{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_267-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"2 StR 267/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 267/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kassel vom 5. Februar 2003 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Straf-\n\nausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloß der Angeklagte,\n\nseine frühere Lebensgefährtin, die sich von ihm getrennt hatte und eine eigene\n\nWohnung im selben Haus wie der Angeklagte bewohnte, in seine Gewalt zu\n\nbringen und gegen ihren Willen mehrfach mit ihr geschlechtlich zu verkehren,\n\nweil er die Trennung nicht akzeptieren wollte und sich gekränkt fühlte. Unter\n\neinem Vorwand verabredete er sich am Tatabend gegen 19.30 Uhr mit der Ne-\n\nbenklägerin im Keller des Hauses. Als die Nebenklägerin danach in ihre Woh-\n\nnung zurückkehren wollte, folgte er ihr und griff sie, als sie die Wohnungstür\n\naufgeschlossen hatte, zunächst mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Elekt-\n\nroschockgerät an. Als dies wegen der dicken Kleidung der Nebenklägerin nicht\n\ndie erwartete Wirkung zeigte, drängte der Angeklagte sie in die Wohnung,\n\nwürgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor Augen wurde,\n\nund brachte sie zu Boden. Dann fesselte er sie mit Klebeband und einem Schal\n\nund knebelte sie mit einem Strumpf. Außer diesen Gegenständen hatte er noch\n\nzwei Spritzen mitgebracht, in welche er in Wasser aufgelöste Benzodiazepin-\n\nTabletten aufgezogen hatte. Er verschloß die Wohnungstür, verbrachte die\n\nNebenklägerin in das Wohnzimmer und ließ die Jalousien herunter. Aus der\n\nKüche holte er sodann ein Fleischermesser herbei; dieses hielt er der Neben-\n\nklägerin mit der Drohung, er werde, wenn sie schreie, \"kurzen Prozess\" ma-\n\nchen, an den Hals. Er legte die beiden Spritzen auf den Tisch und erklärte der\n\nNebenklägerin, es handle sich um \"Todesspritzen\"; er werde sie zunächst noch\n\neinige Male vergewaltigen und sodann ebenso wie sich selbst töten.\n\nIm weiteren Verlauf des Abends entfernte er den Knebel, ließ die Ge-\n\nschädigte aber weiter gefesselt; er unterhielt sich mit ihr und sah fern. Gegen\n\n2.30 Uhr führte er gegen den Willen der Nebenklägerin gewaltsam unge-\n\nschützten Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er sie zunächst erneut mit\n\ndem Messer bedrohte und ihren Slip zerschnitt; bei der Ausführung der sexu-\n\nellen Handlungen legte er das Messer in Griffweite auf dem Wohnzimmertisch\n\nab. Zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und erneut im Laufe des Vormittags vollzog er\n\nwiederum gegen den Willen der Geschädigten ungeschützten Geschlechtsver-\n\nkehr; auch hierbei legte er das Messer, das er im übrigen in der Hand hielt,\n\ngriffbereit neben sich.\n\nGegen 15.00 Uhr veranlaßte er die Nebenklägerin, telefonisch ein Tref-\n\nfen mit ihrer Mutter abzusagen. Danach vollzog er wiederum gegen ihren Wil-\n\nlen den Geschlechtsverkehr. Er ließ die Geschädigte sodann duschen; wäh-\n\nrenddessen räumte er das Wohnzimmer sorgfältig auf, spülte die benutzten\n\nTrinkgläser ab, packte die mitgebrachten Utensilien ein und verließ die Woh-\n\nnung gegen 16.30 Uhr. Insgesamt befand sich die Nebenklägerin etwa\n\n20 Stunden in seiner Gewalt.\n\nWährend der gesamten Tatausführung nahm der Angeklagte oft Tablet-\n\nten mit unbekanntem Wirkstoff zu sich; außerdem rauchte er weniger als\n\n10 mal Cannabis. Alkohol hatte er weder vor der Tat konsumiert noch trank er\n\nwährend der Tat. Bei keinem der Geschlechtsakte kam es zum Samenerguß.\n\nEinmal übergab sich der Angeklagte im Flur der Wohnung.\n\n2. Das Landgericht hat das Gesamtgeschehen aufgrund des Tatplans\n\ndes Angeklagten als natürliche Handlungseinheit angesehen und nur ein\n\nVerbrechen der Vergewaltigung unter Verwendung von Waffen in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung im Hinblick auf die lebensgefährdende Be-\n\nhandlung durch das Würgen angenommen. Es hat zugunsten des Angeklagten\n\nangenommen, dieser habe sich aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeits-\n\nstörung in Verbindung mit dem Konsum der unbekannten Tabletten und von\n\nCannabis während der gesamten Tatzeit im Zustand erheblich verminderter\n\nSteuerungsfähigkeit befunden.\n\nDen Strafrahmen hat das Landgericht § 177 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StGB\n\nentnommen und eine Sperrwirkung des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Für\n\ndie Annahme eines minder schweren Falles hat es als \"ausschlaggebend\" an-\n\ngesehen, daß der Angeklagte die Tatwaffe jeweils während der Geschlechts-\n\nakte nicht unmittelbar an den Körper der Geschädigten hielt, als \"vor allem\n\nausschlaggebend\" darüber hinaus die erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit (UA S. 25); eine weitere Strafrahmensenkung hat es im Hinblick\n\nauf § 50 StGB abgelehnt.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme\n\neines minder schweren Falles des § 177 Abs. 4 StGB und in diesem Zusam-\n\nmenhang gegen die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklag-\n\nten. Sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die im Hinblick\n\nauf die Frage der Konkurrenz und die fehlende Erörterung des § 239 b StGB\n\nnahe liegenden Bedenken gegen den Schuldspruch stehen dem hier nicht ent-\n\ngegen, da eine zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs unabhängig von\n\nder konkurrenzrechtlichen Bewertung im Schuldspruch möglich ist (vgl. BGHSt\n\n29, 359, 364 ff.; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359; BGH NStZ 2002, 317 f.;\n\njeweils m.w.Nachw.; ständ. Rspr.).\n\n4. Die Revision ist begründet. Die Strafzumessung ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern zugunsten des Angeklagten.\n\na) Die Anwendung des § 21 StGB findet in den Urteilsgründen keine hin-\n\nreichende Grundlage.\n\naa) Das Landgericht hat sie auf die Feststellung gestützt, \"auf der\n\nGrundlage\" der von der Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstö-\n\nrung und einer Intoxikation durch Tabletten und Cannabis sei die Steuerungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten möglicherweise vor der Tat und während des ge-\n\nsamten Tatablaufs erheblich vermindert gewesen (UA S. 18, 22 bis 24). Dabei\n\nbleibt hinsichtlich einer akuten Intoxikation aber schon offen, welche Wirkstoffe\n\ndie vom Angeklagten eingenommenen Tabletten beinhalteten und wie diese\n\nsich konkret auf Verhalten und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Auf die\n\nFeststellung, der Angeklagte habe weiße Tabletten unbekannter Art einge-\n\nnommen, läßt sich weder die Feststellung einer \"Intoxikation\" noch gar einer\n\nEinschränkung der Steuerungsfähigkeit stützen. Soweit festgestellt ist, der An-\n\ngeklagte habe \"unter 10 mal\" Cannabis geraucht, fehlt es an Feststellungen zu\n\nArt, Menge und insbesondere zu den konkreten Wirkungen dieses Rauschmit-\n\ntelkonsums. Im übrigen hat der Angeklagte sowohl die Tabletten als auch das\n\nCannabis erst \"im Verlauf der Tatausführung\" zu sich genommen (UA S. 24);\n\neine hierauf beruhende Intoxikation konnte daher bei der Vorbereitung der Tat\n\nund deren Beginn nicht vorliegen.\n\nbb) Auch die Feststellungen zu der Persönlichkeitsstörung weisen Lü-\n\ncken auf und sind nicht widerspruchsfrei.\n\nNach den Ausführungen der Sachverständigen, welchen sich der Tat-\n\nrichter ohne weitere eigene Erwägungen angeschlossen hat, liegt beim Ange-\n\nklagten eine sog. narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, welche durch Nei-\n\ngung zur überhöhten Selbstdarstellung, Selbstüberschätzung und mangelndes\n\nEinfühlungsvermögen gekennzeichnet sei (UA S. 22). Der Angeklagte sei leicht\n\nkränkbar; seine Fähigkeit, Kränkungen zu verarbeiten, sei eingeschränkt (UA\n\nS. 23).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Feststel-\n\nlung einer den gängigen Diagnosesystemen entnommenen Diagnose (hier:\n\n\"narzißtische Persönlichkeitsstörung\"; DSM-IV, 301.81; dagegen keine geson-\n\nderte Nennung in ICD-10; vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl.\n\n2000, S. 154) nicht aus, um eine konkrete Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\n\nzum Zeitpunkt der Tat darzulegen. Dies gilt insbesondere bei den sog. Persön-\n\nlichkeitsstörungen, deren deskriptive Typologien keiner einheitlichen Systema-\n\ntik folgen (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 262), eine\n\nVielzahl auch normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträch-\n\ntigungen des Empfindens und Verhaltens beschreiben und typisierend zusam-\n\nmenfassen. Es kommt daher für die rechtliche Bewertung darauf an, welche\n\nkonkreten Auswirkungen die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsver-\n\nmögen des Beschuldigten gerade bei der ihm zur Last gelegten Tat hatte (vgl.\n\nzur \"narzißtischen Persönlichkeitsstörung\" BGH wistra 2000, 339, 340; NStZ\n\n2002, 427, 428; vgl. auch Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 20 Rn. 42 m.w.N.).\n\nInsoweit hat das Landgericht im Anschluß an die Sachverständige hier\n\nnur ausgeführt, die \"Persönlichkeitsmerkmale\" des Angeklagten wirkten sich \"in\n\nRichtung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gegebenheiten\" und einer\n\neinseitig verzerrten Selbst- und Fremdwahrnehmung aus. Die Tat sei als Reak-\n\ntion auf die als Kränkung erlebte Trennung der Nebenklägerin von dem Ange-\n\nklagten zu verstehen; sie sei \"als rachsüchtige Reaktion\" zu sehen. Hierbei\n\nbleibt schon die Feststellung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gege-\n\nbenheiten unklar, denn dies legt eher die Annahme eines wahnhaften Erlebens\n\nnahe, für welches sich aber aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten\n\nkein Anhaltspunkt ergibt.\n\nVor allem aber fehlt jeder Hinweis, in welcher Weise und in welchem\n\nUmfang das Kränkungsempfinden und das Rachebedürfnis des Angeklagten\n\nseine Fähigkeit in dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß be-\n\neinträchtigt haben könnten, von einer detailliert geplanten und sorgfältig vorbe-\n\nreiteten Geiselnahme und mehrfachen Vergewaltigung Abstand zu nehmen.\n\nDies wäre im Urteil im einzelnen darzulegen gewesen. Feststellungen dazu, ob\n\ndas Opfer während des 20-stündigen Tatgeschehens irgendwelche gravieren-\n\nden, auf eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinweisenden\n\nAuffälligkeiten bemerkte, enthält das Urteil nicht. Daß es bei den vier Verge-\n\nwaltigung jeweils nicht zum Samenerguß kam und daß der Angeklagte sich\n\neinmal übergeben mußte, besagt insoweit für sich nichts; durch letzteres wird\n\nim übrigen die Resorption der unbekannten Tabletten unterbrochen worden\n\nsein.\n\nSchließlich fehlt auch die Darlegung einer konkreten inhaltlichen Bezie-\n\nhung zwischen den vom Landgericht nur unverbunden nebeneinander gestell-\n\nten Feststellungen einer Persönlichkeitsstörung und einer \"Intoxikation\" nach\n\nBeginn der Tat. Eine die Hemmung gegen Gewalttaten beeinträchtigende ku-\n\nmulative oder wechselseitig steigernde Wirkung von leichter Kränkbarkeit und\n\nCannabis-Wirkungen liegt nicht nahe und hätte näherer Darlegung bedurft.\n\ncc) Insgesamt erweist sich somit die Anwendung des Zweifelssatzes auf\n\ndie Feststellung erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als\n\nrechtsfehlerhaft. Der Zweifelssatz kann erst auf der Grundlage einer erschöp-\n\nfenden und in sich schlüssigen Beweiswürdigung zur Anwendung kommen;\n\ndaran mangelt es hier. So ist etwa die planvolle Tatvorbereitung als Indiz ge-\n\ngen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit erwähnt (UA S. 23); warum sie\n\n- ebenso wie das sorgfältige Aufräumen der Wohnung und Beseitigen der Spu-\n\nren - nicht auch gegen die Annahme erheblicher Einschränkung der Schuldfä-\n\nhigkeit spricht, ist nicht erörtert.\n\nb) Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch der zweite Gesichtspunkt, auf\n\nwelchen das Landgericht die Anwendung des § 177 Abs. 5 StGB \"ausschlag-\n\ngebend\" gestützt hat: Daß der Angeklagte bei der viermaligen Vergewaltigung\n\ndas jeweils zuvor und danach als Drohmittel eingesetzte Fleischermesser zur\n\nAusführung des Geschlechtsverkehrs in Griffweite - und Sichtweite des Op-\n\nfers - neben sich legte und nicht unmittelbar an den Körper der Nebenklägerin\n\nhielt, entsprang ersichtlich den festgestellten tattechnischen Notwendigkeiten\n\nund kann die vom Tatrichter angenommene \"ausschlaggebende\" schuldmin-\n\ndernde Wirkung nicht haben.\n\n5. Der neue Tatrichter wird zur Frage einer Einschränkung der Schuld-\n\nfähigkeit umfassende neue Feststellungen zu treffen haben; er wird gegebe-\n\nnenfalls zu prüfen haben, ob die Zuziehung eines anderen Sachverständigen\n\nangezeigt ist. Einer sachgerechten Bewertung des Gesamtschuldumfangs steht\n\ndie Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/2-str-267-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/2-str-267-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:50.015945+00:00"}}