{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_134-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 StR 134/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 134/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte\n\nbeanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materi-\n\nellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die\n\nVerfahrensrüge bedarf es nicht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen\n\nschweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbei-\n\ntrags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung\n\nist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest-\n\nstellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier:\n\nDer Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshand-\n\nlungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzel-\n\nheiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten\n\nist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts\n\nerhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer\n\numfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darle-\n\ngen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen\n\nist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-134-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-134-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:14.811418+00:00"}}