-\n\nwesen.\n\nBei diesem Tathergang war die schwere räuberische Erpressung zwar\n\nvollendet, nachdem der Angeklagte die Tatbeute an sich genommen und sich\n\ndamit aus der Tankstelle entfernt hatte. Jedoch war diese Tat noch nicht been-\n\ndet, als der Angeklagte auf Z. schoß. Da Z. sofort die Verfolgung des Ange-\n\nklagten aufgenommen hatte, hatte der Angeklagte noch keinen sicheren Ge-\n\nwahrsam an der erpressten Beute erlangt, als er auf Z. schoß. Handlungen, die\n\nnach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor de-\n\nren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit,\n\nwenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht\n\ndienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs.\n\n1 Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts hat der Angeklagte auf Z. geschossen, um fliehen zu können und\n\nnicht als Täter überführt zu werden. Das Landgericht hat deshalb zutreffend\n\ndas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht angenommen (vgl. hierzu BGH\n\nNJW 2001, 763 m.w.N.). Das Urteil äußert sich allerdings nicht dazu, ob der\n\nAngeklagte unter den gegebenen Umständen nicht zumindest auch mit der Ab-\n\nsicht der Beutesicherung auf Z. schoß und anschließend ersichtlich nicht ohne,\n\nsondern mit der Beute floh. Da dies hier schon deshalb naheliegt, weil Z. den\n\nAngeklagten unmittelbar zuvor vergeblich zur Rückgabe der Beute aufgefordert\n\nhatte, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der Schuß ge-\n\ngen Z. und die dadurch erzwungene Flucht jedenfalls auch der Beutesicherung\n\ndienen sollte. Damit besteht zwischen dem versuchten Mord und der schweren\n\nräuberischen Erpressung Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung,\n\ndieselbe 5, 8, 13, 21). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern. § 265\n\nStPO steht der Schuldspruchänderung hier nicht entgegen, zumal da sie sich\n\nfür den Angeklagten nicht nachteilig auswirkt.\n\n2. Auf den Strafausspruch wirkt sich die Schuldspruchänderung hier nur\n\ninsofern aus, als die gesonderte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun\n\nMonaten für die schwere räuberische Erpressung im Fall II, 6 entfällt. Die\n\nEinsatzstrafe für den versuchten Mord (Fall II, 7) kann unter den besonderen\n\nUmständen des Falles auch nach der Änderung des Konkurrenzverhältnisses\n\nebenso bestehen bleiben wie die Gesamtfreiheitsstrafe. Dies ergibt sich aus\n\nfolgendem:\n\na) Bei richtiger Anwendung der für die Gesamtstrafenbildung maßge-\n\nbenden Grundsätze hätte das Landgericht dem Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nAachen vom 18. September 2001 Zäsurwirkung beimessen müssen. Die Zä-\n\nsurwirkung entfällt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht deshalb, weil\n\nes gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe aus\n\ndem Strafbefehl in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHSt 44,\n\n179, 184; 32, 190, 194; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 m.w.N.).\n\nKonkret hätte das hier zur Folge gehabt, daß die Einzelfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren und neun Monaten für die vor dem 18. September 2001 begangene Tat\n\nII, 1 gesondert hätte bestehen bleiben müssen, wenn das Landgericht gemäß\n\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der\n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl absehen wollte. Da die Einbeziehung der\n\nGeldstrafe zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe hätte führen müssen, ist der\n\nAngeklagte dadurch, daß das Landgericht hiervon abgesehen hat, nicht be-\n\nschwert. Sodann hätte für die Taten II, 2 bis 7 eine weitere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe gebildet werden müssen. Bereits die Einsatzstrafe von sieben Jahren für\n\ndie Tat II, 7 hätte dann aber dazu geführt, daß die bisherige Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zehn Jahren überschritten worden wäre.\n\nb) Nachdem das Konkurrenzverhältnis für die Taten II, 6 und 7 zur Tat-\n\neinheit geändert wurde, hätte an sich auch die Strafe für diese Tat neu bemes-\n\nsen werden müssen. Bereits für den als Tat II, 7 abgeurteilten versuchten Mord\n\nhat das Landgericht jedoch die Einsatzstrafe von sieben Jahren festgesetzt.\n\nDas tateinheitliche Hinzutreten der schweren räuberischen Erpressung im Fall\n\nII, 6 hätte nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Ermäßigung dieser\n\nEinsatzstrafe führen können. Da bereits für die Tat II, 1 eine Einzelstrafe von\n\nvier Jahren und neun Monaten verhängt wurde, hätte die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nfür die übrigen Taten fünf Jahre und drei Monate nicht überschreiten dürfen,\n\nweil das Gesamtstrafübel wegen des Verschlechterungsverbots die bisherige\n\nGesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf. Da der Angeklagte durch die\n\nBildung einer einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten somit auch\n\nnach der Schuldspruchänderung nicht beschwert ist, die Strafe für die Tat II,\n\n6/7 nicht mehr über die bisherige Einsatzstrafe von sieben Jahren hinaus er-\n\nhöht werden kann und die Einzelstrafen im übrigen keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen lassen, läßt der Senat die Einzelstrafe für den Fall II, 6 entfallen und die\n\nbisherige Einsatzstrafe für den Fall II, 7 auch für die in Tateinheit zusammen-\n\ngefaßte Tat II, 6/7 bestehen. Die einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle Ta-\n\nten kann ebenfalls bestehen bleiben, weil eine Änderung sich nicht zugunsten\n\ndes Angeklagten auswirken könnte.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/2-str-294-03","retrieved":"2026-07-10 14:59:13.552833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-12/2-str-294-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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