{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_180-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"2 StR 180/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 180/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin des Nebenklägers,\n\nJustizhauptsekretärin und Justizangestellte (bei der\n\nVerkündung)\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kassel vom 16. August 2002, ausgenommen die\n\nVerurteilung wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstla-\n\ndekurzwaffe sowie die Einziehungsanordnung, mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben je-\n\ndoch die äußeren Feststellungen zur Tötung der Ehefrau des\n\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nfreigesprochen worden ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie\n\nwegen unerlaubten Erwerbs einer solchen Waffe zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von elf Jahren verurteilt, die halbautomatische Selbstladepistole hat es\n\neingezogen. Vom Vorwurf eines weiteren Tötungsdelikts (Tötung des A. \n\n ) hat die Schwurgerichtskammer den Angeklagten aus tatsächlichen\n\nGründen freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahre 1998 von ei-\n\nner unbekannten Person eine halbautomatische Selbstladepistole. Die Waffe\n\nverwahrte er auf einem Betriebsgelände im Ö. in K. . Im Juli\n\n2000 erhielt er Kenntnis von dem Gerücht, seine Ehefrau H. , das\n\nspätere Tatopfer, habe ein außereheliches Verhältnis mit A. , dem\n\nzweiten Tatopfer. Am 28. August 2000 traf sich A. mit dem Ange-\n\nklagten auf dem Betriebsgelände. Dem Angeklagten gelang es dann auch, sei-\n\nne Ehefrau unter einem Vorwand dorthin zu locken. In einer über den Büros\n\ngelegenen Wohnung kam es zu einem Zusammentreffen dieser drei Personen.\n\nWährend seines Aufenthalts in dieser Wohnung wurde A. mit\n\nzwei Schüssen aus der Pistole entweder vom Angeklagten oder seiner Ehefrau\n\ngetötet. Anschließend erschoß der Angeklagte seine Ehefrau mit dieser Waffe.\n\nGegenüber den von ihm verständigten Polizeibeamten und gegenüber dem\n\nNotarzt erklärte er, seine Ehefrau habe zunächst A. erschossen\n\nund dann Selbstmord begangen. Entsprechende Angaben machte er auch in\n\nder Hauptverhandlung.\n\nDas Landgericht sieht es demgegenüber als erwiesen an, daß die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten keinen Selbstmord begangen hat, sondern von diesem\n\nerschossen worden ist. Ob A. vom Angeklagten oder seiner Ehe-\n\nfrau getötet worden ist, hält die Schwurgerichtskammer aber entgegen der An-\n\nklage, die auch diese Tat dem Angeklagten anlastet, für ungeklärt und hat ihn\n\ninsoweit freigesprochen.\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich, soweit der Angeklagte hin-\n\nsichtlich des Vorwurfs der Tötung des A. freigesprochen worden\n\nist, die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung\n\nsachlichen und formellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erstrebt darüber hinaus eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mor-\n\ndes hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau.\n\nII.\n\nBeide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, einer Erörterung der\n\nVerfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an des-\n\nsen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisions-\n\ngericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob\n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist\n\ndann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-\n\nhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Recht-\n\nlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erken-\n\nnen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurtei-\n\nlung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat,\n\ndaß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von\n\nniemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach\n\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-\n\nge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht\n\nzuläßt (st. Rspr.).\n\nIn der Beweiswürdigung selbst muß der Tatrichter sich mit allen festge-\n\nstellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu\n\nGunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muß sich\n\naus den Urteilsgründen ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht\n\nnur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezo-\n\ngen wurden. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die\n\nentsprechende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Be-\n\nweisanzeichen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines\n\nAngeklagten ausreicht (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11;\n\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48).\n\n2. Diesen Anforderungen wird das Urteil, soweit der Angeklagte freige-\n\nsprochen worden ist, nicht gerecht.\n\na) Die Urteilsgründe lassen eine Überspannung der Anforderungen an\n\neine Verurteilung besorgen. Die Annahme, auch die Ehefrau des Angeklagten\n\nkäme als Täterin hinsichtlich der Tötung des A. in Betracht, war\n\nnach der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe\n\nSelbstmord begangen, äußerst unwahrscheinlich und fernliegend. Das Landge-\n\nricht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob nicht die wenigen für eine\n\nTäterschaft der Ehefrau des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte schon\n\ndadurch relativiert worden sind, daß der Angeklagte nach den Feststellungen\n\nversucht hat, deren Selbstmord vorzutäuschen. Zwar kann grundsätzlich eine\n\nwiderlegte Einlassung allein nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten un-\n\ngünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1997, 96),\n\netwas anderes muß aber gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgesche-\n\nhen solche Teile der Einlassung als unrichtig erwiesen, die für die Beurteilung\n\ndes gesamten Geschehens von wesentlicher Bedeutung sind und nicht losge-\n\nlöst von dem anderen Teil beurteilt werden können. In einem solchen Fall darf\n\nbei der Beweiswürdigung die Widerlegung der Einlassung nicht außer acht\n\nbleiben (vgl. auch BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Der Tatrichter\n\nhätte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen,\n\ndaß hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der lebensfremd erschei-\n\nnenden Einlassung zur Tötung des A. bestehen. Dazu kommt,\n\ndaß die Angaben des Angeklagten zum Tathergang ganz erheblich an Glaub-\n\nhaftigkeit verloren, weil dieser seine Einlassung zum Tatgeschehen jeweils\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen der\n\nSachverständigen, anpaßte (vgl. UA S. 88, 94), wobei die Schwurgerichtskam-\n\nmer sich auch nicht damit auseinandersetzt, ob und welche Angaben der An-\n\ngeklagte zu den Vorfällen früher gemacht hat.\n\nb) Soweit das Landgericht eine Verurteilung ablehnt, weil \"nach Würdi-\n\ngung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Zweifel verbleiben\", ob\n\nder Angeklagte auch A. getötet hat und dabei die Indizien, die\n\ngegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, nur aufzählt (UA S. 88 ff.),\n\ndeutet dies auf eine fehlerhafte Anwendung des \"Zweifelssatzes\" hin. Denn\n\ndieser Grundsatz gilt nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich\n\nein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen\n\nwerden kann, sondern nur für die abschließende zusammenfassende Würdi-\n\ngung aller Indiztatsachen (vgl. im einzelnen BGH NStZ 2001, 609 = BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 24 m. w. N.).\n\nc) Diese Gesamtwürdigung fehlt jedoch. Die Schwurgerichtskammer hat\n\ndie für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gründe auf-\n\ngezählt und isoliert gewürdigt, eine Gesamtprüfung und -würdigung aller Be-\n\nweisanzeichen jedoch nicht vorgenommen. Die erheblichen für eine Täter-\n\nschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten jedoch in eine\n\nGesamtabwägung mit den wenigen gegen seine Täterschaft sprechenden Ge-\n\nsichtspunkten einbezogen werden müssen. Die lediglich summarische Fest-\n\nstellung der Indizien ohne eine Bewertung wird den Anforderungen an eine\n\nsachgerechte Beweiswürdigung nicht gerecht. Abgewogen werden mußte in-\n\nsoweit unter anderem, daß den auf eine Berührung der Tatwaffe durch \n\nH. hindeutenden DNA-Spuren an der Pistole (UA S. 89 - 92) und den an\n\nihren Händen gesicherten Schmauchspuren (UA S. 92 - 95) keine Beweisbe-\n\ndeutung für ihre Täterschaft zukam, wenn der Angeklagte einen Selbstmord\n\nseiner Ehefrau vorgetäuscht hat, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei aus-\n\ngeht. Ein Berühren der Tatwaffe war in diesem Zusammenhang unbedingt er-\n\nforderlich, um Kontaktspuren des Tatopfers zu verursachen. Wichtig für die\n\nGesamtwürdigung wäre auch gewesen, daß ein Motiv für eine Tötung des \n\nA. durch H. fern lag, nachdem der Angeklagte seine Ehefrau\n\nnur unter einem Vorwand dazu gebracht hatte, ihn zum Anwesen Ö. \n\nzu begleiten (UA S. 27 - 33), wo sich A. mit Wissen des Ange-\n\nklagten befand.\n\nDie fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\nder Angeklagte vom Vorwurf der Tötung des A. freigesprochen\n\nworden ist.\n\n3. Keinen Bestand haben kann das Urteil des Landgerichts auch, soweit\n\nder Angeklagte hinsichtlich der Tötung seiner Ehefrau nur wegen Totschlags\n\n(§ 212 StGB), nicht aber wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden ist.\n\nDenn eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen der Tötung des \n\nA. kann Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung der Tat zum\n\nNachteil der Ehefrau des Angeklagten haben. Zumindest die Annahme niedri-\n\nger Beweggründe oder die Verdeckung einer anderen Straftat liegt dann nicht\n\nfern. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen der Tötung von H. können jedoch aufrechterhalten bleiben.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-06/2-str-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-06/2-str-180-03","retrieved":"2026-07-10 14:38:51.449535+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-06/2-str-180-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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