{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_169-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"2 StR 169/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 169/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGera vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Compu-\n\nterbetrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch mit der\n\nSachrüge hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Eine Änderung des\n\nSchuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil der Angeklagte hierdurch nicht be-\n\nschwert ist. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch in\n\nBezug auf die Konkurrenzverhältnisse dahin zu ändern, daß der Angeklagte\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung und Computerbetrug zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt wird und die weitergehende Revision als unbegründet\n\nzu verwerfen. Er geht dabei davon aus, daß der Computerbetrug in den Ge-\n\nsamtablauf der schweren räuberischen Erpressung eingebunden gewesen sei\n\n(vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 11. Februar 1999 - 1 StR 528/98). Zudem sei es\n\nzumindest zweifelhaft, die Geldabhebungen an zwei Geldausgabeautomaten\n\nverschiedener Banken innerhalb weniger Minuten als zwei selbständige Fälle\n\ndes Computerbetrugs zu werten. Eher hätte sich die Annahme einer natürli-\n\nchen Handlungseinheit aufgedrängt (vgl. BGH NStZ 2001, 595; Beschl. vom\n\n21. November 2002 - 4 StR 448/02). Ob dies für den festgestellten Tathergang\n\nzutrifft, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.\n\nDenn im Falle einer Schuldspruchänderung könnte nicht außer Betracht blei-\n\nben, daß der Angeklagte neben den im bisherigen Schuldspruch genannten\n\nTaten zumindest auch ein Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs\n\nbegangen hat: Er hat sich mit seinen Mittätern des Nebenklägers bemächtigt,\n\num dessen Sorge um sein körperliches Wohl zu einer Erpressung auszunut-\n\nzen. Der Angeklagte und seine Mittäter haben den Nebenkläger mit Gewalt\n\ngezwungen, die Wegnahme von 400 \n\ne-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:7)(cid:12)(cid:10)(cid:13)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:11)(cid:2)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:5)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:9)! \"(cid:9)(cid:5)(cid:28)#(cid:26)(cid:5)(cid:1)(cid:2)(cid:13)$(cid:0)(cid:2)(cid:1)\"%\n\nben und die zugehörige PIN zu nennen. Nach Nennung der PIN wurde der Ne-\n\nbenkläger bewußtlos niedergeschlagen und von mindestens einem Täter be-\n\nwacht, weil die Täter nötigenfalls auf den Nebenkläger erneut einwirken woll-\n\nten, falls er nicht die richtige PIN genannt haben sollte. Während der bewußt-\n\nlose Nebenkläger bewacht wurde, hoben der/die Täter an den Geldausgabe-\n\nautomaten zweier Banken binnen weniger Minuten insgesamt 900 \n\n(cid:26)(cid:5)&(cid:7)’)(*(cid:9)(cid:5)(cid:28)\n\nerpresserische Menschenraub war somit zwar bereits vollendet, als sich der\n\nAngeklagte und seine Mittäter in erpresserischer Absicht des Nebenklägers in\n\ndessen Wohnung bemächtigt hatten. Beendet war der erpresserische Men-\n\nschenraub aber erst, als die Täter den Nebenkläger nach dem Geldabheben\n\nbewußt- und hilflos in seiner Wohnung zurückließen. Dies hat zur Folge, daß\n\ndie während des erpresserischen Menschenraubs begangenen Taten insge-\n\nsamt mit diesem in Tateinheit stehen. Für den Angeklagten wären jedoch der\n\num ein Verbrechen nach § 239 a StGB ergänzte Schuldspruch und die daraus\n\nfolgende Änderung der Gesamt- in eine Einzelfreiheitsstrafe eine größere Be-\n\nschwer, als die möglicherweise unzutreffende Annahme von Tatmehrheit für\n\nden Computerbetrug.\n\nDa der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Ange-\n\nklagten nach der Schuldspruchänderung als im übrigen unbegründet zu ver-\n\nwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den\n\nSchuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-169-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-169-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_169-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:52.915586+00:00"}}