{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_254-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"2 StR 254/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 254/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 3. März 2003\n\na) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe und\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem Raub in zwei Fällen (Einzelstrafen: elf Jahre und sieben\n\nJahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub\n\n(Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus\n\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte im Fall 1 der Ur-\n\nteilsgründe die 15jährige Geschädigte nachts auf der Straße, umfaßte sie von\n\nhinten, hielt ihr den Mund zu und drückte sie zu Boden. Er stopfte ihr ein kom-\n\nplettes Päckchen Tempotaschentücher in den Mund und drückte ihr einen spit-\n\nzen Gegenstand, einen Kugelschreiber, gegen die rechte Halsseite unterhalb\n\ndes Kinns. Gegenüber der Geschädigten äußerte er, bei dem Gegenstand\n\nhandele es sich um eine Spritze mit Gift und die Geschädigte würde innerhalb\n\nvon dreißig Sekunden sterben, falls sie schreien sollte. Anschließend führte er\n\ndie Geschädigte in eine Umkleidekabine auf einem Sommerbadgelände, wobei\n\ner ihr nach wie vor den spitzen Gegenstand an den Hals hielt. In der Kabine\n\nließ er sich von der Geschädigten einen Schnürsenkel aus den Schuhen geben\n\nund band ihn ihr über den Mund. Als sie sich wehren wollte, hielt er ihr wieder\n\nden spitzen Gegenstand an den Hals. Sodann legte er den Gegenstand weg,\n\nschob das Top der Geschädigten hoch und küßte sie auf die unbedeckte Brust.\n\nDie durch das brutale Vorgehen des Angeklagten überaus verängstigte und\n\neingeschüchterte Geschädigte mußte den Angeklagten danach manuell bis\n\nzum Samenerguß befriedigen. Anschließend zog der Angeklagte der Geschä-\n\ndigten ihren Slip aus und sie mußte sich hinlegen. Der Angeklagte leckte sie\n\nam Geschlechtsteil und führte seinen Finger in ihre Scheide ein. Im weiteren\n\nVerlauf legte er der Geschädigten deren Jacke über das Gesicht und führte\n\nkurzzeitig den Geschlechtsverkehr von vorn mit ihr durch. Danach drehte der\n\nAngeklagte die Geschädigte um und veranlaßte sie, sich hinzuknien, worauf er\n\nden Geschlechtsverkehr von hinten ungeschützt bis zum Samenerguß aus-\n\nführte. Sodann nahm der Angeklagte die Jacke der Geschädigten an sich, in\n\nder sich ein Handy im Wert von 349 DM befand, und ließ sich ihr Portemonnaie\n\nmit ca. 15 DM Bargeld aushändigen. Anschließend entfernte sich der Ange-\n\nklagte, wobei er die Geschädigte mit dem Päckchen Taschentüchern im Mund\n\ngefesselt und geknebelt nackt zurückließ. Bis auf das Bargeld warf er die Sa-\n\nchen später weg.\n\nDas Landgericht hat in diesem Fall die Qualifikationstatbestände des\n\n§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB wegen der Ver-\n\nwendung des Kugelschreibers als \"anderes gefährliches Werkzeug\" bejaht.\n\nZwar liege es auf der Hand, daß ein Kugelschreiber seiner Art nach kein all-\n\ngemein gefährlicher Gegenstand sei, jedoch hätten objektiv bei der konkreten\n\nVerwendung, etwa durch Eindrücken des Kehlkopfs oder Druck auf die Luftröh-\n\nre schwerwiegende Verletzungen zugefügt werden können.\n\n2. Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts ist zum\n\neinen in sich widersprüchlich, weil es bei der Vergewaltigung aufgrund der\n\nVerwendung des Kugelschreibers die Verwendung eines anderen gefährlichen\n\nWerkzeugs bejaht hat, beim Raub hingegen nicht. Zum anderen ist die Erfül-\n\nlung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht ausrei-\n\nchend mit Tatsachen belegt. Zwar ist es im Rahmen des § 177 Abs. 4 Nr. 1\n\nStGB ohne Belang, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit generell\n\nbestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen; es genügt,\n\ndaß er die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des Einsatzes gewinnt (BGHSt\n\n46, 225, 228; BGH NStZ-RR 2002, 108). Die Beurteilung, ob die konkrete Art\n\ndes Einsatzes des Gegenstandes gefährlich war, setzt aber die Feststellung\n\nseiner Beschaffenheit voraus (BGH, Urt. vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02).\n\nWie die konkrete Beschaffenheit des vom Angeklagten verwendeten Gegen-\n\nstands im vorliegenden Fall war, ob es sich um ein stabiles Schreibgerät oder\n\neinen leicht zerbrechlichen Plastikkugelschreiber handelte, ist den ersichtlich\n\nallein auf der Einlassung des Angeklagten beruhenden Feststellungen nicht zu\n\nentnehmen. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob der verwendete\n\nKugelschreiber tatsächlich geeignet war, erhebliche Verletzungen am Hals des\n\nOpfers zu verursachen, zumal das Landgericht dieselbe Art und Weise der\n\nVerwendung desselben Gegenstands für den tateinheitlich verwirklichten Qua-\n\nlifikationstatbestand des § 250 StGB lediglich als Beisichführen eines Werk-\n\nzeugs oder Mittels im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB gewertet hat. Da-\n\ngegen könnte im vorliegenden Fall sprechen, daß der Angeklagte sich veran-\n\nlaßt sah, der Geschädigten vorzutäuschen, ihr eine Spritze mit Gift an den Hals\n\nzu halten. Hinzu kommt, daß das Landgericht selbst in dem vergleichbaren Fall\n\n2 der Urteilsgründe wegen der fehlenden Möglichkeit, konkrete Feststellungen\n\nzur Beschaffenheit des dort verwendeten Schlüssels zu treffen, zugunsten des\n\nAngeklagten lediglich § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angewendet hat. Die Sache be-\n\ndarf danach weiterer Aufklärung.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt\n\nzur Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe,\n\naber auch zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe. Im\n\nFall 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte ebenfalls wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden. Der Angeklagte hatte der Ge-\n\nschädigten in diesem Fall seinen Autoschlüssel mit der Spitze an die rechte\n\nHalsseite gehalten, so daß sie annahm, es handele sich um ein Messer. Dazu\n\nsagte der Angeklagte sinngemäß, er würde zustechen, falls die Zeugin schrei-\n\nen sollte. Die Strafkammer hat hier die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 1\n\nStGB verneint, weil keine konkreten Feststellungen über die Größe des\n\nSchlüssels, die Beschaffenheit und die mögliche Verletzungsgefahr getroffen\n\nwerden konnten. Es liegt nahe, daß die Annahme des Qualifikationstatbestan-\n\ndes des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe zu einer höheren\n\nStrafe geführt hat. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, daß sich dies\n\nauch auf die Zumessung der an sich nicht unangemessenen Strafe im Fall 2\n\nder Urteilsgründe ausgewirkt hat. Sollte beiden Urteilsfällen derselbe Strafrah-\n\nmen zugrunde zu legen sein, muß der neue Tatrichter jedenfalls in der Lage\n\nsein, in beiden Fällen eine neue abgewogene Strafzumessung aufgrund der\n\nUmstände der Tatausführung vorzunehmen.\n\n4. Hingegen schließt der Senat aus, daß sich der Rechtsfehler im Fall 1\n\nder Urteilsgründe auch auf die Strafzumessung im Fall 3 der Urteilsgründe, der\n\nlediglich der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit Raub nach § 249 Abs. 1 StGB zugrunde liegt, ausgewirkt hat.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Ernemann Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-254-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-254-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_254-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:03.289887+00:00"}}