{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_293-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"2 StR 293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 293/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Novem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\nund Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\n\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2003 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-\n\nsprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in vier\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt wurde. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; ihm waren\n\ninsoweit drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin, die Opfer\n\nauch der Körperverletzungen war, vorgeworfen worden.\n\nGegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenklägerin, die beide die Verletzung materiellen Rechtes\n\nrügen.\n\nDie Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg; das angefochtene Ur-\n\nteil war aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nDas Urteil des Landgerichts leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.\n\n1. Es wird bereits den formellen Anforderungen, die an ein freisprechen-\n\ndes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zu-\n\nnächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen,\n\ndie er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen\n\nGründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststel-\n\nlungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u.a. BGHR StPO § 267\n\nAbs. 5 Freispruch 10 m.w.N.).\n\nDiese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das\n\nangefochtene Urteil nicht. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden,\n\nwenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren (vgl. BGHR StPO\n\n§ 267 Abs. 5 Freispruch 12). Daß hier keinerlei Feststellungen zu den Verge-\n\nwaltigungsvorwürfen möglich waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Den\n\näußerst knapp wiedergegebenen Tatvorwürfen läßt sich vielmehr entnehmen,\n\ndaß die Vergewaltigungsvorwürfe in unmittelbarem Zusammenhang mit den\n\nunter II 1 und II 4 als Körperverletzungen abgeurteilten Fällen standen. Danach\n\nliegt nahe, daß Feststellungen insoweit möglich waren. Die Urteilgründe lassen\n\njedoch noch nicht einmal erkennen, ob es zu den vorgeworfenen Tatzeiten zu\n\nsexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen\n\nist und ob nur die Frage der Freiwilligkeit streitig ist. Hinzu kommt hier noch,\n\ndaß auch die gebotene Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu den Tat-\n\nvorwürfen fehlt (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5 und 8).\n\n2. Unerläßlich war im vorliegenden Fall auch die Darstellung der Opfer-\n\naussage, um dem Revisionsgericht eine umfassende Überprüfung der Beweis-\n\nwürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen.\n\nDie Mitteilung des Tatrichters, die Schilderung der Zeugin sei, bis auf\n\neinige Widersprüche, jedenfalls im Kerngeschehen in sich schlüssig gewesen,\n\nso daß sich die von ihr geschilderten Taten tatsächlich so wie von ihr bekundet\n\nereignet haben könnten, reicht hier nicht aus, zumal die Kammer der Zeugin\n\ninsoweit - anders als bei den Körperverletzungsdelikten - gerade nicht geglaubt\n\nhat. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin war eine kon-\n\nkrete Darlegung der Aussage in ihrer Entstehung und ihrem wesentlichen In-\n\nhalt nach erforderlich. Dieser Pflicht konnte sich der Tatrichter nicht dadurch\n\nentziehen, daß er einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage im\n\nHinblick auf die Vergewaltigungsvorwürfe angeführt hat. Denn diese stellen nur\n\neinen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassende\n\nNachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich.\n\nRissing-van Saan Otten Roth-\nfuß\n Fischer Ri'inBGH Roggenbuck\n\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-293-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-293-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:53.832126+00:00"}}