{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"2 StR 161/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 161/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Septem-\n\nber 2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger für den Angeklagten W. ,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin für den Angeklagten N.\n\n- beide in der Verhandlung -\n\nJustizangestellte in der Verhandlung\n\nJustizhauptsekretärin bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft,\n\nim Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die\n\nRevision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Dieb-\n\nstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nDem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein\n\nwurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der\n\nHauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Ange-\n\nklagte W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem\n\ngegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision\n\nführt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten\n\nN. ist unbegründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten\n\nin der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von\n\nPersonen regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D. \n\nauf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Pla-\n\nnung zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Strafta-\n\nten, vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten\n\nmit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten\n\nfür einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch die\n\nBeute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber\n\neiner Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte W. \n\ngemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai\n\n2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des Urteils),\n\nwobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände,\n\nüberwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des Ange-\n\nklagten W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu\n\nVerkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht\n\nFeststellungen nicht getroffen.\n\nII.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\n\nN. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die An-\n\nnahme einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung\n\nzur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den\n\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a\n\nStGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine\n\nbei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter\n\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige\n\nTat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die\n\nMaßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche\n\nals solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich\n\nauch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl.\n\nvom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung\n\nzum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu\n\n§ 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4;\n\nvgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BT-\n\nDrucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende\n\nAnhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.\n\nDie Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher\n\nweit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Gren-\n\nzen allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige\n\nTat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch\n\nden Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die\n\nAusführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder\n\ngefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff\n\ndes Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher eben-\n\nso auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zwei-\n\nten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13);\n\nein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens\n\nreicht nicht aus.\n\nNach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls\n\nim Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er\n\nbenutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und\n\nfür Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH,\n\nBeschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern\n\nsetzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeig-\n\nneter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder\n\nnur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden kön-\n\nnen.\n\n2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die\n\nFeststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß\n\nsich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der\n\nder Maßregelanordnung zugrunde \n\nliegenden Prognose zugleich als\n\nSymptomtat erweist.\n\na) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der\n\nZielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der\n\nBesserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 auf-\n\ngeführten Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshin-\n\nweis. Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine\n\nWürdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzun-\n\ngen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstän-\n\nde ergibt, daß die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer\n\nnicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies\n\nkann auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen,\n\naber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehlein-\n\nstellungen, welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme\n\nam Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Ver-\n\nkehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen\n\nund insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu\n\nnehmen.\n\nWährend für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs-\n\nführers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69\n\nAbs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter\n\nbei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicher-\n\nheitsbelange beeinträchtigen würde \n\n(so auch BGH, Beschlüsse vom\n\n14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 -\n\n1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5\n\nStR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig\n\nBetrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine\n\nMaßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kasko-\n\nversicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH,\n\nBeschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182).\n\nDie Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nur\n\ndann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs gefährden wür-\n\nden. Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5,\n\n179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische\n\nStraftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln\n\nberuhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssi-\n\ncherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober\n\n1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfol-\n\ngenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt wor-\n\nden; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2\n\nStGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz\n\nvom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.\n\nb) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) ent-\n\nhalten nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen ab-\n\nschließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für\n\nden Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht\n\naufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allge-\n\nmeinen Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a\n\nStGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vorn-\n\nherein nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet\n\nsind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70\n\nStGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung\n\ndes § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemei-\n\nnen Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR\n\n113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz\n\n(gleichfalls) nicht bezweckt.\n\nc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der\n\nEntscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich\n\nnicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwi-\n\nschen Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Er-\n\ngebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter\n\ncharakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am wei-\n\ntesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben,\n\ndaß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen\n\nStraftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf\n\nBezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom\n\n14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise\n\nvielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in\n\ngrößerer Menge, \"in aller Regel\" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässig-\n\nkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs er-\n\ngebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt\n\nhat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ\n\n2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297;\n\nvom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998\n\n- 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999,\n\n18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von\n\nRaubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt\n\n10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai\n\n2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung\n\nvon Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtspre-\n\nchung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).\n\nGegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen\n\nsich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig\n\nein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrau-\n\nchen, hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht\n\ntragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74;\n\n2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02;\n\n4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR\n\n264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288\n\nff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert\n\nin LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot\n\nund Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212;\n\nMolketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch\n\nHentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003,\n\nRdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai\n\n2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.\n\nDer Senat vertritt folgende Auffassung:\n\naa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) ver-\n\ntretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifi-\n\nschen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unab-\n\nhängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige\n\nGefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich\n\nschon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers\n\nkaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel\n\nandere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten\n\n(so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl.\n\nBT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche\n\nallgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich oh-\n\nne weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können,\n\ndurch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jeden-\n\nfalls durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m\n\nAbs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsge-\n\nsetzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks.\n\nIV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai\n\n2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Be-\n\nzug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach\n\ndie Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine\n\nabstrakte (\"potentielle\") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung\n\nder \"Betriebsgefahr\" - voraus.\n\nbb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für\n\nnicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfah-\n\nrungen stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel\n\noder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen Verkehrssi-\n\ncherheitsbelange kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der\n\nÜberwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres über-\n\nzeugend: Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so\n\nist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so\n\ndaß sich die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69\n\nAbs. 1 StGB \"aus der Tat ergibt\"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstel-\n\nlens auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts\n\neiner unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters\n\nnicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie ein-\n\nplante oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der\n\nGefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der\n\nDiebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu ver-\n\nkehrsgefährdender Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt\n\nvielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig\n\nund regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche\n\nKontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus ge-\n\nneralpräventiven Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim\n\nTransport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ord-\n\nnungsgemäß verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unter-\n\nnimmt, nicht vorgehalten werden, \"aus der Tat\" ergebe sich, daß er dies poten-\n\ntiell hätte tun können.\n\ncc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) \"Mißbrauch\" eines\n\nKraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle\n\nGefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Un-\n\ngeeignetheit i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in\n\nbedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel\n\nund nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene Anlaßtat an; die Un-\n\ngeeignetheit des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkre-\n\nten Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der Verwirklichung ihres Tat-\n\nbestands als solcher.\n\nHieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt\n\neiner großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich\n\n(auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist,\n\nkönnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit\n\ndem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahr-\n\nrad; Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicher-\n\nheitsinteressen Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung\n\nder Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen\n\nMängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsin-\n\nteressen ausreichen; sie müssen sich vielmehr \"aus der Tat\" beim oder im Zu-\n\nsammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker\n\nNZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die\n\nVerwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv for-\n\nmulierte - \"potentielle Gefährdung\" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre\n\ninnere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zu-\n\nsatzstrafe für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen.\n\nEin solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit\n\nderen Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des Täters gerade nicht vor-\n\naussetzt, nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung ge-\n\nmäß § 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl.\n\n§ 69 Rdn. 34).\n\nNicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der ge-\n\nnannten Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusam-\n\nmenhangs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines\n\nKraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zu-\n\nsammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271;\n\njeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von Ver-\n\nkehrssicherheitsbelangen im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten \"erhöhten\n\nBetriebsgefahr\" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung,\n\ndenn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überra-\n\nschenden Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung\n\nbegangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zu-\n\nrückfährt, nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug\n\nBetäubungsmittel verborgen sind.\n\ndd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und\n\ndamit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanord-\n\nnung zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für er-\n\nforderlich gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die\n\nFeststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So\n\nsind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter au-\n\nßer der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September\n\n1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Be-\n\ndeutung; ein maßregel-spezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen\n\nhingegen nicht ohne weiteres zu.\n\nHierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahr-\n\nverbots gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tat-\n\ngerichte die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und\n\nder Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-\n\nEntscheidung von \"Mehr\" oder \"Weniger\" getroffen wird. Das entspricht weder\n\ndem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem\n\nWortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als \"Denkzettel\"-\n\nStrafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern\n\nerschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der be-\n\ngangenen Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im\n\nallgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das\n\nFahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende\n\nSanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang\n\nmit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch\n\nPiesker NZV 2002, 297 ff.).\n\nDie aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahr-\n\nverbots bestätigen dies.\n\nee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen\n\nstrafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG\n\nsowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtli-\n\nchen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im\n\nHinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Ver-\n\nwaltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2\n\nAbs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3\n\nStVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks.\n\nI/2674, S. 8 f.).\n\nff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die\n\nTendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von An-\n\nlaßtaten für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außer-\n\ngesetzliche \"Regelvermutungen\" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen\n\nMerkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten,\n\nsondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche\n\nMängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, \"in aller Regel\" begründe der\n\nTransport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignet-\n\nheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli\n\n1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni\n\n1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR\n\n167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch\n\nsystematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinen\n\nempirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle Verkehrsregeln\n\neinhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschen\n\nSteueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchst-\n\ngeschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.\n\nEine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer \n\n\"Regel\"-\n\nVermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zu den Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung\n\nbei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdi-\n\ngung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des\n\nTäters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des\n\nEinzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6,\n\n10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69\n\nRdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Er-\n\ngebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten An-\n\nlaßtaten grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich aus\n\ndem Gesetz nicht.\n\nd) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig\n\nvollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrs-\n\nunspezifischen allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats\n\nder Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel\n\nstärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und prakti-\n\nsche Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kri-\n\nterium hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden,\n\ndaß sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also\n\neine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr\n\nfür die Sicherheit des Verkehrs, \"aus der Tat ergibt\". Eine solche Feststellung\n\nkann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspe-\n\nzifische - Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohne\n\nGefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die ge-\n\nneralpräventive Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazu\n\nneigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt\n\ndie allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzun-\n\ngen nicht.\n\nDie Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann \"aus der Tat erge-\n\nben\", wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer\n\nGesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür erge-\n\nben, daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht-kriminellen -\n\nZiele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststel-\n\nlung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforder-\n\nlich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) \"im Zusammenhang\" mit dem\n\nKraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn\n\nzugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom\n\n14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanord-\n\nnung bei \"Zusammenhangs\"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben,\n\nwenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendung\n\ndes Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde\n\n(z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraft-\n\nfahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzung\n\neines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt dies hin-\n\ngegen nicht nahe. In solchen Fällen des \"bloßen\" Mißbrauchs eines Kraftfahr-\n\nzeugs zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhän-\n\ngung eines Fahrverbots geboten sein.\n\n3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat\n\ndennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sa-\n\nche dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vor-\n\nzulegen. Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte \"Regel\"-Vermutung für Diebstahls-\n\ntaten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn\n\neinzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder\n\npauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterli-\n\nchen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrunde-\n\nlegung des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeig-\n\nnetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der Maß-\n\nregel hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der Anlaßtat im Sinne\n\neines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ge-\n\nstützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Taten\n\nund der Täterpersönlichkeit erforderlich.\n\nDas Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschlie-\n\nßende - Erwägungen gestützt: \n\n\"Der Angeklagte hat sich durch seine Taten\n\nals zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benut-\n\nzung eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute,\n\nin vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für\n\neine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche\n\nUngeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war\n\nangesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzuset-\n\nzen ...\" (UA S. 37).\n\nMit diesen - auf die Feststellung des \"Zusammenhangs\" beschränkten -\n\nErwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel\n\nhier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das\n\nLandgericht die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu\n\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte,\n\nwelche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen ei-\n\nner Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung\n\nder Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht\n\nhabe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist un-\n\nter Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maß-\n\nstäben der Strafzumessung behandelt. Über die Maßregelanordnung ist daher\n\nneu zu entscheiden.\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/2-str-161-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/2-str-161-03","retrieved":"2026-07-10 14:44:05.661903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-26/2-str-161-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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