{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_144-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"2 StR 144/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 144/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTrier vom 12. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegrün-\n\ndet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\nvon Schutzbefohlenen in sechsundachtzig Fällen, davon in sie-\n\nbenundsechzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und\n\ndes schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen,\n\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in hun-\n\ndert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in\n\nvierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,\n\ndieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des\n\nSchuldspruchs. In den Fällen 68 bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der\n\nAngeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig,\n\nweil, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend\n\nausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1\n\nStGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß §\n\n176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein beson-\n\nders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB, so daß in den Fällen 68 bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischen\n\nsexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchs\n\nnicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer von einer zutreffen-\n\nden rechtlichen Beurteilung ausgegangen.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-04/2-str-144-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:07.426696+00:00"}}