{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_160-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-20","aktenzeichen":"2 StR 160/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 160/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bonn vom 2. August 2002 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe für\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:21)(cid:20)\n\ndie verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 \n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-\n\nanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-\n\nten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-\n\nheit mit siebenfacher Untreue, wegen Untreue in drei weiteren Fällen und we-\n\ngen Vorteilsannahme in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten frei-\n\ngesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretenen Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts und\n\nwendet sich gegen den Teilfreispruch des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts.\n\nI. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegrün-\n\ndet.\n\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Die\n\nVerfahrensrügen sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO entsprechend ausgeführt sind, offensichtlich unbegründet. Der näheren\n\nErörterung bedürfen auf die Sachrüge lediglich die Beurteilung der Konkur-\n\nrenzverhältnisse bei den Komplexen I und III (1.) sowie die Strafzumessung\n\n(2.). Zudem ist die Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen zu ergänzen (3.).\n\n1. a) Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in einem Fall läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Von dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht gel-\n\ntend gemacht. Der Angeklagte hat zwar insgesamt mindestens 26 Beste-\n\nchungszahlungen entgegengenommen. Gleichwohl hat das Landgericht hier zu\n\nRecht nur einen Fall der Bestechlichkeit angenommen. Mehrere Vorteilsan-\n\nnahmen stehen zwar grundsätzlich untereinander im Verhältnis der Tatmehr-\n\nheit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie es das Landgericht hier festgestellt\n\nhat - der für die Unrechtsvereinbarung zu leistende Vorteil zwischen dem An-\n\ngeklagten und R. von Anfang an genau bestimmt war. In diesen Fällen liegt\n\nhinsichtlich der Annahme aller Teilleistungen auf die Unrechtsvereinbarung\n\neine tatbestandliche Handlungseinheit vor (vgl. BGHSt 47, 22, 30 = NStZ 2001,\n\n479, 481; BGH NStZ 95, 92; wistra 1999, 271; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Kon-\n\nkurrenzen 5; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 39).\n\nDer für die einzelnen Luftrechnungen von R. an den Angeklagten zu\n\nzahlende Betrag war zwar von ihnen für jede Luftrechnung einzeln konkret\n\nfestgelegt worden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Vorteils konnte jedoch\n\nnicht festgestellt werden (UA S. 68). Das Landgericht konnte daher weder aus-\n\nschließen, daß auf eine Unrechtsvereinbarung mehrere Zahlungen erfolgten,\n\nnoch konnte es ausschließen, daß R. mit einer Zahlung auf mehrere jeweils bei\n\nAbsprache der Luftrechnungen getroffenen Unrechtsvereinbarungen geleistet\n\nhat. Beide Möglichkeiten liegen schon wegen der ständigen finanziellen Be-\n\ndrängnis des R. gleichermaßen nahe, zumal die Zahlungen teilweise kurz auf-\n\neinander erfolgten und ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen den\n\nLuftrechnungen und den Vorteilszahlungen nicht erkennbar ist. Dies hat zur\n\nFolge, daß sich eine zumindest teilweise Überschneidung der tatbestandsrele-\n\nvanten Handlungen der jeweiligen Einzelfälle der Bestechlichkeit nicht aus-\n\nschließen läßt. Daher läßt sich eine bestimmte Mehrzahl von Fällen der Be-\n\nstechlichkeit nicht feststellen, sondern nur, daß zumindest ein Fall der Be-\n\nstechlichkeit gegeben ist.\n\nDurch die Annahme nur eines Falls der Bestechlichkeit ist der Ange-\n\nklagte auch nicht deshalb beschwert, weil dadurch die Tatzeit der Bestechlich-\n\nkeit bis zur Entgegennahme der letzten Bestechungszahlung am 13. Februar\n\n1998 andauerte und sich damit in den Geltungsbereich der durch das Kor-\n\nruptionsbekämpfungsgesetz seit dem 20. August 1997 verschärften Strafdro-\n\nhung der §§ 332, 335 StGB nF erstreckt. Da das Landgericht zu Recht die Vor-\n\naussetzungen eines besonders schweren Falls der Bestechlichkeit (§ 335\n\nAbs. 1 Nr. 1 a, Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB nF) angenommen hat, erhöht sich der\n\nStrafrahmen für die vor dem 20. August 1997 angenommenen Bestechungs-\n\nzahlungen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf Freiheits-\n\nstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Andererseits wären bei Anwendung des\n\nTatzeitrechts aber 26 Taten zu verurteilen, von denen die drei letzten ohnehin\n\nnach der verschärften Gesetzesfassung zu beurteilen waren. Unter diesen Um-\n\nständen wirkt sich die Annahme eines Falls der Bestechlichkeit nicht zum\n\nNachteil des Angeklagten aus, zumal das Landgericht bei der Bemessung der\n\nEinsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausdrücklich zu Gunsten des\n\nAngeklagten berücksichtigt hat, daß nur wenige Zahlungen des R. an den An-\n\ngeklagten nach dem 19. August 1997 erfolgten.\n\nb) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Bestechlichkeit (Komplex\n\nIII) und den sieben Fällen der Untreue (Komplex I) ist rechtlich zutreffend, weil\n\n- wie das Landgericht UA S. 71 feststellt - die jeweilige Absprache des Ange-\n\nklagten mit R., pflichtwidrig die Anweisung der Luftrechnungen zu veranlassen,\n\nsowohl den Beginn des Treubruchs als auch den Abschluß der Unrechtsver-\n\neinbarung darstellt (vgl. BGHSt 47, 22, 29). Im übrigen ist der Angeklagte\n\ndurch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert.\n\n2. Die Überprüfung der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten.\n\nEntgegen der Ansicht der Verteidigung durfte der lange Tatzeitraum, in\n\ndem sich der Angeklagte in erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemacht\n\nhat, als Bewertung der Vielzahl der Taten sowie der erheblichen kriminellen\n\nEnergie nach § 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer-\n\nden. Dies schloß notwendigerweise mit ein, daß die Taten teilweise schon län-\n\nger zurücklagen, so daß zwischen den anfänglichen Taten und dem ange-\n\nfochtenen Urteil ein erheblicher zeitlicher Abstand besteht. Unter den Umstän-\n\nden des vorliegenden Falls mußte dies aber kein bestimmender Strafzumes-\n\nsungsgrund sein, weil der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums\n\nimmer wieder erhebliche Straftaten begangen und damit über mehrere Jahre\n\nhinweg kriminelle Energie entwickelt hat.\n\nDie im Urteil in einem eigenen Abschnitt dargestellte Prozeßgeschichte\n\n(UA S. 47/49) läßt keine überlange Verfahrensdauer im Sinne von Art. 20\n\nAbs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK erkennen, eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht\n\nerhoben. Zwischen der Anzeigeerstattung am 20. März 1998 und dem ange-\n\nfochtenen Urteil vom 2. August 2002 vergingen zwar vier Jahre und fast fünf\n\nMonate. Die Ermittlungen gegen mehrere tatbeteiligte Beschuldigte waren we-\n\ngen der Schwierigkeit und Komplexität der Tatvorwürfe jedoch umfangreich und\n\nlangwierig. Auch die Strafkammer benötigte im Zwischenverfahren Zeit für die\n\nVorbereitung des Eröffnungsbeschlusses. In Anbetracht der Höhe der ver-\n\nhängten Einzelstrafen, die jeweils im unteren Bereich der zur Verfügung ste-\n\nhenden Strafrahmen liegen, sowie der mäßigen Gesamtfreiheitsstrafe ist aus-\n\nzuschließen, daß die Strafkammer die Verfahrensdauer - trotz ihrer Darstellung\n\nder Prozeßgeschichte - bei der Strafzumessung übersehen hat und bei deren\n\nerneuter und ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Strafzumessung zu\n\neiner milderen Bestrafung gelangt wäre.\n\n3. Die vom Landgericht unterlassene Bemessung der Tagessatzhöhe für\n\ndie Einzelgeldstrafen in den Fällen 20 und 31 hat der Senat nachgeholt und\n\nden Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts\n\n(cid:0)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:25)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:22)(cid:28)\n\nauf den Mindestbetrag von 1 \n\n 354 Abs. 1 StPO).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-20/2-str-160-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-20/2-str-160-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_160-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:58.590545+00:00"}}