{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"2 StR 186/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB Arbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Be- trieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vor- gabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein \"Bestim- men\" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei le- galen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 1 Prostitutionsgesetz (BGBl. 2001, 3983), sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschrif- ten etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrecht- licher Art verstoßen wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB\n\nArbeitet eine Prostituierte freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Be-\n\ntrieb, liegt allein in der Eingliederung in eine Organisationsstruktur durch Vor-\n\ngabe von festen Arbeitszeiten, Einsatzorten und Preisen noch kein \"Bestim-\n\nmen\" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB. Die gilt nicht nur bei le-\n\ngalen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 1 Prostitutionsgesetz (BGBl.\n\n2001, 3983), sondern auch dann, wenn dabei gegen sonstige Rechtsvorschrif-\n\nten etwa ausländerrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrecht-\n\nlicher Art verstoßen wird.\n\nBGH, Beschluß vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 - LG Gera\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 186/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO am\n\n1. August 2003 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Gera vom 10. Dezember 2002, auch soweit es die Ange-\n\nklagten B. und H. betrifft, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts, zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat nach Einstellung und Beschränkung nach §§ 154,\n\n154 a StPO den Angeklagten M. wegen Zuhälterei in sieben Fällen, tatein-\n\nheitlich begangener zweifacher Zuhälterei in sechs Fällen und tateinheitlich\n\nbegangener dreifacher Zuhälterei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten B. und H. hat es we-\n\ngen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe bzw.\n\nJugendstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Ange-\n\nklagten M. mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen betrieb der Angeklagte M. von März bis De-\n\nzember 2001 einen \"Hausbesuchsservice\" mit Prostituierten. Zu diesem Zweck\n\nhatte er mehrere Wohnungen angemietet, in denen er osteuropäische Prosti-\n\ntuierte in wechselnder Zusammensetzung unterbrachte, die sich entweder ille-\n\ngal oder mit einem Touristenvisum in Deutschland aufhielten. Die Dienste der\n\nProstituierten wurden - auf seine Veranlassung - in Lokalzeitungen inseriert.\n\nAnrufe der Kunden wurden von einer von dem Angeklagten M. angestellten\n\nTelefonistin entgegengenommen, die sie an einen der Angeklagten oder un-\n\nmittelbar an die mit Mobilfunktelefonen ausgestatteten Prostituierten weiterlei-\n\ntete. Diese wurden dann entweder von den Angeklagten oder von der Telefo-\n\nnistin über die Wünsche der Freier, den Termin und den festgesetzten Preis\n\ninformiert. Die jeweilige Prostituierte wurde von einem vom Angeklagten M. \n\nengagierten Fahrer zu dem Kunden gebracht und abgeholt. Von dem einge-\n\nnommenen Entgelt von ca. 200 DM bis 300 DM für die erste Stunde - die Prei-\n\nse waren von dem Angeklagten M. vorgegeben - zahlten die Prostituierten\n\nden Fahrern Fahrgeld, das ebenfalls von dem Angeklagten M. festgelegt\n\nwar, sowie Miete von täglich 10 DM an den Angeklagten. Ca. 70 DM bis\n\n100 DM von den eingenommenen 200 DM bis 300 DM verblieben den Prosti-\n\ntuierten, ebenso Trinkgelder und Entgelte für Sonderleistungen.\n\nDie Prostituierten hielten sich freiwillig in Deutschland auf und gingen\n\nder Prostitution freiwillig nach. Sie konnten sich frei bewegen und waren über-\n\nwiegend auch im Besitz ihrer Personalpapiere. Nicht alle waren während des\n\nTatzeitraums durchgängig bei dem Angeklagten tätig, einige reisten zwischen-\n\ndurch aus Deutschland aus und kamen nach einiger Zeit wieder oder wech-\n\nselten in ein anderes Bordell. Die Kammer konnte nicht feststellen, daß der\n\nAngeklagte M. Einweisungsgespräche mit den Prostituierten führte. Die\n\ngenauen Bedingungen erfuhren sie, wenn sie ihnen nicht schon zuvor bekannt\n\nwaren, bei Gelegenheit vom Angeklagten M. selbst oder von anderen\n\nProstituierten oder der Telefonistin.\n\nIn einem Fall hat der Angeklagte M. gegen drei Prostituierte, die be-\n\ntrunken in ihre Wohnung zurückgekehrt waren, ein zweiwöchiges Ausgehver-\n\nbot mit Ausnahme für \"Arbeitsbesuche\" verhängt, da er befürchtete, daß sich\n\nNachbarn über sie beschweren und die Polizei rufen könnten. Auch in diesem\n\nFall war es den Prostituierten jedoch freigestellt, die Arbeit bei dem Angeklag-\n\nten aufzugeben und nach Hause zurückzukehren.\n\nDas Landgericht hat diesen Fall (Fall 1) als dirigierende Zuhälterei nach\n\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB in drei tateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen gewertet und den Angeklagten M. in den übrigen Fällen (Fälle 2 bis\n\n14) der gewerbsmäßig fördernden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 2 StGB a. F.,\n\nsoweit auch seine Ehefrau als Prostituierte tätig war, nach § 181 a Abs. 3 StGB\n\nfür schuldig befunden. Der Angeklagte habe Zeit, Ort und Ausmaß der Prosti-\n\ntutionsausübung gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB bestimmt, weil die\n\nProstituierten aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlich und arbeitsrechtlich unabge-\n\nsicherten Stellung nur die Wahl gehabt hätten, sich in die vom Angeklagten\n\nvorgegebene Organisationsstruktur einzufügen oder in ihr Heimatland zurück-\n\nzukehren oder eine ähnliche ungesicherte Stellung zu suchen. Sie seien des-\n\nhalb dem Angeklagten M. tatsächlich unterlegen gewesen. Dies zeige auch\n\ndie gegen drei der Prostituierten im Fall 1 verhängte Disziplinarmaßnahme.\n\nIn den Fällen 2 bis 14 sei § 181 a Abs. 2 StGB a. F. gegeben, weil der\n\nAngeklagte M. durch seine aktiv vermittelnden Bemühungen die Ausübung\n\nder Prostitution gewerbsmäßig unterstützt habe. Darüber hinaus habe auch\n\neine Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit\n\nder Prostituierten im Sinne von § 181 a Abs. 2 StGB n. F. durch die vom Ange-\n\nklagten vorgegebene Organisationsstruktur und aufgrund der ausländerrecht-\n\nlich ungesicherten Stellung der Prostituierten vorgelegen.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Fall 1:\n\na) Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die\n\nProstitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus. Nach\n\nder Rechtsprechung muß es sich dabei um ein Verhalten handeln, das geeig-\n\nnet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbe-\n\nstimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzu-\n\nhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beein-\n\nflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH, Beschl. vom 13. November 2001\n\n- 4 StR 408/01; BGH NStZ 1983, 220). Erfolgt das Überwachen und Bestimmen\n\nder Umstände im Rahmen einer betrieblichen Organisation, ohne daß konkrete\n\nAnweisungen an die einzelnen Prostituierten erteilt werden, kommt es auf die\n\nMaßnahmen in ihrer Gesamtheit an (BGH NStZ 1986, 358; vgl. auch BGHR\n\nStGB § 181 a Abs. 1 Satz 2 Dirigieren 1). Die Kriterien, wann von einer solchen\n\nBeeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Prostituierten auszugehen ist,\n\nsind allerdings sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch in der Literatur\n\nnicht einheitlich. Während teilweise für § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifizierte\n\nUngehorsamfolgen wie Gewalt oder Drohungen, die auf die völlige Unterwer-\n\nfung der Prostituierten unter den Willen des Zuhälters zielen (Lenckner/Perron\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn. 7; ähnlich auch BGH NStZ\n\n1994, 32), gefordert werden, wird von anderen Vertretern des Schrifttums und\n\nder überwiegenden Rechtsprechung insbesondere auf die einseitige Festset-\n\nzung der in § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Umstände durch den Täter\n\nabgestellt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 a Rdn. 14; Laufhütte in LK\n\n11. Aufl. § 181 a Rdn. 6).\n\nAber auch bei Abstellen auf die einseitige Festsetzung der Bedingun-\n\ngen, wie sie durch die vorgegebene Organisationsstruktur in einem bordellarti-\n\ngen Betrieb gegeben sein kann, differieren die Maßstäbe. Jedenfalls dann,\n\nwenn die Prostituierten besonderen, bei sonstigen Arbeitsverhältnissen unübli-\n\nchen Einschränkungen unterlagen, etwa bei Beschränkungen der Ausgangs-\n\nmöglichkeiten, z. B. nur in Begleitung einer Vertrauensperson des Zuhälters,\n\nFestsetzung außergewöhnlich langer Arbeitszeiten, hoher Abgaben (BGH,\n\nNStZ 2000, 657), bei besonderen Bestrafungsaktionen zur Anhaltung zu nach-\n\nhaltigerer Prostitutionsausübung (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR\n\n111/01), ist eine dirigierende Zuhälterei angenommen worden. Dirigierende\n\nZuhälterei ist bejaht worden, wenn die Prostituierten in einem \"Club\" angestellt\n\nwaren und ein bestimmter \"Arbeitsablauf\", durch Vorgabe des Orts, der Zeit\n\nund anderer Umstände der Prostitutionsausübung geregelt war (vgl. BGH NStZ\n\n1989, 67; in diese Richtung auch BGH NJW 1987, 3209, 3210). Hingegen ist in\n\nneuerer Zeit bei einem \"barartigen Betrieb\", bei dem die Prostituierten während\n\nder Öffnungszeiten zur Prostitution bereit zu sein hatten, die Preise festgesetzt\n\nwaren, Kondome zur Verfügung gestellt wurden und auf Wunsch auch eine\n\nWohnung gestellt werden konnte, der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei\n\nverneint worden (BGH, Beschl. vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01).\n\nDiese einschränkende Sichtweise entspricht der gesetzgeberischen In-\n\ntention, die dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung\n\nder Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz - ProstG, BGBl.\n\n2001 I 3983) zugrunde liegt. Zwar sind durch dieses Gesetz nur § 180 a Abs. 1\n\nund § 181 a Abs. 2 StGB, nicht jedoch § 181 a Abs. 1 StGB geändert worden.\n\nDie Auslegung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber nicht ohne Berück-\n\nsichtigung des Regelungszusammenhangs mit diesen Vorschriften und des\n\ngesetzgeberischen Ziels erfolgen, die Prostitutionsausübung als sozialversi-\n\ncherungspflichtige Tätigkeit zu legalisieren und jedenfalls teilweise einem nor-\n\nmalen Arbeitsverhältnis anzugleichen, wie es in §§ 1 und 2 Prostitutionsgesetz\n\nzum Ausdruck kommt (zum ganzen vgl. Heger, Zum Einfluß des Prostitutions-\n\ngesetzes auf das Strafrecht, StV 2003, 350 f.). Ist danach der Bordellbetreiber\n\nnicht nach § 180 a StGB strafbar, wenn die Prostituierte in seinem Betrieb\n\nselbstbestimmt und freiwillig arbeitet, d. h. ohne durch persönliche oder wirt-\n\nschaftliche Zwänge in der Prostitution gehalten zu werden, so kommt eine\n\nStrafbarkeit auch nicht nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb in Betracht,\n\nweil er Ort und Zeit der Prostitutionsausübung vorgibt. Eine Änderung des §\n\n181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Gesetzgeber deshalb nicht für erforderlich\n\ngehalten, weil \"eine freiwillig getroffene Vereinbarung über Ort und Zeit der\n\nProstitutionsausübung, also ein einvernehmlich begründetes rechtlich wirksa-\n\nmes Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Loslösung\n\naus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht\", nicht unter den Tatbestand\n\ndes § 181 a StGB falle. Nach dem Sinnzusammenhang der Regelung des §\n\n181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB mit den §§ 180 a Abs. 1, 181 a Abs. 2 StGB als den\n\nmilderen Vorschriften sei eine restriktive Auslegung des Merkmals \"bestimmen\"\n\ngeboten (vgl. auch BT- Aussch.-Drucks. - Ausschuss für Familien, Senioren,\n\nFrauen und Jugend -14/728, S. 3, so auch Lenckner/Perron in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.\n\n§ 181 a Rdn. 3).\n\nBestimmen im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann deshalb bei\n\nbordellähnlichen Betrieben nicht schon bei Vorgabe von Arbeitszeiten, Ar-\n\nbeitsorten und einer festen Organisationsstruktur angenommen werden, wenn\n\ndie Prostituierte unbeeinflußt und freiwillig den Arbeitsbedingungen zugestimmt\n\nhat. Ein Bestimmen im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt jedoch vor,\n\nwenn sich die Prostituierte den Weisungen aufgrund wirtschaftlicher oder per-\n\nsönlicher Abhängigkeit nicht entziehen kann. Anzeichen dafür können etwa\n\nunangemessene, die Prostituierte benachteiligende Arbeitsbedingungen, Be-\n\nschränkungen der persönlichen Freiheit etwa durch Wegnahme von Personal-\n\npapieren, Ausgangsbeschränkungen, Verstrickung in Schulden usw. sein. Nicht\n\nvorgegeben werden dürfen die Art und das Ausmaß der Prostitutionsausübung.\n\nDie Prostituierte muß das Recht haben, jederzeit zu kündigen, sie muß berech-\n\ntigt sein, sexuelle Handlungen abzulehnen und darf auch keinem Direktions-\n\nrecht in der Weise unterliegen, daß sie bestimmte Kunden annehmen muß (vgl.\n\nDas Deutsche Bundesrecht, Augstein, Einführung Gesetz zur Regelung der\n\nRechtsverhältnisse der Prostituierten, S. 6).\n\nb) Die bisher getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß der Ange-\n\nklagte einen in dieser Weise bestimmenden Einfluß ausgeübt hat. Zwar waren\n\nbestimmte Rahmenbedingungen - etwa die Preisgestaltung - ebenso wie der\n\nkonkrete Auftrag vorgegeben. Ob die Prostituierten das Recht hatten, einen\n\nbestimmten Auftrag abzulehnen, welche Konsequenzen eine Ablehnung hatte,\n\nist den Feststellungen aber nicht sicher zu entnehmen. Ein etwaiger Ver-\n\ndienstausfall bei Nichterfüllung eines Auftrags allein wäre nicht ausreichend,\n\num eine den Angeklagten zuzurechnende wirtschaftliche Zwangssituation zu\n\nbegründen, weil dieser Verdienstausfall die Konsequenz aus der Nichtausfüh-\n\nrung des Auftrags wäre, eine Folge, die auch in anderen Vertragsbeziehungen\n\nunter gleichberechtigten Vertragspartnern die Regel ist. Daß einige der Prosti-\n\ntuierten in dieser Zeit gewechselt haben, aus Deutschland ausgereist waren\n\noder von vornherein nur einige Tage tätig sein wollten, spricht eher gegen eine\n\nüber ein normales Arbeitsverhältnis hinausgehende Abhängigkeit. Die Fest-\n\nstellungen verhalten sich auch nicht dazu, wie die Einsatzzeiten der Prostitu-\n\nierten geregelt waren und ob und wie eine etwaige Nichterreichbarkeit der\n\nProstituierten sanktioniert wurde. Zwar könnte ein zeitweiliges Einsperren dar-\n\nauf hindeuten, daß die Prostituierten sich den Weisungen des Angeklagten\n\nM. kraft seiner überlegenen Stellung zu fügen hatten. Der verhängte Stu-\n\nbenarrest sollte hier aber nicht dazu dienen, die Prostituierten zu nachhaltige-\n\nrer Prostitutionsausübung anzuhalten, sondern sie dazu bringen, sich in der\n\nÖffentlichkeit ordentlich zu verhalten, um polizeiliche Nachforschungen zu\n\nvermeiden, die weder im Interesse des Angeklagten noch der Prostituierten\n\nlagen. Insbesondere war es aber den Prostituierten auch freigestellt, die Arbeit\n\nbei dem Angeklagten aufzugeben und sich so der Disziplinarmaßnahme zu\n\nentziehen. Daß diese Wahl für sie mit besonderen Härten verbunden war, etwa\n\nweil sie dann mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der\n\nStraße gestanden hätten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nEine tatsächlich überlegene Stellung des Angeklagten M. , der sich\n\ndie Prostituierten nicht ohne weiteres entziehen konnten, ergibt sich nicht - wie\n\ndie Strafkammer meint - schon daraus, daß die Prostituierten sich in Deutsch-\n\nland illegal aufhielten oder jedenfalls keine Arbeitserlaubnis hatten. Die aus-\n\nländerrechtliche Unsicherheit ihrer Lage bestand unabhängig von etwaigen\n\nEinwirkungen des Angeklagten. Daß er sie ausgenutzt hat, etwa durch Dro-\n\nhungen mit Anzeigen bei der Ausländerbehörde oder durch völlig unangemes-\n\nsene Arbeitsbedingungen, ist nach den Feststellungen nicht ersichtlich.\n\nEine von § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßte Rechtsgutverletzung folgt\n\nschließlich auch nicht allein aus dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis der\n\nProstituierten gegen sonstige Rechtsvorschriften verstieß.\n\nDaß der Angeklagte mit der Beschäftigung der Prostituierten gegen Be-\n\nstimmungen etwa steuerrechtlicher oder ausländerrechtlicher Art verstoßen\n\nhat, begründet für sich genommen nicht die Strafbarkeit nach §§ 180 a Abs. 1,\n\n181 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Neure-\n\ngelung der Prostitutionsausübung das legale Arbeitsverhältnis vor Augen. Die\n\nFörderung der Prostitution sollte gerade deshalb straflos sein, um eine Legali-\n\nsierung dieser Tätigkeit, insbesondere auch ihre sozialversicherungsrechtliche\n\nAbsicherung zu erreichen (BT-Drucks. 14/5958 S. 4). Für die Strafbarkeit der\n\nFörderung der Prostitution nach §§ 180 a Abs. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\n\nStGB hat der Gesetzgeber aber nicht an die fehlende Anmeldung zur Sozial-\n\nversicherung etc. angeknüpft, sondern an Einschränkungen des Selbstbestim-\n\nmungsrechts der Prostituierten, die über in einem normalen Arbeitsverhältnis\n\nübliche Weisungen hinausgehen. Solche Einschränkungen werden bei einem\n\nillegalen \"Arbeitsverhältnis\" zwar näher liegen. Daß dies hier konkret der Fall\n\nwar, ist bisher - wie ausgeführt - nicht ausreichend dargetan.\n\n2. Fälle 2 bis 14:\n\nSoweit das Landgericht in den Fällen 2 bis 14 nicht eine dirigierende\n\nZuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine fördernde (kuppleri-\n\nsche) Zuhälterei nach § 181 a Abs. 2 StGB angenommen hat, hat das Landge-\n\nricht das nach der Änderung des § 181 a Abs. 2 StGB zusätzliche Erfordernis\n\nder Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit\n\ngeprüft und bejaht. Auch insoweit ist jedoch nicht ausreichend dargetan, daß\n\neine solche Beeinträchtigung der Prostituierten vorgelegen hat. Auf die Ausfüh-\n\nrungen zu 1. wird verwiesen. Wäre eine Beeinträchtigung der persönlichen o-\n\nder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gegeben, wäre auch in diesen Fällen\n\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, hinter dem § 181 a Abs. 2 StGB zurückträte\n\n(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 a Rdn. 20).\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptver-\n\nhandlung - über die geständige Einlassung des Angeklagten und bisher ver-\n\nnommenen Zeugen hinaus - weitergehende Feststellungen getroffen werden\n\nkönnen, die eine Verurteilung wegen § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigen.\n\nDie Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Die Aufhebung des Urteils ist ge-\n\nmäß § 357 StPO auch auf die wegen Beihilfe an den Taten des Angeklagten\n\nM. verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht revidiert haben.\n\n4. Hinsichtlich der Konkurrenzen wird der neue Tatrichter zu beachten\n\nhaben, daß Tateinheit wegen teilweiser Tatidentität dann anzunehmen ist,\n\nwenn sich die Maßnahmen nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen mehrere\n\nFrauen gleichzeitig richten (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR\n\n395/01). Das kann auch der Fall sein, wenn mehrere Frauen sukzessiv betrof-\n\nfen sind.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-01/2-str-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":24},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-01/2-str-186-03","retrieved":"2026-07-10 14:40:02.036873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-01/2-str-186-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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