{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"2 StR 209/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 209/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 20. Januar 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei\n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den Zeu-\n\ngen G. mit Schlägen oder deren Androhung dreimal veranlaßt, den Oralverkehr\n\ndes Angeklagten an sich zu dulden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelas-\n\nsen, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Diese Einlassung\n\nhat das Landgericht für widerlegt erachtet.\n\nDer Schuldspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht nicht hinrei-\n\nchend festgestellt hat, daß sich der Angeklagte bei den sexuellen Handlungen\n\nbewußt und gewollt über den entgegenstehenden Willen des G. hinweggesetzt\n\nhat. Zudem ist nach den Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebli-\n\nche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet hat, nicht auszuschließen,\n\ndaß dem Angeklagten bei den Taten das Unrechtsbewußtsein fehlte.\n\n1. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert in subjektiver Hin-\n\nsicht u.a., daß sich der Täter vorsätzlich über den entgegenstehenden Willen\n\ndes Tatopfers hinwegsetzt (vgl. u.a. BGHSt 39, 244, 245; BGH NStZ 1982, 26;\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 22 m.w.N.). Diesen Vorsatz hat das\n\nLandgericht nicht widerspruchsfrei festgestellt. Vielmehr ist nach den Urteils-\n\ngründen nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei den Taten in einem\n\nden Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) befand,\n\nweil er den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen des Tatopfers\n\nnicht erkannte. Das Landgericht meint, nicht ausschließen zu können, daß die\n\nEinsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (erheblich)\n\nvermindert gewesen seien. Zur Begründung schließt sich das Landgericht der\n\ndahingehenden Einschätzung der Sachverständigen an. Diese habe ausge-\n\nführt, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei zur Tatzeit durch die er-\n\nrechnete Blutalkoholkonzentration von 2 %o vermindert gewesen. Dies habe\n\ndazu geführt, daß auch die Fähigkeit des Angeklagten in die Einsicht einge-\n\nschränkt gewesen sei, daß das Tatopfer den sexuellen Kontakt nicht gewollt\n\nhabe. Der Angeklagte habe daher möglicherweise nicht in jedem Fall uneinge-\n\nschränkt erkennen können, daß der Zeuge G. mit den sexuellen Handlungen\n\nnicht einverstanden war (UA S. 16). Gleichwohl stellt das Landgericht fest, der\n\nAngeklagte habe verstanden, daß G. keinen sexuellen Kontakt zu ihm wollte\n\n(UA S. 8), und meint, er habe im Bewußtsein der Strafbarkeit seiner Taten vor-\n\nsätzlich und schuldhaft gehandelt (UA S. 17). Das ist widersprüchlich und des-\n\nhalb rechtsfehlerhaft; denn eine Bestrafung wegen sexueller Nötigung ist nur\n\ndann möglich, wenn sich der Angeklagte bewußt und gewollt über den entge-\n\ngenstehenden Willen des Tatopfers hinweggesetzt oder dies zumindest billi-\n\ngend in Kauf genommen hat. Das liegt hier zwar nicht fern, ist jedoch bisher\n\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil es das Landgericht für möglich hält, daß\n\nder Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung den entgegenstehenden Wil-\n\nlen des Tatopfers nicht erkannt hat.\n\n2. Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hält\n\nder rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklag-\n\nten und im Anschluß an das Gutachten der Sachverständigen eine errechnete\n\nTatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2 %o angenommen. Die wesentlichen\n\nBerechnungsgrundlagen, die eine Überprüfung dieses Berechnungsergebnis-\n\nses durch das Revisionsgericht ermöglichen würden, werden jedoch nicht mit-\n\ngeteilt (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 16; BGHR StGB § 21 Blutal-\n\nkoholkonzentration 2; jew. m.w.N.). Es genügt nicht, die abstrakten Rechen-\n\nfaktoren (stündlicher Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor) zu\n\nbenennen, nicht aber die auf den Angeklagten und seine Taten bezogenen\n\nFaktoren wie Körpergewicht, Trinkzeit, Abbauzeit und die angenommenen Tat-\n\nzeiten mitzuteilen. Allein die Angaben zum stündlichen Konsum von 2 bis 2 1/2\n\nl Bier ermöglichen es nicht, die Berechnung nachzuvollziehen. Der Senat kann\n\ndaher nicht überprüfen, ob die Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermit-\n\ntelt wurde.\n\n3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist\n\nauch im übrigen rechtsfehlerhaft. Dies kann sich zum Nachteil des Angeklagten\n\nausgewirkt haben. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung sowohl\n\nder Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit angenommen und den Straf-\n\nrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Beide Alternativen des § 21\n\nStGB können aber nicht gleichzeitig gegeben sein (vgl. BGHSt 40, 341, 349; st.\n\nRspr.; Tröndle/Fischer a.a.O. § 21 Rdn. 5 m.w.N.). Soweit die Strafkammer ei-\n\nne erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie\n\neindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminder-\n\nter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns (sexuelle Handlung gegen\n\nden Willen der anderen Person) noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld\n\ndes Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfas-\n\nsung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Fehlt dem Täter die Einsicht aus\n\neinem in § 20 StGB benannten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf ge-\n\nmacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähig-\n\nkeit - nicht § 21, sondern § 20 anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann\n\nin den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet wer-\n\nden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (vgl.\n\nBGHSt a.a.O. m.w.N.).\n\nDie Ausführungen UA S. 15/16 und 17 lassen zudem besorgen, daß das\n\nLandgericht bei seiner Erörterung der Einsichtsfähigkeit nicht hinreichend zwi-\n\nschen der Fähigkeit des Angeklagten unterschieden hat, den entgegenstehen-\n\nden Willen des Tatopfers G. zu erkennen und der Fähigkeit, das Unrecht sexu-\n\neller Handlungen gegen den Willen des Tatopfers einzusehen.\n\n4. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob ge-\n\ngen den Angeklagten die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich\n\nnach den Urteilsfeststellungen auf, weil der Angeklagte regelmäßig erhebliche\n\nMengen alkoholischer Getränke zu sich nahm und auch zu den Tatzeiten unter\n\nerheblichem Alkoholeinfluß stand. Diese Feststellungen legen nahe, daß bei\n\ndem Angeklagten ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\n\nzu nehmen. Das Landgericht hätte daher mit Hilfe der Sachverständigen\n\n(§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die\n\nGefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines offenbar vorhandenen\n\nHangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach\n\n§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen\n\nder Maßregel gegeben sind.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß bei dem Angeklagten keine hinreichend kon-\n\nkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Daß\n\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Un-\n\nterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Be-\n\nschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von seinem\n\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\n5. Schließlich wird im Fall einer neuerlichen Verurteilung zu berücksich-\n\ntigen sein, daß der von dem Angeklagten an dem Zeugen G. vorgenommene\n\nOralverkehr jeweils eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\ndarstellt (vgl. BGHSt 45, 131, 132 f.; Tröndle/Fischer a.a.O. § 177 Rdn. 30, 31).\n\nDas Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entge-\n\ngen, da sich dessen Wirkung nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat\n\nbeschränkt, eine Verschärfung des Schuldspruchs aber nicht hindert (vgl.\n\nBGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 9).\n\n6. Im Hinblick auf die dargelegten Rechtsfehler hebt der Senat das an-\n\ngefochtene Urteil insgesamt auf und läßt auch die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen nicht bestehen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/2-str-209-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/2-str-209-03","retrieved":"2026-07-10 14:34:34.581755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-16/2-str-209-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2003-07-16","dockets":["2 StR 209/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.07.2003 – 2 StR 209/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/2-str-209-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 20. Januar 2003 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/16","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"16","label":"§ 16 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/246a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"246a","label":"§ 246a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2003, 325","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:34:34.581755+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}