{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_243-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"2 StR 243/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 243/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a. d. Lahn vom 27. Januar 2003 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Ange-\n\nklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nNach einer von dem Angeklagten aufgegebenen Kontaktanzeige, mit der\n\ndieser eine Frau für gelegentliche erotische Treffs suchte, hatte sich das späte-\n\nre Tatopfer, Frau H. mit dem Angeklagten verabredet. Bei einem ersten Treffen\n\nin seiner Wohnung bot er Frau H. zur Einstimmung auf die geplanten sexuellen\n\nHandlungen Sekt an. Sie lehnte ab, lachte und erklärte sinngemäß, mit so et-\n\nwas wie ihn lasse sie sich nicht ein. Der sexuell erregte Angeklagte fand diese\n\nReaktion unverständlich, wollte aber an dem Geschlechtsverkehr festhalten. Er\n\nentschloß sich, Frau H. zu töten, zog sie aus dem Stahlrohrschwingsessel, auf\n\ndem sie saß, auf eine Matratze, kniete sich auf die auf dem Rücken liegende\n\nFrau und würgte und drosselte sie mit Tötungsvorsatz mindestens drei, wahr-\n\nscheinlich aber acht bis zehn Minuten. Schließlich schlug er mit einer Flasche\n\nzweimal mit solcher Wucht auf den Kopf der Frau H., daß ein Berstungsbruch\n\ndes Schädeldachs eintrat. Nach der Tötung begann er, sie zu entkleiden und\n\nden Geschlechtsverkehr mit der Toten auszuführen, den er abbrach, ohne daß\n\nes zum Samenerguß kam.\n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen als Mord gewertet und das\n\nMordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs angenommen. Sachver-\n\nständig beraten ist es von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegan-\n\ngen. Zwar leide der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung,\n\ndie als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu ver-\n\nstehen sei, diese stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Tat. Es habe\n\nsich um eine sadistisch aggressive Impulshandlung gehandelt. Da keine The-\n\nrapiemöglichkeiten bestünden, sei dem Angeklagten die denkbar schlechteste\n\nPrognose zu stellen.\n\nII.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 21\n\nStGB ausgeschlossen hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand (1.). Der\n\ndarin liegende Mangel erfaßt auch den Schuldspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen und der Beweiswürdigung (2.).\n\n1. Auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen hat das Landgericht festgestellt, daß der überdurchschnittlich intelligen-\n\nte, nicht vorbestrafte Angeklagte längerfristige, tragfähige Bindungen und Be-\n\nziehungen weder im beruflichen noch im privaten Bereich habe aufbauen kön-\n\nnen. Seine intensivste persönliche Beziehung habe er mit einer Frau unterhal-\n\nten, mit der er vier Monate zusammen war. Mit ihr bestehe seit Jahren eine lo-\n\nckere, auf gelegentliche Kontakte beschränkte Freundschaft. Seine Arbeits-\n\nstellen habe er häufig gewechselt, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt ha-\n\nbe. Schon den Anflug einer Kritik an seiner Person empfinde er in erhöhtem\n\nMaß als bedrohlich. Er leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, die\n\nsich über sein ganzes Leben hinziehe und zu einer deutlichen Beeinträchti-\n\ngung der sozialen Funktionstüchtigkeit auf der Beziehungsebene und im Ar-\n\nbeitsbereich geführt habe. Von den für diese Diagnosestellung nach ICD 10\n\nerforderlichen Kriterien erfülle der Angeklagte fünf von sieben (ausreichend\n\nsind drei Kriterien), unter anderem sei er übertrieben empfindsam bei Rück-\n\nschlägen und Zurücksetzungen.\n\nBei diesen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten\n\nund ihrer Bewertung als schwere seelische Abartigkeit ist die mit dem Sachver-\n\nständigen übereinstimmende Einschätzung des Landgerichts, die Persönlich-\n\nkeitsstörung stehe in keinem Zusammenhang mit der Tat, nicht ausreichend\n\nbegründet. Die Tat geschah im unmittelbaren Anschluß an die Bemerkung des\n\nOpfers, die der Angeklagte als Zurückweisung empfunden hat. Unter diesen\n\nUmständen hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob\n\nnicht jedenfalls neben einer sexuellen Motivation die auf seiner Persönlich-\n\nkeitsstörung beruhende Unfähigkeit des Angeklagten, Kritik zu ertragen, die\n\nTat ausgelöst hat und für ihren Fortgang mitbestimmend war. Die sich auf den\n\nSachverständigen stützenden Ausführungen, ein sexueller Kontakt vor, wäh-\n\nrend oder nach der Tötung lasse \"nach der höchsten Wahrscheinlichkeit, die\n\ndie Psychiatrie kenne\" auf eine sexuelle Motivation schließen, ersetzen nicht\n\n- unabhängig davon, ob sie in dieser Allgemeinheit zutreffend sind - eine um-\n\nfassende eigene Auseinandersetzung des Tatrichters gerade mit den Beson-\n\nderheiten in der Person dieses Angeklagten.\n\n2. Auch die Feststellungen und die Beweiswürdigung zum Schuldspruch\n\nleiden an der unzureichenden Erörterung der These des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen, daß ein sexueller Kontakt vor, während oder nach der Tötung mit\n\nhöchster Wahrscheinlichkeit auf eine sexuell motivierte Tötung schließen las-\n\nse. Diese Sichtweise verkürzt die rechtliche Bewertung des Sachverhalts und\n\nwird den Besonderheiten des vom Landgericht zugrunde gelegten Mordmerk-\n\nmals der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht gerecht.\n\nDer Angeklagte hat sich bei dem Sachverständigen zu einem möglichen\n\nsexuellen Motiv dahin eingelassen, jedenfalls am Ende der Tötung \"Geilheit\"\n\nverspürt zu haben, die ihn dann zum Geschlechtsverkehr veranlaßt habe. Auf\n\nNachfrage des Sachverständigen hat er angegeben, daß die \"Geilheit\" beim\n\nWürgen noch nicht aktuell gewesen sei, sie sei erst nach der Tötung entstan-\n\nden und habe ihn zum Geschlechtsverkehr veranlaßt. Er habe aber kein Ver-\n\ngnügen empfunden, vielmehr sei es eine Kombination von \"Geilheit\" und so\n\netwas wie Wut oder Haß gewesen (UA S. 15/16). Dieser Einlassung, die auch\n\nfür einen anders als sexuell motivierten Tötungsentschluß Raum läßt, wird die\n\nbisherige Würdigung des Landgerichts nicht gerecht. Schon die Feststellungen\n\nsind nicht eindeutig. Einerseits legt das Landgericht dar, der sexuell erregte\n\nAngeklagte habe an den zuvor als einvernehmlich erwarteten sexuellen Hand-\n\nlungen festhalten wollen, andererseits führt es aus, daß der Angeklagte \"wie-\n\nder\" sexuell erregt war, als er sein - wie er erkannt hatte - totes Opfer entklei-\n\ndete. Ob ihn die Tötungshandlungen sexuell erregten, hat das Landgericht of-\n\nfen gelassen. Den Umstand, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ab-\n\nbrach, ohne zum Samenerguß gekommen zu sein, erörtert das Landgericht im\n\nRahmen der Beweiswürdigung zur Motivlage ebenfalls nicht. Das Landgericht\n\nhat ersichtlich gemeint, dies alles sei für die rechtliche Bewertung des Gesche-\n\nhens ohne Bedeutung, weil der Annahme einer spontanen Tötung auf Grund\n\neiner Kränkung der Umstand entgegenstehe, daß der Angeklagte sein Opfer\n\nnoch vom Sessel auf die Matratze gezogen habe, worin das Landgericht zu-\n\ndem ein weiteres Indiz für ein sexuelles Motiv sehen will. Dies ist aber nur eine\n\nmögliche Erklärung; eine andere ebenso naheliegende ist, daß der Angeklagte\n\nso vorging, um sich selbst die Tötungshandlung zu erleichtern, weil der\n\nSchwingsessel, in dem das Tatopfer zunächst saß, für einen Angriff mit Wür-\n\ngen kein geeignetes Widerlager bot.\n\nDie Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Sollte eine Tötung zur Be-\n\nfriedigung des Geschlechtstriebs nicht nachzuweisen sein, wird die neue\n\nSchwurgerichtskammer gegebenenfalls auch das Mordmerkmal der sonst nied-\n\nrigen Beweggründe zu prüfen haben.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-13/2-str-243-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-13/2-str-243-03","retrieved":"2026-07-10 14:39:31.752597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-13/2-str-243-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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