{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_285-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"2 StR 285/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 285/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kassel vom 6. März 2003 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt\n\n(Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr; ein Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre),\n\nim übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Falle 1 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach\n\n§ 176 Abs. 1 StGB: Streicheln des 12jährigen Tatopfers an der Scheide) hat\n\ndie Strafkammer zur Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aus-\n\ngeführt:\n\n„Der Regelung des § 176 StGB liegt die entwicklungspsychologische\n\nAnnahme zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person und\n\ndamit ihre Fähigkeit, über ihr Sexualleben zu bestimmen, als untrennba-\n\nrer Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt und dass äußere, fremdbe-\n\nstimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeig-\n\nnet sind, diese Entwicklung zu stören. Auch wenn bislang keine negati-\n\nven Auswirkungen bei der Geschädigten erkennbar wurden, so ist die\n\nabstrakte Gefahr sehr groß, dass ein Opfer durch die im oben genann-\n\nten Fall 1 vorgenommenen Handlungen in seiner Entwicklung nachhaltig\n\nbeeinflusst werden könnte. Auch im konkreten Fall liegt das Tatgesche-\n\nhen bislang erst ein Jahr zurück, so dass nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, dass zukünftig noch erheblich Folgewirkungen eintreten. Der An-\n\ngeklagte hat die Geschädigte wie eine erwachsene Freundin behandelt.\n\nAußerdem bestand in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und\n\nder Geschädigten ein von J. H. selbst empfundenes erhebliches Un-\n\ngleichgewicht, da sie sich auf Grund ihrer sexuellen Unerfahrenheit in\n\nder Beziehung zum Angeklagten gehemmt fühlte und befürchtete, sich\n\nihm gegenüber sexuell nicht richtig zu verhalten“.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht dem Ange-\n\nklagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB,\n\nder in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st.\n\nRspr. vgl. BGH StV 2002, 74; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 176 Rdn. 2),\n\nstrafschärfend angelastet hat. Im übrigen lassen diese Ausführungen auch\n\nnoch besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß der Zweifelssatz un-\n\neingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986,\n\n5). Kann das Gericht - wie hier nach einem Jahr - keine sicheren Feststellun-\n\ngen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten\n\nauswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hin-\n\nsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumes-\n\nsung ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 1997, 336, 337; StV 1998, 656, 657; vgl.\n\nauch Tröndle/Fischer aaO § 176 Rdn. 22).\n\nDie im Fall 1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann somit kei-\n\nnen Bestand haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe führt auch zur Aufhe-\n\nbung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nda der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Rechtsfehler auch auf die\n\nHöhe dieser Strafen ausgewirkt hat.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-20/2-str-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-20/2-str-285-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:11.701549+00:00"}}