{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"2 StR 250/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 250/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 7. Februar 2003 geändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls unter Einbeziehung der\n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden vom\n\n6. Mai 2002 - 51 Js 820/01 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Monaten und einer Woche sowie wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Maßregelanordnung des Landgerichts bleibt bestehen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-\n\nhung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Koblenz vom\n\n26. Februar 2002 und des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nZudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ab-\n\nlauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten hat keinen Bestand. Hierzu\n\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2003 zutref-\n\nfend ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision lediglich insoweit Er-\n\nfolg, als die von der Kammer gebildete erste Gesamtstrafe von 11 Monaten\n\nFreiheitsstrafe herabzusetzen ist.\n\nNachdem sich der Angeklagte am 14. Januar 1999 des Betruges und am\n\n18. November 2001 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte,\n\nbeging er zwischen dem 12. und 15. Dezember 2001 den im vorliegenden\n\nVerfahren abgeurteilten Diebstahl. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz\n\nwurde er am 26. Februar 2002 wegen der Betrugstat zu einer Geldstrafe von\n\n30 Tagessätzen verurteilt. Am 6. Mai 2002 belegte ihn das Amtsgericht Schlei-\n\nden wegen des Verkehrsdelikts mit einer weiteren Geldstrafe über 90 Tages-\n\nsätze, ohne eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDie Kammer hat die für die Diebstahlstat ausgesprochene Einzelstrafe\n\nvon neun Monaten durch Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des\n\nAmtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro\n\nsowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Schleiden vom 6. Mai 2002 von 90\n\nTagessätze zu je 20 Euro um zwei Monate erhöht. Die erstgenannte Geldstrafe\n\nwar jedoch bei Erlass des tatrichterlichen Urteils bereits vollständig im Wege\n\nder Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt (UA S. 17). Wegen eingetretener Erledi-\n\ngung hätte sie nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen\n\n(BGHSt 32, 190, 193; NJW 1982, 2080). Stattdessen hätte die Kammer einen\n\nHärteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH NStZ 1990, 436; ein Ausgleich\n\nim Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Ge-\n\nsamtstrafenbildung [vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.] kam vorliegend nicht in\n\nBetracht). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen\n\nRechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zu bildende Gesamt-\n\nstrafe kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB neun Monate und\n\neine Woche Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat\n\nder Senat die Möglichkeit, insoweit über den Gesamtstrafenausspruch selbst\n\nzu entscheiden.\"\n\nErgänzend bleibt anzumerken: Der Angeklagte ist hier nicht dadurch be-\n\nschwert, daß eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird\n\n(vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des\n\nAmtsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2002 nicht bezahlt, sondern durch Voll-\n\nstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, war auch für die Geldstrafe\n\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden die Vollstreckung einer Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe zu erwarten, so daß die Einbeziehung in eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe für den Angeklagten günstiger ist.\n\nFrau Vors. RiinBGH Dr. Rissing-van Saan\nist aufgrund Sonderurlaubs verhindert,\ndie Unterschrift zu leisten.\n\nDetter Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-01/2-str-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-01/2-str-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:13.305812+00:00"}}