{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_125-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 StR 125/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 55, 56 StGB Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognose ist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGB der der jetzigen Entscheidung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n§§ 55, 56 StGB\n\nMaßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognose\n\nist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGB\n\nder der jetzigen Entscheidung.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 125/03 - Landgericht Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 125/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Aachen vom 27. November 2002 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen\n\nund wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2002 (48 Cs / 68 Js 417/02 -\n\n220/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Desweiteren hat\n\nes den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes sowie\n\nDiebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützten Revision dagegen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDas in zulässiger Weise (vgl. ua BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW\n\n1983, 1624; vgl. auch BGHSt 47, 32 ff.) auf die Frage der Strafaussetzung zur\n\nBewährung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat bei dieser Entscheidung einen falschen Beurtei-\n\nlungs- und Prognosezeitpunkt zugrundegelegt. Es ist davon ausgegangen, daß\n\nfür die gemäß § 56 StGB zu treffende Prognose bei einer nachträglich nach\n\n§ 55 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der letzten\n\nVorverurteilung abzustellen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nMaßgebender Zeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Entschei-\n\ndung ist grundsätzlich der des Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 56 Rdn. 17; vgl. auch BGH StV 1992, 417). Dieser Grundsatz gilt\n\nauch für eine im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) zu\n\nverhängende Strafe. Zwar ist Grundgedanke des § 55 StGB, daß Taten, die bei\n\ngemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch\n\nbei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der\n\nTäter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (vgl. ua BGHSt\n\n32, 190, 193 m.w.N.; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368, 369). Der Tatrichter,\n\ndem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich\n\nfolglich hinsichtlich der Gesamtstrafenfähigkeit einer Einzelstrafe in die Lage\n\ndes Richters versetzen, dessen Entscheidung \n\nfür eine nachträgliche\n\nEinbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, ob und wie der\n\nfrühere Richter weitere Taten in seine Entscheidung hätte einbeziehen\n\nmüssen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB und ihrer\n\nNeufestsetzung ist abzustellen auf den Kenntnisstand des jetzigen Tatrichters.\n\nFür die Bemessung der (neuen) nachträglichen Gesamtstrafe gelten die\n\nGrundsätze des § 54 StGB. Es können mithin Umstände herangezogen\n\nwerden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst später\n\nentstanden sind (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 27; Stree aaO Rdn. 39\n\njeweils zu § 55). Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zur\n\nBewährung (BGHSt 30, 168, 170; 19, 362; 9, 370, 385) und die im Rahmen von\n\n§ 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. Horn NStZ 1991, 117, 118). Die\n\nPrognose ist aufgrund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit des\n\nnunmehrigen Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werden\n\nkann (BGH StV 1992, 417 = BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 23). Das ergibt\n\nsich auch aus dem Gesetz, denn nach § 58 Abs. 2 StGB muß bei einer neu\n\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Bewährungszeit bestimmt,\n\nerforderlichenfalls müssen neue Bewährungsauflagen angeordnet werden.\n\nDie Zugrundelegung des Zeitpunkts der letzten Hauptverhandlung für\n\ndie Bewährungsentscheidung entspricht zudem Sinn und Zweck einer\n\nPrognose. Diese ist von ihrem Sinngehalt her (Vorhersage einer künftigen\n\nEntwicklung) in die Zukunft gerichtet, sie kann nicht \"rückblickend\" erfolgen.\n\nSie beruht nicht auf Tatsachen, die abgeschlossen sind, wie bei der\n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung, ihr immanent ist, daß es sich um\n\nTatsachen handelt, die sich mit fortschreitender Zeit ändern können und zwar\n\nzu Gunsten wie auch zum Nachteil des Angeklagten. Eine allein auf die\n\nVergangenheit abgestellte Entscheidung würde darüberhinaus Sinn und Zweck\n\neiner Strafaussetzung zur Bewährung widersprechen, da diese eine\n\n\"Bewährung\" des Verurteilten in Zukunft voraussetzt. Wenn aber - wie hier -\n\nzwischenzeitlich bereits neue Straftaten begangen sind, wäre die Prognose\n\nbereits widerlegt. Andererseits müßte auch eine Verbesserung der persönli-\n\nchen Verhältnisse des Angeklagten, auf Grund derer nunmehr eine günstige\n\nPrognose gerechtfertigt wäre, unberücksichtigt bleiben. Soweit der Bundesge-\n\nrichtshof in BGHSt 7, 180, 182 ausgeführt hat, der neu erkennende Tatrichter\n\nhabe bei Einbeziehung einer mit einer Strafaussetzung zur Bewährung\n\nverbundenen Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe auch \"über diese Vergünsti-\n\ngung bei der zu bildenden Gesamtstrafe neu zu entscheiden, wie wenn es über\n\nalle einzubeziehenden Straftaten selbst zu befinden hätte, er müsse sich dabei\n\nauf den Standpunkt des zuerst erkennenden Gerichts stellen, das die neue\n\nStraftat mit abzuurteilen gehabt hätte, wenn sie schon bei ihm zur Anklage\n\ngekommen wäre\", betrifft dies ersichtlich nur die Frage der Einbeziehung in die\n\nneue Gesamtstrafe, nicht aber die bei der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\n\nerforderlichenfalls im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognoseentschei-\n\ndung (anders OLG Hamm, Beschluß vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 1177/00).\n\nDie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann somit keinen\n\nBestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht\n\nbei Zugrundelegung des richtigen Beurteilungszeitpunktes die Bewilligung von\n\nStrafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte, ist über die Frage neu\n\nzu entscheiden.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-125-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:56.366896+00:00"}}