{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"2 StR 230/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 230/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 10. Januar 2003 aufgehoben:\n\na) im Einzelstrafausspruch bezüglich des Totschlags und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelfrei-\n\nheitsstrafe: elf Jahre und sechs Monate) und wegen Unterschlagung in Tatein-\n\nheit mit Erwerb sowie Führen einer Schußwaffe ohne erforderliche Erlaubnis\n\n(Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg: der Ein-\n\nzelstrafausspruch wegen Totschlags und damit auch der Gesamtstrafenaus-\n\nspruch haben keinen Bestand, da die Ausführungen des Tatrichters bei der\n\nPrüfung eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB)\n\nrechtlichen Bedenken begegnen. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte im\n\nWald einen Jäger, der ihm den Weg zu Pilzen versperrte, mit einem Messer.\n\nHierbei stach er ca. 50 Mal auf das Opfer ein, wobei das Landgericht zuguns-\n\nten des Angeklagten davon ausging, daß bereits der erste mit direktem Tö-\n\ntungsvorsatz geführte Stich tödlich war. Nach dem Tod des Opfers nahm der\n\nAngeklagte dessen Gewehr in Zueignungsabsicht an sich.\n\nDer Angeklagte handelte bei der Ausführung der Tat im Zustand erheb-\n\nlich verminderter Schuldfähigkeit; seine Steuerungsfähigkeit war erheblich ein-\n\ngeschränkt, aber nicht aufgehoben. Nach Auffassung des Landgerichts weise\n\ndie Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten paranoide und schizoide Züge auf,\n\ndie den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen seien und das\n\nGewicht einer krankhaften seelischen Störung erreichen würden. Dieser Zu-\n\nstand sei keineswegs nur vorübergehender Natur, sondern länger andauernd.\n\nDas Landgericht bejahte die Voraussetzungen des Totschlags, verneinte\n\naber Mordmerkmale im Ergebnis. Es nahm hierbei an, daß der Angeklagte ob-\n\njektiv aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, er sich aber letztlich im\n\nHinblick auf seine paranoide Persönlichkeitsstruktur nicht der Umstände be-\n\nwußt gewesen sei, die den Antrieb zum Handeln sittlich besonders verwerflich\n\nmachen. Deshalb würden die subjektiven Voraussetzungen des Merkmals\n\n\"niedrige Beweggründe\" fehlen. Das Mordmerkmal \"grausam\" lehnte der Tat-\n\nrichter aus objektiven und subjektiven Gründen ab. Objektiv liege Grausamkeit\n\nnicht vor, da zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsse,\n\ndaß bereits der erste Messerstich tödlich gewesen sei, so daß das Opfer nicht\n\nbesonders starke Schmerzen oder Qualen erlitten habe. Es fehle aber auch an\n\nden subjektiven Voraussetzungen, da in Anbetracht der affektiven Erregung\n\nund der ursächlichen Persönlichkeitsstörung nicht davon ausgegangen werden\n\nkönne, er habe mit dem Bewußtsein grausamer Tatausführung gehandelt.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung lehnte das Landgericht zunächst einen\n\nminder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) - auch unter Berücksichti-\n\ngung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB - rechtsfehlerfrei ab. Bei\n\nder Prüfung eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2\n\nStGB) war sich das Landgericht bewußt, daß die Nähe zu einem Mordmerkmal\n\nzur Bejahung des § 212 Abs. 2 StGB nicht ausreicht, sondern vielmehr schuld-\n\nerhöhende Umstände hinzukommen müssen, die besonderes Gewicht haben.\n\nDiese sah der Tatrichter in der Nähe zu zwei Mordmerkmalen (\"grausam\" und\n\n\"aus niedrigen Beweggründen\"), um dann auszuführen:\n\n\"Obwohl damit die Nähe zu zwei Mordmerkmalen und gleichsam beson-\n\nders schulderhöhende Momente vorlägen, mußte die Annahme eines\n\nbesonders schweren Falles des Totschlags bei Gesamtwürdigung aller\n\nobjektiven und subjektiven Umstände aus dem Grund scheitern, daß\n\ndiese Nähe der Tat zum Mord auf der paranoiden Persönlichkeitsstörung\n\ndes Angeklagten beruht, der infolge dessen im Zustand verminderter\n\nSchuldfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte. Somit können die niedrigen\n\nBeweggründe und die brutale Art der Tatausführung dem Angeklagten\n\nnicht mit dem einen besonders schweren Fall begründenden Gewicht\n\nvorgeworfen werden, da der Angeklagte nicht voll umfänglich in der La-\n\nge war, die tatauslösenden Wut- und Rachegefühle willensmäßig zu\n\nsteuern, denn bei dem Angeklagten war die Steuerungsfähigkeit erheb-\n\nlich eingeschränkt. Es würde in der Regel dem Schuldprinzip widerspre-\n\nchen, wollte man den Täter, der aus subjektiven Gründen nicht wegen\n\nMordes verurteilt werden kann, wegen der Nähe der objektiv vorliegen-\n\nden Motive zu den niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB\n\nauf dem Umweg über den besonders schweren Fall des Totschlages mit\n\nder dem Mörder zugedachten Strafe belegen (vgl. BGH NStZ 1981,\n\n258). Ausscheiden mußte schließlich auch die Möglichkeit, den Straf-\n\nrahmen des besonders schweren Falles gemäß § 212 Abs. 2 StGB le-\n\ndiglich nach § 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen.\n\nAufgrund der Ablehnung eines besonders schweren Falles wegen der\n\neine andere schwere seelische Abartigkeit darstellenden paranoiden\n\nPersönlichkeitsstörung kam nunmehr jedoch eine Milderung des darauf-\n\nhin einschlägigen Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach den §§ 21,\n\n49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht. Denn der Umstand der erheblich\n\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten wurde bereits bei der\n\nStrafrahmenbestimmung herangezogen und ist damit für eine weitere\n\nStrafrahmenverschiebung verbraucht. Bei Verneinung eines besonders\n\nschweren Falles aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit allein oder mit weiteren Umständen kommt entsprechend dem\n\nGrundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschie-\n\nbung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB nicht mehr in Frage (vgl. BGH NStZ 1986, 312; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 50 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.\n\n§ 50 Rdn. 2). Denn andernfalls würde eine mit dem Regelungszweck\n\ndes § 50 StGB nicht vereinbare Doppelverwertung von Strafzumes-\n\nsungstatsachen in Bezug auf die Strafrahmenwahl ermöglicht.\n\nZur Ahndung der Tat reichte mithin der Regelstrafrahmen des Tot-\n\nschlagtatbestandes aus, so daß gemäß § 212 Abs. 1 StGB für die Tat\n\nvon einem Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren auszugehen war.\"\n\n3. Diese Ausführungen des Tatrichters begegnen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nur unter\n\n\"Verbrauch\" (§ 50 StGB) des vertypten Milderungsgrundes (§ 21 StGB) einen\n\nbesonders schweren Fall des Totschlags verneint. Es kann hierbei dahinste-\n\nhen, ob im vorliegenden Fall überhaupt grundsätzlich an die Nähe zu zwei\n\nMordmerkmalen gedacht werden kann, da das Mordmerkmal \"grausam\" nicht\n\nlediglich aus subjektiven Gründen ausscheidet, sondern auch objektiv nicht\n\ngegeben ist, wenn man die zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststel-\n\nlungen, daß bereits der erste Messerstich tödlich war, konsequent beachtet. Es\n\nbedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders schwe-\n\nren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung\n\ndes § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem Grib-\n\nbohm in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986, 1699,\n\n1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvoll-\n\nständige 11).\n\nDer Rechtsfehler des Landgerichts ist darin zu sehen, daß es nicht er-\n\nkannt hat, daß hier nicht der vertypte Milderungsgrund der erheblich vermin-\n\nderten Steuerungsfähigkeit als Folge der Persönlichkeitsstörung an sich zur\n\nVerneinung eines besonders schweren Falles des Totschlags führt, sondern\n\ndaß bereits die tatsächlichen Umstände aus dem Umkreis des besonderen ge-\n\nsetzlichen Milderungsgrundes die Annahme eines besonders schweren Falles\n\nausschließen. Die paranoide Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die zur\n\nVerneinung der subjektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale geführt hat,\n\nläßt auch die \"Nähe\" zu diesen Mordmerkmalen entfallen. Es fehlt die besonde-\n\nre Verwerflichkeit, die die Tat in ihrem Unwert zurechenbar mit Mord auf eine\n\nEbene hebt. Der Tatrichter durfte daher nicht zunächst gedanklich die Voraus-\n\nsetzungen des § 212 Abs. 2 StGB bejahen, um dann in die Prüfung einzutre-\n\nten, ob dieser Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist oder,\n\nob mit der Folge des § 50 StGB von einem besonders schweren Fall unter\n\n\"Verbrauch\" eines vertypten Milderungsgrundes abzusehen ist. Er hätte viel-\n\nmehr bedenken müssen, daß bereits die paranoide Persönlichkeitsstörung des\n\nAngeklagten hier der Bejahung des § 212 Abs. 2 StGB entgegenstand und daß\n\ner dann an einer weiteren Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht gehin-\n\ndert war (vgl. auch Horstkotte, Festschrift für Eduard Dreher 1977 S. 265, 278).\n\nAus der vom Tatrichter angeführten Entscheidung (BGH NStZ 1981,\n\n258) ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort betont, daß die\n\nNähe des objektiven Sachverhalts zum Mord dann kaum zur Anwendung des\n\n§ 212 Abs. 2 StGB führen kann, wenn die zur Aburteilung stehende Tötung\n\ngerade in einer besonderen die Mordqualifikation ausschließenden Persönlich-\n\nkeitsstruktur ihre charakteristische Prägung findet, ohne daß in dem Sachver-\n\nhalt gravierende sonstige Besonderheiten gegeben sind, die eine lebenslange\n\nFreiheitsstrafe nahelegen. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung keinen\n\nFall betrifft, in dem - wie hier - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21\n\nStGB bejaht wurde, macht sie jedoch gerade deutlich, daß die Umstände, die\n\nzur Verneinung von Mordmerkmalen geführt haben, auch die Verneinung der\n\nNähe zu Mordmerkmalen - damit auch des § 212 Abs. 2 StGB - nahe legen.\n\nAnsonsten käme man unter Verstoß gegen das Schuldprinzip auf dem Umweg\n\nüber die Bejahung der Voraussetzungen des § 212 Abs. 2 StGB zu einem dem\n\nMörder zugedachten Strafrahmen.\n\nDies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Würde die Auffassung des\n\nTatrichters zutreffen, hätte sich der Angeklagte bei Annahme von Mord besser\n\ngestellt; denn der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des\n\n§ 211 StGB beträgt drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe und liegt damit unter\n\ndem vom Landgericht angewandten Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB\n\n(fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe). Es ist deshalb auch nicht ohne weite-\n\nres verständlich, daß das Landgericht - ausgehend von seinem unzutreffenden\n\nAusgangspunkt - ohne nähere Begründung die dem Angeklagten gegenüber\n\ndem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB günstigere Möglichkeit einer\n\nMilderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78) abgelehnt\n\nhat. Hierauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an, da bereits die Ver-\n\nneinung eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) unter\n\n\"Verbrauch\" des vertypten Milderungsgrundes (§ 21 StGB) bei der gegebenen\n\nSachlage rechtsfehlerhaft war.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die für den Totschlag verhängte\n\nFreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten auf diesem Rechtsfehler be-\n\nruht. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe nach sich.\n\nDie jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfeh-\n\nler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich der Rechtsfehler auf die weitere Ein-\n\nzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und auf die Anordnung der Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ausgewirkt hat.\n\nDurch die Teilaufhebung des Urteils und entsprechende Zurückverwei-\n\nsung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ist die ebenfalls ein-\n\ngelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos geworden. \n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist Otten\n wegen Urlaubs an\n der Unterschrift gehindert\n Rissing-van Saan\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/2-str-230-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/2-str-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:59.563553+00:00"}}