{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_173-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"2 StR 173/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 173/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der\n\nSchuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-\n\nwaltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung schuldig ist.\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-\n\nscheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war dahin\n\nzu berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei Fällen\n\nschuldig gemacht hat. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regel-\n\nbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom\n\nAngeklagten begangenen Taten als \"Vergewaltigung\" zu bezeichnen, auch\n\nwenn im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders schwerer\n\nFall verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1\n\nStGB entnommen wurden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).\n\n2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stel-\n\nlung des Adhäsionsantrages beanstandet, merkt der Senat an:\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Verteidiger des An-\n\ngeklagten nach Verlesung des Adhäsionsantrages Abweisung desselben. Er\n\nerhielt eine Abschrift des Adhäsionsantrages und machte im Rahmen seines\n\nSchlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsan-\n\ntrag der Nebenklägerin. Danach war das Landgericht nicht gehindert, über den\n\nAdhäsionsantrag zu entscheiden.\n\n3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO ge-\n\ngen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zu-\n\nlässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag\n\n\"ein angemessenes Schmerzensgeld\" zuzusprechen, in das Ermessen des Ge-\n\nrichts gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\neinem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen.\n\nDer Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten und\n\ndie notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. 1).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/2-str-173-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/2-str-173-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:42.236240+00:00"}}