{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_291-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"2 StR 291/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 Abs. 4 Satz 3, 4 Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie an- geordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja, zu 2.\n\nBGHSt: ja, zu 2.\n\nBGHR: ja, zu 2.\n\nVeröffentlichung: ja, zu 2.\n\nStGB § 66 Abs. 4 Satz 3, 4\n\nAls Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von\n\nUntersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie an-\n\ngeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die\n\nerlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 291/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Novem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Rothfuß,\n\n Prof. Dr. Fischer\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Roggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 10. April 2003 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge\n\ngestützte Revision ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Hierzu ist nur folgendes\n\nauszuführen:\n\na) Die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO wegen vorschriftswidriger Besetzung\n\nder Strafkammer ist nicht begründet. Die Entscheidung, daß die Strafkammer in\n\nder Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein soll, begründet\n\ndie Revision nur dann, wenn sie sich als objektiv willkürlich darstellt (BGHSt\n\n44, 328, 333 f.). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, denn die Sache\n\nwies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere, überdurch-\n\nschnittliche Schwierigkeiten auf, welche die Beteiligung eines dritten Berufs-\n\nrichters nahelegten. Der Umstand allein, daß die Anordnung einer Maßregel\n\ngemäß § 66 StGB in Betracht kam, stand einer Entscheidung nach § 76 Abs. 2\n\nGVG nicht entgegen.\n\nb) Die Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 247 StPO er-\n\nweist sich gleichfalls im Ergebnis als unbegründet. Zwar durfte die Entschei-\n\ndung des Vorsitzenden, die Zeugin M. gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht zu vereidi-\n\ngen und vorläufig zu entlassen, grundsätzlich nicht in Abwesenheit des gemäß\n\n§ 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten erfolgen. Zu-\n\ntreffend hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, daß es sich\n\nangesichts des hier gegebenen besonderen Verfahrensablaufs insoweit nicht\n\num einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte: Der Vorsitzende\n\nhatte zuvor den Angeklagten in Abwesenheit der Zeugin über den wesentlichen\n\nInhalt ihrer Aussage unterrichtet und sodann mitgeteilt, er beabsichtige, die\n\nZeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen und sie vorläufig zu entlas-\n\nsen. Hierzu gab er dem Angeklagten und dessen Verteidiger rechtliches Ge-\n\nhör; Anträge wurden nicht gestellt. Die anschließend - wieder in Abwesenheit\n\ndes Angeklagten und in Anwesenheit der Zeugin - entsprechend erklärte und\n\nprotokollierte Verfügung stellte sich daher als bloßer Vollzug der zuvor getrof-\n\nfenen Entscheidungen des Vorsitzenden dar.\n\nc) Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO ist im Ergebnis unbegrün-\n\ndet. Zwar konnte daraus, daß die Anklageschrift, in der Liste der anzuwenden-\n\nden Vorschriften nur \"§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\" aufführte, nicht schon auf eine\n\nAnwendung des § 66 Abs. 1 StGB geschlossen werden, weil § 66 StGB auch in\n\nseinen Absätzen 2 und 3 auf die materielle Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 3\n\nverweist. Auch wenn hier ein klarstellender rechtlicher Hinweis erforderlich ge-\n\nwesen und rechtsfehlerhaft unterblieben wäre, könnte aber ein Beruhen des\n\nUrteils auf diesem Fehler, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\n\nhat, sicher ausgeschlossen werden. Am 5. Hauptverhandlungstag hat der Vor-\n\nsitzende, wie die Revision zutreffend vorträgt, in einem Rechtsgespräch mit\n\ndem Verteidiger in der Hauptverhandlung \"die Voraussetzungen der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erörtert\" (Protokollband Bl. 124). Es\n\nwar daher für den Angeklagten und seinen Verteidiger offenkundig, daß die\n\nAnwendung des § 66 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der Angeklagte hätte sich,\n\nwenn ein Hinweis gemäß § 265 StPO ergangen wäre, nicht anders als gesche-\n\nhen verteidigen können.\n\n2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt kei-\n\nnen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Zu erörtern ist hier allein die von\n\nder Revision angegriffene Anordnung der Sicherungsverwahrung, namentlich\n\ndie Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB in Verbindung mit den formellen\n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Insoweit hat das\n\nLandgericht folgendes festgestellt:\n\na) Wegen im Oktober und November 1986 begangener Taten wurde der\n\n- bereits vielfach vorbestrafte - Angeklagte am 9. März 1988 wegen Förderung\n\nder Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Förderung der Prostitution in Tat-\n\neinheit mit versuchter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und we-\n\ngen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt; die Einsatzstrafe betrug zwei Jahre und\n\nsechs Monate. Die Strafe wurde - nach Widerruf der Reststrafenaussetzung\n\nzur Bewährung - bis zum 19. Dezember 1994 vollständig verbüßt.\n\nDurch Urteil vom 24. April 1991 wurde der Angeklagte wegen einer am\n\n9. Mai 1990 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt, die er bis zum 29. August 1996 verbüßte. Die vorliegend abge-\n\nurteilte Anlaßtat beging er am 20. Juni 2002. Vom 4. bis 30. November 1997,\n\nvom 5. März 1999 bis 2. Februar 2000 und vom 13. bis 25. Mai 2000 befand\n\nsich der Angeklagte in drei verschiedenen Verfahren in Untersuchungshaft. In\n\ndem zweiten dieser Verfahren wurde er vom Anklagevorwurf freigesprochen;\n\ndas dritte Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; in beiden\n\nFällen wurde der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt.\n\nb) Das Landgericht hat gesehen, daß, wenn die Haftzeiten des Ange-\n\nklagten unberücksichtigt blieben, die Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 3\n\nStGB gegeben wären und daß die dort genannte Fünfjahresfrist der sog.\n\nRückfallverjährung hier auch dann abgelaufen wäre, wenn gemäß § 66 Abs. 4\n\nSatz 4 StGB (allein) die Verbüßung von Strafhaft nicht eingerechnet würde. Als\n\nin die Frist nicht einzurechnen hat es aber auch die Zeiten der Freiheitsentzie-\n\nhung durch Untersuchungshaft angesehen; dem Umstand, daß die jeweiligen\n\nVerfahren nicht zu Verurteilungen führten, hat es im Hinblick auf Wortlaut und\n\nSinn der Vorschrift keine Bedeutung beigemessen. Hiergegen wendet sich die\n\nRevision unter Hinweis auf die von Hanack in LK, 11. Aufl., § 66 Rdn. 40 ver-\n\ntretene Ansicht, von der Fünfjahresfrist seien nur solche Zeiten einer Verwah-\n\nrung in Abzug zu bringen, die der Angeklagte \"durch sein Verhalten zu vertre-\n\nten\" habe; einem später freigesprochenen Angeklagten solle nicht angelastet\n\nwerden, daß er in Untersuchungshaft nicht in gleichem Maße Gelegenheit\n\nhatte sich zu bewähren wie bei einem Leben in Freiheit (ebenso Horn in SK-\n\nStGB, § 66 Rdn. 9; zweifelnd Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 66 Rdn. 15). Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat die Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.\n\nc) Die Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB durch das Landgericht\n\nist rechtsfehlerfrei. Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4\n\nStGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das\n\nVerfahren, in dem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat\n\nund der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.\n\naa) Aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ergibt sich eindeutig,\n\ndaß die Nichtanrechnung von Verwahrungszeiten auf die Frist des § 66 Abs. 4\n\nSatz 3 StGB nicht daran zu knüpfen ist, ob der Verwahrung ein schuldhaftes\n\nVerhalten zugrunde lag. Als behördliche Unterbringung in einer Anstalt ist da-\n\nher seit jeher auch die Unterbringung im Maßregelvollzug (Tröndle/Fischer\n\n§ 66 Rdn. 15), eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO (Stree in\n\nSchönke/Schröder, 26. Aufl., § 66 Rdn. 69) sowie Freiheitsentzug nach landes-\n\nrechtlichen Unterbringungsgesetzen (Hanack in LK § 66 Rdn. 39) angesehen\n\nworden. Auf ein Verschulden an dem zu der Anordnung führenden Anlaß\n\nkommt es nicht an; gleichermaßen nicht darauf, ob die Anordnung materiell\n\nrechtmäßig gewesen ist (BGH NJW 1969, 1678 zu § 20 a a.F. StGB; vgl. auch\n\nBGHSt 24, 62, 63 zu § 17 Abs. 4, § 48 a.F. StGB). Eine Ausnahme hiervon hat\n\nder Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 160 für Fälle willkürlichen, offenkundig\n\nrechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs durch staatliche Organe anerkannt, weil\n\nhierin eine \"behördliche Anordnung\" nicht gesehen werden könne (Verwahrung\n\nim Konzentrationslager; zu § 20 a.F. StGB). Soweit sich die Revision auf diese\n\nEntscheidung beruft, geht sie fehl, weil der zugrunde liegende Sachverhalt sich\n\noffensichtlich unterscheidet. Die rechtsstaatlich unbedenkliche Anordnung von\n\nUntersuchungshaft aufgrund dringenden Tatverdachts ist auch dann keine\n\nWillkürmaßnahme, wenn sich in dem - durch die Untersuchungshaft gesicher-\n\nten - Ermittlungsverfahren die Unschuld des Beschuldigten erweist; der An-\n\nspruch auf Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG richtet sich seiner Natur\n\nnach nicht auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Freiheitsberaubung, son-\n\ndern ist ein Aufopferungsanspruch im Hinblick auf ein durch ein Gericht recht-\n\nmäßig angeordnetes, wenn auch vom Beschuldigten unveranlaßtes Sonder-\n\nopfer (vgl. BGHZ 72, 302).\n\nbb) Das Wortlaut-Argument wird, wie das Landgericht zutreffend hervor-\n\ngehoben hat (UA S. 107 f.), auch durch den Regelungszweck des § 66 Abs. 4\n\nSatz 3 und 4 StGB gestützt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\ngemäß § 66 StGB ist ihrem Wesen nach keine \"Zusatzstrafe\" oder Strafschär-\n\nfung für Rückfalltäter, sondern eine der zukünftigen Gefährlichkeit des Ange-\n\nklagten entgegenwirkende Maßregel. Daher bezieht sich die Regelung des\n\n§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB, deren verbreitete Bezeichnung als \"Rückfallverjäh-\n\nrung\" wegen der Anknüpfung an den früheren § 48 StGB insoweit miß-\n\nverständlich sein kann, in ihrem Kern nicht auf eine durch schnellen Rückfall\n\nbelegte höhere Schuld bei der Begehung der Anlaßtat, sondern auf die nach\n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu stellende Prognose zukünftiger Gefahr für die All-\n\ngemeinheit. Das Gesetz geht davon aus, daß eine prognostische Verwertung\n\nfrüherer Taten dann grundsätzlich ausscheidet, wenn der Angeklagte zwischen\n\nihnen und der jeweils nachfolgenden Tat fünf Jahre in Freiheit gelebt hat, ohne\n\neine weitere gravierende Straftat zu begehen. Die dem zugrunde liegende ge-\n\nsetzliche Vermutung ist der Sache nach naheliegend und entspricht den Anfor-\n\nderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Maßregel nach § 66\n\nStGB.\n\nEntgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht geht es daher bei der\n\nAusnahmeregelung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB nicht darum, dem Angeklag-\n\nten eine Zeit, die er auf behördliche Anordnung in einer freiheitsentziehenden\n\nAnstalt verbracht hat, bei der Prognosestellung \"anzulasten\" (in diese Richtung\n\nHanack in LK § 66 Rdn. 40; ähnlich Böllinger in NK § 66 Rdn. 60). Die Verwah-\n\nrungszeit ergibt für ihn entgegen dieser Ansicht keinen Nachteil hinsichtlich der\n\nPrognose; die Frist der eine negative Gefährlichkeitsprognose zwingend aus-\n\nschließenden \"Verjährung\" läuft unter Ausschluß von Verwahrungszeiten viel-\n\nmehr auch dann weiter, wenn etwa mehrere Anordnungen der Untersuchungs-\n\nhaft jeweils zu Verurteilungen führten. Die gesetzliche Vermutung, daß jemand,\n\nder sich auf behördliche Anordnung in freiheitsentziehender Verwahrung befin-\n\ndet, keine oder nur eingeschränkte Gelegenheit hat, Anreizen zu neuen schwe-\n\nren Straftaten zu widerstehen und daher Anlaß für die Verneinung der Progno-\n\nse seiner Gefährlichkeit in Freiheit zu geben, ist sachgerecht. Würde Untersu-\n\nchungshaft, die nicht zur Verurteilung führt, im Hinblick auf die Legalbewäh-\n\nrung einer in Freiheit verbrachten Zeit gleichgestellt, so würde daher hierdurch\n\nnicht ein \"Nachteil\" ausgeglichen, sondern dem Beschuldigten ein vom Geset-\n\nzeszweck nicht getragener Vorteil zuteil, weil ein Zeitraum, in welchem er seine\n\nRechtstreue gerade nicht oder nur erheblich eingeschränkt unter Beweis stel-\n\nlen konnte, so gewertet würde, als habe er dies getan. Eine solche Auslegung\n\nmüßte zu offensichtlichen Widersprüchen zu Unterbringungen aus Anlaß sons-\n\ntigen schuldlosen Verhaltens führen. Es würde überdies zu erheblichen prakti-\n\nschen Schwierigkeiten und unvertretbaren Verfahrensverzögerungen führen,\n\nwenn die Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 StGB etwa vom\n\nErgebnis von Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren abhinge, in denen\n\nUntersuchungshaft vollzogen wurde. Der Senat ist daher mit dem Landgericht\n\nder Ansicht, daß in die Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nur solche\n\nZeiten einzurechnen sind, in denen der Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit\n\nhatte, sich in Freiheit zu bewähren. Auf ein Verschulden des Angeklagten an\n\neiner behördlich angeordneten Verwahrungszeit, in welcher diese tatsächliche\n\nMöglichkeit nicht bestand, kommt es nicht an.\n\nc) Das Landgericht hat daher die formellen Voraussetzungen der Anord-\n\nnung gemäß § 66 Abs. 1 StGB zutreffend bejaht, weil der in Freiheit verbrachte\n\nZeitraum zwischen den Taten nicht mehr als fünf Jahre betrug. Die Bejahung\n\neines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie der Prognose der\n\nGefährlichkeit des Angeklagten aufgrund der sorgfältigen, durch das Gutachten\n\ndes Sachverständigen gestützten Gesamtwürdigung des Landgerichts läßt ei-\n\nnen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n Fischer\n\nRi'inBGH Roggenbuck\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift gehindert\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-291-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":23},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/2-str-291-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:47.824594+00:00"}}