{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_197-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"2 StR 197/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 197/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten C. wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember\n\n2002, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revisionen beider Angeklagter wird das genannte Urteil\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\na) ein Funktelefon mit Zubehör eingezogen,\n\nb) das unter VwBNr. II 101/02 asservierte Geld für verfallen er-\n\nklärt wurde.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.\n\nDie Angeklagte J. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten, die Angeklagte C. jedenfalls nach dem\n\nUrteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Desweiteren hat\n\ndie Strafkammer das unter der LdÜNr. 7070/02 asservierte Rauschgift nebst\n\nZubehör, das Funktelefon mit Zubehör, asserviert unter Nr. 7071/02 und die\n\nunter der Nr. 5203-05 sichergestellten Flugscheine eingezogen und das unter\n\nVwBNr. 11 101102 asservierte Geld für verfallen erklärt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen beider Angeklagten haben\n\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind\n\ndie Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Die Angeklagte C. ist nach dem Urteilstenor zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; die Urteilsgründe nennen\n\ndemgegenüber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch\n\ndie Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch\n\nnicht aufgelöst werden. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Anhalts-\n\npunkte dafür, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landge-\n\nricht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Wider-\n\nspruch beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die Strafe muß\n\nvom Tatrichter neu festgesetzt werden (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 7. Januar\n\n1998 - 2 StR 651/97; vom 25. November 1994 - 3 StR 514/94; vom 23. August\n\n2000 - 2 StR 292/00).\n\n2. Keinen Bestand haben kann desweiteren die Einziehung des Funkte-\n\nlefons. Auf § 33 BtMG kann diese Anordnung nicht gestützt werden, da es sich\n\nbei dem Funktelefon nicht um einen sogenannten Beziehungsgegenstand han-\n\ndelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Die Voraussetzungen\n\neiner an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB (vgl.\n\nBGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5) sind in den Urteilsgründen nicht durch\n\nFeststellungen belegt. Diese weisen nämlich nicht aus, daß das Funktelefon\n\nzur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht worden oder dazu bestimmt ge-\n\nwesen ist, zumal sich aus den Urteilsgründen nicht einmal ergibt, wer diesen\n\nGegenstand bei sich geführt hat.\n\n3. Ebenfalls aufzuheben war die Verfallerklärung bezüglich des \"asser-\n\nvierten Geldes\". Die für verfallen erklärten Geldbeträge werden weder in der\n\nUrteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret\n\nbezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit ü-\n\nber den Umfang des Verfalls geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung\n\ndurch den Senat ermöglicht wird. Die Bezeichnung der Liste der Überführungs-\n\nstücke genügt in einem solchen Fall genausowenig wie die Bezugnahme auf\n\nein Asservatenverzeichnis (vgl. hierzu BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1;\n\nBeschluß des Senats vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97), da hierdurch noch\n\nnicht ersichtlich wird, um welche Gegenstände es sich handelt und wenn oder\n\nwozu sie dienten. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die für verfallen\n\nerklärten Geldbeträge, anders als bei dem sichergestellten Rauschgift, weder\n\nnach ihrer Art noch nach ihrem Umfang festgestellt. Eine rechtliche Nachprü-\n\nfung der Verfallerklärung und ihrer Grundlagen ist dem Senat deshalb nicht\n\nmöglich.\n\nÜber die Einziehung des Mobiltelefons und den möglichen Verfall oder\n\ndie Einziehung sichergestellter Geldbeträge muß deshalb neu verhandelt wer-\n\nden.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/2-str-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/2-str-197-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:03.832920+00:00"}}