{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_220-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"2 StR 220/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 220/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 19. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß in beiden Fällen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich\n\nbegangenen Vergehens der Förderung sexueller Handlungen\n\nMinderjähriger entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in zwei Fällen, dabei jeweils in Tateinheit mit Förderung sexueller\n\nHandlungen Minderjähriger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nacht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verur-\n\nteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen Ver-\n\ngehens der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) hatte\n\nzu entfallen.\n\nDer Senat folgt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift vom 23. Juni 2003, wonach zu Gunsten des Angeklagten davon\n\nauszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. In\n\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß\n\nim vorliegenden Fall bei Annahme einer Strafbarkeit jeweils nur wegen sexuel-\n\nlen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder\n\nausgefallen wären.\n\n2. Zum Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2003 merkt der Senat\n\nan:\n\nDie Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für einen Verstoß\n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergeben. Sowohl im Ermittlungsverfahren als\n\nauch durch das erkennende Gericht wurde das Verfahren angemessen geför-\n\ndert. Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens auch durch die Wahrneh-\n\nmung prozessualer Rechte durch die Verteidiger verlängert hat, läßt sich dar-\n\naus keine rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten (vgl. auch Senatsurteil\n\nvom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Ernemann Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-220-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/2-str-220-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:39.839327+00:00"}}