{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_266-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"2 StR 266/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 266/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. Februar 2004, in der Sitzung am 6. Februar 2004, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 13. März 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die\n\ndagegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion hat keinen Erfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sie sich aus\n\nden zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 10. Juli 2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. So-\n\nweit das Landgericht vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB statt des § 176a\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Erör-\n\nterungsbedürftig ist jedoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der vielfach bestrafte Angeklagte am\n\n22. August 2002 bei einem Spiel mit einem elf- und einem dreizehnjährigen\n\nMädchen dem älteren Mädchen über der Kleidung an die Brüste und an die\n\nScheide gefaßt und schließlich vor beiden bis zum Samenerguß onaniert. Auf\n\nseine Aufforderung faßten ihn die Mädchen an den Penis.\n\nDas Landgericht hat folgende einschlägige Vorstrafen festgestellt:\n\n1. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. August 1989 in Verbindung\n\nmit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1989 wegen\n\nversuchter sexueller Nötigung (Verwendung einer Schreckschußpistole gegen-\n\nüber einer erwachsenen Frau), Tatzeit 3. August 1988, Freiheitsstrafe ein Jahr\n\nmit Bewährung,\n\n2. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21. Februar 1992 in Verbindung\n\nmit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1993 wegen ver-\n\nsuchter sexueller Nötigung (der Angeklagte versuchte mit offener Hose das 25-\n\njährige Opfer in die Büsche zu ziehen, ergriff das T-Shirt, welches beim Aus-\n\nweichen der Zeugin zerriß), Tatzeit 6. August 1991, Freiheitsstrafe acht Mona-\n\nte,\n\n3. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1994 wegen sexu-\n\nellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils im minder schweren Fall\n\n(der Angeklagte faßte im Vorbeigehen im Kaufhaus zwei Mädchen an Brust\n\nund Po), Tatzeit 15. Mai 1993, Gesamtfreiheitsstrafe fünf Monate,\n\n4. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 1995 in Verbindung mit\n\ndem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1995 wegen sexu-\n\nellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, Tatzeit\n\n8. April 1995, Freiheitsstrafe zehn Monate,\n\n5. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29. August 1996 wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, Tatzeit\n\n10. Februar 1996, Freiheitsstrafe ein Jahr mit Bewährung,\n\n6. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 13. November 1997 in Verbindung\n\nmit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1999 wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Tatzeiten 30. und 31. Mai 1999, Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe ein Jahr drei Monate (Einzelstrafen jeweils neun Monate),\n\n7. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 8. April 1999 in Verbindung mit\n\ndem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1999 wegen sexu-\n\nellen Mißbrauchs eines Kindes, Tatzeit 16. Juni 1998, unter Einbeziehung der\n\nEinzelstrafen aus der vorangegangenen Verurteilung, Gesamtfreiheitsstrafe\n\nzwei Jahre drei Monate, Einzelstrafe in dieser Sache ein Jahr sechs Monate.\n\nBei den den Verurteilungen I. 4. bis I. 7. zugrunde liegenden Fällen han-\n\ndelte es sich jeweils um exhibitionistische Handlungen vor Kindern.\n\nDer Angeklagte befand sich zuletzt vom 16. Juni 1998 bis zum 20. Janu-\n\nar 2002 in Haft. Er hat sämtliche Strafen - Strafaussetzungen waren jeweils\n\nwiderrufen worden - verbüßt.\n\nII. Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf\n\n§ 66 Abs. 1 StGB gestützt und die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB durch die Verurteilungen durch das Amtsgericht Neuss vom\n\n29. August 1996 (siehe oben I. 5.) und vom 8. April 1999, dieses in Verbindung\n\nmit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1999 (siehe\n\noben I. 7.), zu einer Strafe von einem Jahr bzw. einer Einzelstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten als erfüllt angesehen. Aufgrund dieser Vortaten und\n\nder Anlaßtat hat es unter Würdigung der weiteren Taten und der Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten seinen Hang zu erheblichen Straftaten angenommen. Beiden\n\nVorverurteilungen liegen exhibitionistische Handlungen des Angeklagten vor\n\nKindern zugrunde, die nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. zu würdigen waren:\n\nBei der am 10. Februar 1996 begangenen Tat hatte er in seinem Fahrzeug sei-\n\nnen Unterkörper entblößt, an seinem Glied manipuliert, mit zwei siebenjährigen\n\nvorbeigehenden Mädchen Blickkontakt gesucht und sie so auf sich aufmerk-\n\nsam gemacht. Bei der weiteren Vortat hatte er auf einem Spielplatz in der Nähe\n\neines fünfjährigen spielenden Mädchens sein Geschlechtsteil entblößt und\n\nonaniert.\n\n1. Die Heranziehung dieser Vortaten zur Begründung der Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.\n\nDie Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zum einen voraus, daß\n\nder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr verurteilt worden ist. Mit den Anforde-\n\nrungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetz-\n\ngeber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur ge-\n\ngen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Ge-\n\nwicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34,\n\n321, 323; 24, 243; 24, 345, 347). Zum anderen müssen die Vortaten sympto-\n\nmatisch für den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten sein; sie müssen als\n\nIndiz für einen solchen Hang gewertet werden können (st. Rspr.). Beide Vor-\n\naussetzungen stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, denn nur Straf-\n\ntaten von einem gewissen Gewicht lassen den Schluß auf einen Hang zur Be-\n\ngehung erheblicher Straftaten zu.\n\n2. Die genannten Vorverurteilungen erfüllen diese Voraussetzungen.\n\nDies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß bei den zur Begründung der\n\nAnordnung herangezogenen Vorverurteilungen Freiheitsstrafen in der von § 66\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB geforderten Höhe ausgesprochen worden sind. Denn wenn\n\nauch § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Schwere der Vortaten nicht auf die verwirk-\n\nlichten Delikte, sondern allein auf die Höhe der verhängten Strafen abstellt,\n\nkann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber für exhibitionis-\n\ntische Handlungen - auch vor Kindern - durch § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB\n\neine Sonderregelung geschaffen hat, die die Erheblichkeit dieser Straftaten als\n\nsolche und damit auch ihre Indizwirkung für einen Hang auf erhebliche Straf-\n\ntaten in Frage stellt. Denn nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB kann eine we-\n\ngen exhibitionistischer Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ver-\n\nhängte Strafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten\n\nist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionisti-\n\nschen Handlungen mehr vornehmen wird. Das Gesetz nimmt mithin unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhi-\n\nbitionistischer Taten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre die Annahme\n\nunvereinbar, es handele sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für\n\ndie Allgemeinheit gefährliche Taten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits\n\nmehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten\n\nAusgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt,\n\ndie eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu\n\neinem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998,\n\n408; NStZ 1995, 228).\n\nDer Regelung des § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt zugrunde, daß\n\nder Gesetzgeber grundsätzlich von der Folgenlosigkeit exhibitionistischer\n\nHandlungen - auch vor Kindern - ausgegangen ist:\n\nDer Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (von\n\ndenen die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern nur einen Ausschnitt\n\ndarstellen) in der zu den Tatzeiten geltenden Ausgestaltung (§ 176 Abs. 5 Nr. 1\n\nStGB a.F. = § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) wie auch die Möglichkeit erweiterter\n\nStrafaussetzung zur Bewährung bei exhibitionistischen Handlungen geht auf\n\ndas 4. Strafrechtsreformgesetz zurück. In der Begründung des von der Bundes-\n\nregierung eingereichten Entwurfs zu diesem Gesetz ist zu § 183 Abs. 3 StGB\n\nausgeführt, daß der Grund für die Vorschrift die besonderen Verhältnisse beim\n\nExhibitionismus seien, nämlich die Größe der Rückfallwahrscheinlichkeit, die\n\ngeringe Schwere der Rechtsgutverletzung und die Möglichkeit einer Therapie\n\n(BR-Drucks. 489/70 S. 32). Die Anwendung der Vorschrift auch auf Fälle der\n\nexhibitionistischen Handlungen vor Kindern hatte der Entwurf allerdings mit\n\nHinweis darauf, daß nach dem Stand der Forschung nicht ausgeschlossen\n\nwerden könne, daß Kinder durch exhibitionistische Handlungen schwerer ge-\n\nfährdet seien als Personen im Alter von mindestens vierzehn Jahren (BR-\n\nDrucks. aaO), nicht vorgesehen. Hingegen hatte der Sonderausschuß für die\n\nStrafrechtsreform zu diesem Gesetz die Erweiterung des § 183 Abs. 3, Abs. 4\n\nStGB auch auf die Fälle der exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vorge-\n\nschlagen. Dieser Vorschlag wurde in der nächsten Legislaturperiode ohne\n\nweitere Diskussion übernommen und in § 183 Abs. 3, Abs. 4 StGB des 4. Straf-\n\nrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 festgeschrieben.\n\nZur Begründung hatte der Sonderausschuß in seinem Bericht ausge-\n\nführt, die Ausdehnung der Vergünstigung des § 183 Abs. 3 StGB auch für Fälle\n\nder vor Kindern vorgenommenen exhibitionistischen Handlungen sei, selbst\n\nwenn die Handlung im Einzelfall eher pädophilen als exhibitionistischen Cha-\n\nrakter habe, gerechtfertigt, weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht um\n\neine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neuroti-\n\nscher Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele\n\n(Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über\n\nden von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes\n\nzur Reform des Strafrechts, Drucks. VI/ 3521 S. 37). Die Wiederholungsgefahr\n\nwährend der Bewährungszeit könne hingenommen werden, weil - so die von\n\ndem Ausschuß damals gehörten Sachverständigen - rein exhibitionistische\n\nHandlungen, auch soweit sie vor Kindern vorgenommen werden, im allgemei-\n\nnen folgenlos verarbeitet werden (aaO S. 56).\n\nDie erweiterte Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2\n\nStGB wurde auch in der Folge nicht geändert. Allerdings wurde durch das Ge-\n\nsetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und gefährlichen Straftaten vom\n\n26. Januar 1998, das sich die Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit\n\nvor gefährlichen Sexualstraftätern zum Ziel gesetzt hatte, im Rahmen der Straf-\n\nrahmenerhöhung bei den §§ 176 bis 178 StGB die Höchststrafe des § 176\n\nAbs. 3 Nr. 1 StGB von drei Jahren auf fünf Jahre erhöht und § 176 StGB ohne\n\nweitere Differenzierung als Katalogtat für die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB aufgenommen. Durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n\nund zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\n\n3007 f.), das am 1. April 2004 in Kraft tritt, wird für \"sexuellen Mißbrauch von\n\nKindern ohne Körperkontakt\" (bisher § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine Mindest-\n\nstrafe von drei Monaten bestimmt. Dies allein belegt nicht, daß die Gefährlich-\n\nkeit exhibitionistischer Taten vor Kindern vom Gesetzgeber nunmehr grund-\n\nsätzlich anders beurteilt werden sollte. § 66 Abs. 3 StGB wurde bewußt weit\n\ngefaßt. Das Korrektiv für die erweiterte Anwendungsmöglichkeit der Siche-\n\nrungsverwahrung wurde in den Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen\n\ngesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9062 S. 9; siehe\n\nauch Begründung zum Bundesrat-Entwurf BT-Drucks. 13/7559 S. 10).\n\n3. Auch wenn danach bei einer vor Kindern begangenen exhibitionisti-\n\nschen Handlung, bei der keine unrechtserhöhenden Besonderheiten vorliegen,\n\nnicht ohne weiteres von einer erheblichen Straftat auszugehen sein wird, die\n\nfür sich gesehen die Gefahr einer erheblichen Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB indiziert, würde diese auf einer isolierten Betrachtung der beiden\n\nVortaten beruhende Wertung der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht.\n\nDenn der Angeklagte hat gerade auch durch die Anlaßtat, bei der er sowohl\n\nselbst sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen als auch diese zur Vor-\n\nnahme von sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert hat, gezeigt, daß er es\n\nnicht bei exhibitionistischen Handlungen beläßt, wenn die Situation günstig\n\nerscheint. Diese nach mehreren Therapien und langjähriger Strafverbüßung\n\nbegangene Tat, die eine deutliche Steigerung gegenüber den in den letzten\n\nJahren davor begangenen Taten aufweist, zeigt, daß die den Verurteilungen zu\n\nI. 5. und I. 7. zugrunde liegenden Taten als Ausdruck eines Hanges des Ange-\n\nklagten gedeutet werden müssen, der nicht nur auf die Begehung exhibitionis-\n\ntischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte gerichtet ist, bei denen er\n\naktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt sucht. Dies wird auch bestätigt\n\ndurch die Vorstrafen zu I. 1. und I. 2., die bei der Prüfung des Hanges und im\n\nRahmen der Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden können, und ent-\n\nspricht der Einschätzung der beiden gehörten Sachverständigen, denen die\n\nKammer gefolgt ist, auch wenn - anders als bei den den Vorstrafen zu I. 1. und\n\nI. 2. zugrunde liegenden Taten, bei denen der Angeklagte sogar bereit war,\n\nGewalt einzusetzen, um seine sexuellen Wünsche durchzusetzen - zukünftige\n\ngewalttätige Handlungen des Angeklagten eher unwahrscheinlich sind. Die\n\nSachverständigen haben im übrigen, anders als die früher herangezogenen\n\nSachverständigen, bei dem Angeklagten keine pathologische exhibitionistische\n\nStörung, sondern eine therapieresistente dissoziale Persönlichkeitsstörung\n\ndiagnostiziert.\n\nDaß mit einem sexuellen Mißbrauch, wie er bei der hier abgeurteilten\n\nTat vorgelegen hat, die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden ver-\n\nbunden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Kammer hat deshalb zu\n\nRecht die jeweils mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr belegten\n\nVortaten als Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-\n\ngen. Auch im übrigen begegnen die Urteilsfeststellungen zum Hang des Ange-\n\nklagten und der daraus abgeleiteten Gefährlichkeitsprognose, die sich auf eine\n\nsorgfältige Gesamtwürdigung seiner Person und Taten stützt, keinen Beden-\n\nken.\n\nAngesichts der bei sexuellen Mißbrauchstaten an Kindern zu erwarten-\n\nden schwerwiegenden psychischen Schäden kann die angeordnete Siche-\n\nrungsverwahrung auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.\n\nRissing-van Saan Otten Roth-\n\nfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/2-str-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/2-str-266-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_266-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:10.599746+00:00"}}